Person A kämpft seit ca. 1 Jahr gegen die Vollstreckung der Rundfunkgebühren. In dieser Zeit schrieb Person A mehrere Widersprüche an den zuständigen GV, bekam einen Festsetzungsbescheid und schrieb auch hier einen Widerspruch und klagt nun zeitgleich vor dem Verwaltungsgericht.
Der letzte Beschluss, den Person A bekam (der zweite, wunderlicher Weise) lautete wie folgt:
Beschluss
Der sofortigen Beschwerde des Schuldners X.X. Vom xx.11.2016 (Eingang Schreiben datiert auf den xx.10.2016) gegen den Beschluss vom 21.10.2016 wird nicht abgeholfen.
Das Verfahren wird zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde dem zuständigen Landesgericht Nürnberg-Fürth vorgelegt.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Die sofortige Beschwerde wird lediglich auf Einwände gestützt, die die titulierte Forderung selbst betreffen. Diese können jedoch im Vollstreckungsverfahren keine Berücksichtigung finden und müssen gegebenenfalls im Wege der Vollstreckungsgegenklage oder des für Verwaltungsakte zulässigen Rechtsweges geltend gemacht werden.
Tatsachen oder Verfahrensmängel, die die Vollstreckung hindern könnten, wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung welche der Schuldner abzuwarten beantragt, liegt bereits vor.
Abgabe des Verfahrens an das Verwaltungsgericht ist unzulässig, da dort die Klageform vorgeschrieben ist.
[Siegel und Namensnennung]
Rechtspfleger
Und nun zur Frage, denn Person A versteht nicht, was hier gemeint ist:
Das Verfahren wird zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde dem zuständigen Landesgericht Nürnberg-Fürth vorgelegt.
Dem Beschluss war keine Rechtsmittelbelehrung angefügt und Person A weiß jetzt nicht, was der Satz bedeutet. Heißt das, dass sein Verfahren ohne weitere Anstrengungen seinerseits an das Landgericht weitergeleitet wird? Weiß jemand, was ihn dort erwarten könnte?
Absolut nicht nachvollziehbar ist aber folgende Perle:
Die höchstrichterliche Rechtsprechung welche der Schuldner abzuwarten beantragt, liegt bereits vor.
Da fragt man sich doch immer wieder, aus welchen Quellen derartige Fehlinformationen stammen...
Vielen Dank im Voraus für Eure Antworten!
BayernWiderspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)
BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.
BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.