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Autor Thema: Klagen oder (noch) nicht? Es steht noch eine mögliche weitere Befreiung aus...  (Gelesen 1451 mal)

Moin zusammen,

Person X, nachstehend PX genannt, wurde nach den neuen Regularien 2014 erstmals wieder vom Beitragsservice (nachstehend GEZ, da schneller geschrieben) behelligt, nachdem sie sich zuvor stets schadlos halten konnte.

Ds übliche Prozedere mit Bettelbriefen, dann die Zwangsanmeldung sowohl von PX und seiner Frau. Frau meldet sich auf Rat von PX ab und lässt PX den Streit eröffnen, da PX einen langen Atem und gute Nerven hat. PX reagiert zunächst nicht auf weitere Bettelbriefe, wozu auch? >:D

Dann kommen 2 Festsetzungsbescheide, der eine in 3/15 für den Zeitraum 1/13-11/14, der andere in 4/15 für den Zeitraum von 12/14-2/15, beide je mit Beitragsservice-Briefkopf rechts und SWR-Headline links. PX wunderte sich über die Aufsplittung, gegen beide wurde Widerspruch eingelegt, denn PX ist nicht ganz auf den Kopf gefallen und liest hier mit.  (#) PX hat, da nur geringer Verdienst vorhanden, einmal jährlich Heizmittelbeihilfe beantragt (nach SGBII) und immer bewilligt bekommen. Also legt PX die Bewilligungsbescheide bei, die er grad auf die Schnelle greifbar hatte. Dann weitere Zahlungsaufforderung und eine Mahnung; Zweitere beantwortet PX.

Mit Datum von Ende 10/16 (angekommen wie immer etlich Tage später, um dem zu Schädigenden auch ja weniger Zeit für Gegenmaßnahmen zu geben...) dann der Widerspruchsbescheid des SWR, im Briefkopf aber nur rechts die Adresse vom Beitragsservice. Tun so, als ob vom SWR, aber der Name der Sachbearbeiterin und deren Telefonnummer mit Kölner Vorwahl steht auch unter der Adresse. Und interessanterweise ist der Mist auch noch eigenhängig unterschrieben plus einer zweiten Person, die ihren Servus druntergesetzt hat, die aber im Briefkopf nicht als Ansprechpartner auftaucht.

Hier der Widerspruchsbescheid mal im groben abgetippt:


Zitat
Sehr geehrte PX,

Ihrem Widerspruch von 4/15 gegen den Festsetzungsbescheid des Südwestrundfunks vom 3/15 geben wir insoweit statt, als Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 1/13 bis 11/2014 festgesetzt werden. Im Übrigen weisen wir den Widerspruch zurück.

Ihrem Widerspruch vom 4/15 gegen den Festsetzungsbescheid des Südwestrundfunks von 4/15 geben wir statt und heben den Bescheid auf.

Gründe:

Sie begründen die Widersprüche damit, dass sie die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht erfüllen und fügen Bescheide über den Bezug von Leistungen nach § 22 Abs. 1 AGB II (Bewilligung über einmalige Beschaffung von Brennstoff) für den Zeitraum 10/13 bis 9/15 sowie Bescheide über die Bewilligung von zusätzlichen Leistungen für die Schule nach § 6b Bundeskindergeldgesetz i.V.m. § 28 Abs. 3 SGB II bei.

Die Einwohnermeldebehörde teilte uns in 4/14 mit, dass Sie seit xxxxunter der Anschrift xxxxxx gemeldet sind.

Mit Schreiben von 5/14 und von 7/14 informierten wir Sie über die Beitragspflicht für Wohnungen und erkundigten uns, ob bereits Rundfunkbeiträge für Ihre Wohnung entrichtet werden. Eine Antwort erhielten wir nicht. Daher haben wir Sie unter der Beitragnummer xxx xxx xxx ab 1/13 mit einer Wohnung als Beitragsschuldner angemeldet. Die Anmeldung haben wir Ihnen mit Schreiben von 7/14 bestätigt. Eine Zahlung erhielt wir nicht.

Die Festsetzungsbescheide von 3/15 und 4/15 setzen Rundfunkbeiträge für den Zeitraum von 1/13 bis 2/15 und jeweils einen Säumniszuschlag – insgesamt 483,48€ - fest.

Ihr Widespruch gegen den Festsetzungsbescheid von 3/15 ist zulässig und teilweise begründet.

Ihr Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid von 4/15 ist zulässig und begründet.

Auf Ihr Vorbringen haben wie die Festsetzungsbescheide vollumfänglich überprüft. Sie erfüllen alle gesetzlichen Anforderungen und sind formell rechtmäßig.Insbesondere wurden Sie von der zuständigen Stelle erlassen.

Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gmeinsame Stelle aller Landesrundfunkanstalten. Er führt, wie zuvor die GEZ in Hinblick auf die Rundfunkgebühren, namens und im Auftrag der jeweiligen Landesrundfunkanstalt den Einzug der Rundfunkgebühren durch.

Die Legitimation der Landesrundfunkanstalten, ihre Aufgaben ganz oder teilweise durch dieses gemeinsame Stelle selbst wahrzunehmen, ergibt sich aus § 10 Abs. 7 RBStV in Verbindung mit § 2 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge. Die Bescheide werden ausdrücklich im Namen und Auftrag der jeweils zuständigen Landesrundfunkanstalt erstellt.

Dass die Bescheide keine Unterschrift tragen, führt nicht zu deren Rechtswidrigkeit. Gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz können bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatisierter Einrichtungen erlassen wird, Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.

Festsetzungsbeschied werden automatisiert erstellt und sind demnach auch ohne Unterschrift gültig. Die Positionierung und die farbliche Unterlegung des Hinweises auf die automatisierte Erstellung der Bescheide sind gesetzlich nicht geregelt und haben keinen Einfluß auf die Wirksamkeit der Bescheide.

Einem Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist nach § 37 Abs. 6 VwVfG eine Rechtsbehelfbelehrung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird.

All diesen Voraussetzungen entspricht die auf der Rückseite der Bescheide abgedruckte Rechtsbehelfsbelehrung. Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtsbehelfsbelehrung aus gestalterischen Gründen nicht lesbar sein könnte, sind nicht erkennbar. Die Schrift der Rechtsbehelfsbelehrung ist in einem Grauton gehalten, hebt sich klar und deutlich vom Hintergrund ab und ist für einen Leser mit durchschnittlicher Sehkraft gut lesbar (vgl. Verwaltungsgericht Stuttgart, Az. 3 K 2430/15, Urteil vom 9.2.2016).

Der Festsetzungsbescheid von 3/15 ist teilweise materiell rechtswidrig; der Festsetzungsbescheid von 4/15 ist materiell rechtswidrig.

Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag /RBStV) nach Art. 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten deutschland vom 31.8.1991, zuletzt geändert durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. – 21.12.2010.

Bundesweit wurden bislang sämtliche Klagen, die mit der Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags begründet wurden, abgewiesen. Zuletzt hat das Bundesverwaltungsgericht mit Grundsatzurteil vom 18.3.2016, Az. BverwG 6C 6.15 entschieden, dass der Rundfunkbeitrag für private Haushalte verfassunggemäß erhoben wird. Auch der Bayrische Verfassungsgerichtshof mit Entscheidung vom 15.5.2014, Az. Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12 und der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 13.5.2014, Az. VGH B 35/12 haben die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ausdrücklich bejaht.

Der Rundbeitragsstaatsvertrag ist somit geltendes Recht, bei dessen Umsetzung den Landesrundfunkanstalten kein Ermessensspielraum zusteht.

Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten (§ 2 Abs. 1 RBStV).

Sie sind Inhaber einer Wohnung und damit als Beitragsschuldner zur Zahlung der Rundfunkbeiträge verpflichtet.

Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht sind in § 4 RBStV geregelt.

Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ist insbesondere mögliche, wenn bestimmte soziale Leistungen bewilligt wurden, Diese sind durch einen entsprechenden Leistungsbeschied nachzuweisen (§ 4 Abs. 7 RBStV).

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 RBStV können Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches von Rundfunkbeitragspflicht befreit werden.

Wir haben Ihren Widerspruch von 4/15 als Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gewertet und aufgrund der Bewilligung der einmaligen Beschaffung von Brennstoff nach § 22 Abs. 1 SGB II eine Befreiung für den Zeitraum 10/13 bis 9/15 gewährt.

Die Bewilligung der zusätzlichen Leistungen für die Schule erfüllt die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht, da diese Leistungen nicht nach § 22 SGB II gewährt werden.

Dem Widerspruch gegen den Festsetzungesbescheid von 4/15 geben wir vollständig statt. Dem Wiederspruch gegen den Festsetzungsbescheid von 3/15 geben wir in Höhe der festgesetzten Rundfunkbeiträge für den Zeitraum 10/13 bis 9/14 von 251,72€ statt. Für den Zeitraum von 1/13 bis 9/13 ist der Festsetzungsbescheid von 3/15 zu Recht ergangen.

Die Höhe des Rundfunkbeitrags beträgt monatlich 17,98€, seit 1.4.2015 monatlich 17,50€. Er wird monatlich geschuldet und ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten.

Eine Zahlung für den festgesetzten Zeitraum von 1/13 bis 9/13 erhielten wir nicht.

Die Festsetzung des Säumniszuschlags von 8€ in dem Festsetzungsbescheid von 3/15 ist dem Grunde und der Höhe nach zutreffend.

Die Landesrundfunkanstalten sind ermächtigt, Einzelheiten des Anzeigeverfahrens und des Verfahrens zur Leistung des Rundfunkbeitrags durch Satzung zu regeln (§ 9 Abs. 2 RBStV).

Werden geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet, wird ein Säumniszuschlag von 1% der Rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber 8€ fäliig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid festgesetzt (§ 11Abs. 1 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge).

Da die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeiträgen und deren Fälligkeit gesetzlich geregelt sind, begründet nicht erst der Erlass eines Bescheids die Zahlungspflicht. Ein Festsetzungsbescheid wird nach § 10 Abs. 5 RBStV über bereits rückständige Rundfunkbeiträge erlassen. Zum Zeitpunkt des Festsetzungsbescheids waren die festgesetzten Beiträge bereits länger als vier Wochen fällig, so dass auch ein Säumniszuschlag zu erheben war.

Rein vorsorglich wird die sofortige Vollziehung des mit dem Bescheid von 3/15 festgesetzten Säumniszuschlags gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet. Der Säumniszuschlag kann den ihm zugedachten Zweck, als Druckmittel zu einer fristgerechten entrichtung der geschuldeten Rundfunkbeiträge anzuhalten, nur dann erfüllen, wenn er auch zeitnah eingezogen wird. Dies ist nur möglich, wenn er zusammen mit der gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung sofort vollziehbaren Hauptforderung vollstreckt werden kann.

Für den Zeitraum von 1/13 bis 9/13 sind die Rundfunkbeiträge für die Wohnung zu entrichten. Der Festsetzungsbescheid vom 3/15 ist insoweit zu Recht ergangen.

Sie bitten um Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids von 3/15.

Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung soll die Aussetzung bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolge, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ein ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids besteht aus vorgenannten Gründen nicht.
Eine Vollziehung des Bescheids stellt auch keine unbilligende Härte dar, da Ihnen durch die Vollziehung kein über die bloße Zahlung des Betrags hinausgehender Nachteil entsteht. Die Voraussetzungen für eine Vollzugsaussetzung nach § 80 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung liegen damit nicht vor.

Mit freundlichen Grüßen


Im Auftrag

xxx xxx

PS

Den Befreiungsbescheid erhalten Sie mit separater Post.

Im Vorgriff auf die zu erwartende Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum 1.1.2017 wird schon jetzt bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen eine Befreiung rückwirkend für längstens drei Jahre, beginnend ab der Antragstellung, gewährt. Deshalb haben wir zu Ihren Gunsten eine Befreiung für den Zeitraum 10/13 bis 9/15 vorgenommen.


PX hat dann den neuen Bescheid, ebenfalls vordatiert, erhalten und daraufhin weitere Bewilligungsbescheide hervorgekramt, die den Zeitraum von 1/13 bis 9/13 abdecken und noch einen von 12/15 bis 12/16 und eingeschickt. 10/15 und 11/15 besteht eine einmonatige Lücke, da Antrag für Heizmittelbeihilfe in den Jahr erst in 12/15 gestellt wurde.
PX hat in 12/16 erneut einen Antrag auf Beihilfe für Brennstoffe gestellt und wird auch diesen bei der GEZ einreichen.

Jetzt ist halt nicht mehr viel Zeit, die Klage einzureichen. Und ein neuer Bescheid wegen der nachgereichten Bewilligungsbescheide ist auch noch nicht da! PX könnte nun die zwei Monate 10/15 und 11/15 zahlen und ggf 1/13-9/13; für 12/16 - 12/17 ist eine neue Bewilligung und somit Voraussetzung für Befreiung de facto sicher und somit Ruhe vor der GEZ gewährleistet. Das wird aller Wahrscheinlichkeit auch für die Folgejahre so sein.

Dennoch hat PX die Schn... voll von der GEZ und will klagen. Wird PX also in den nächsten Tagen diesbezüglich aktiv werden müssen, allein um Fristen zu wahren, auch wenn da eine Neuberechnung des ihm angeblich gesetzlich bestimmten Zahlens noch aussteht? Oder bestünde anderweitig Möglichkeit, Zeit zu schinden? PX ist derzeit mit einigen Projekten beschäftigt, die viel Zeit in Anspruch nehmen und absolute Priorität besitzen...

MfG


POST SCRIPTUM!

Da muss ich doch gleich aktualisieren, da gibt es auch schon News! Bei PX lagen heute 3 - in Worten Drei - Briefe von der GEZ im Kasten. Bescheid eins gewährt nun auch eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht von 1/13 bis 9/13.
Bescheid Zwei gewährt die Befreiung für den Zeitraum von 12/15 bis 11/16.

Somit wären sämtliche Forderungen aus den vergangenen 4 Jahren genuked, außer 10 und 11/15 da hierfür keine Voraussetzungen bestanden. Ob durch Klage genuked oder durch die ab 2017 kommende Gesetzesänderung mit 3 Jahren rückwirkender Befreiungsmöglichkeit, sofern Voraussetzungen hierzu bestanden haben, ist PX in diesem Sinne gerade mal juck.

Jetzt steht natürlich immer noch die Sache mit einer möglichen Klage im Raum. 2 Monate wären zu zahlen, also 35Eu. Die GEZ will zwar pro forma mit Schreiben Nummer 3 gleich 3 Monate Gebühren haben, (also auch den Dezember 2016), der aber, wegen der Heizmittelbeihilfe für die nächsten 12 Monate (Bescheid steht noch aus) ebenfalls pulverisiert wird. Die Klage beim VG wäre ja nicht so teuer, trotzdem sind 105 Eu ne Ecke mehr als 35 Eu. Vor allem werden die 105Eu nach Wissen von PX schon mit Eingang der Klage beim VG fällig. Das hieße, dass die Sache MIT Klage unter den aktuellen Begebenheit für PX unwirtschaftlich wäre.
Demzufolge wird PX aller Wahrscheinlichkeit nach die 2 Monate begleichen - auch wenn das außer der GEZ niemandem gefallen wird -, den nächsten Bewilligungsabschnitt für ein weiteres Jahr GEZ-Befreiung mitnehmen und, sobald keine Voraussetzung für Gebührenbefreiung mehr bestehen sollte, das ganze Spiel mit Zahlungsverweigerung etc von Neuem starten. Auch wenn Gerichte meist Pro GEZ entscheiden, ergaben sich in der Vergangenheit doch immer wieder diverse kleine, ich nenne es mal rechtlich interessante Dinge, deren Potenzial PX noch lange nicht als ausgereizt betrachtet und die sich im Laufe der Zeit möglicherweise zielgerichtet anwenden lassen können.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Dezember 2016, 02:22 von Bürger«

 
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