Bei einer Erledigungserklärung
Bei einer Erklärung der Erledigung eines Rechtsstreits ist zu unterscheiden
1. Der Beklagte erklärt die Erledigung allein:
Dies wird als Antrag auf Klageabweisung verstanden. Es ergeht ein ganz normales Urteil. Auch die Kosten fallen an, wie bei einem normalen Urteil. Hat sich die Klage nach Auffassung des Gerichts wirklich erledigt, so trägt der Kläger die Kosten, wenn nicht trägt sie der Beklagte.
2. Der Kläger erklärt die Erledigung allein:
Dies wird als Antrag auf Feststellung verstanden, dass die Klage urspünglich berechtigt war und jetzt aber nicht mehr ist (z.B. wegen zwischenzeitlicher Zahlung der eingeklagten Summe). Auch hier ergeht ein Urteil und die Kosten fallen an, wie im Urteil. Hat sich die Klage wirklich erledigt, so trägt der Beklagte trotzdem die Kosten.
3. Die Erledigung wird durch alle Parteien erklärt:
Hier wird durch das Gericht entschieden, wer die Kosten zu tragen hat. Die Entscheidung erfolgt danach, inwieweit die Klage nach dem bisherigen Vortrag berechtigt gewesen wäre. Dabei entfaltet eine Erfüllung der Klageforderung durch den Beklagten eine gewisse Indizwirkung (aber keine zwingende Wirkung) für die Berechtigung der Klage.
Kosten fallen hier übrigens ebenso wie bei einem Urteil an.
Quelle:
http://www.rechtsanwaltsgebuehren.de/Infos/KT3.html