Die meisten Rundfunkentscheidungen des BVerfG sind schon einige Jährchen alt und sollten im entsprechenden Zeitgeist gelesen werden.
Die Urteile beziehen sich auf eine Zeit, als es noch knappe Sendekapazitäten gab und es noch nicht wirklich vorherzusagen war, wie sich der private Rundfunk entwickeln würde. Damals konnte man tatsächlich noch sagen, daß es Sinn macht, öffentlich-rechtliche Sender zu haben, die die Grundversorgung, die damals von den Privaten noch nicht gedeckt werden konnte, zu decken.
Inzwischen haben sich die Zeiten geändert. Die Privaten sind durchaus in der Lage, die Grundversorgung sicherzustellen. Um dies gesetzlich festzuhalten, müßten nur die Landesmediengesetze und der Staatsvertrag geändert werden, die den ÖrR Sonderrechte zubilligen (und dabei Grundrechtverstöße und Gesetzesverstöße offenkundig ignorieren), die Privaten aber bzgl. der Grundversorgung außen vor lassen. Es gibt keinen Grund, die Privaten nicht in die Grundversorgung einzubeziehen. Das wäre ohne Probleme machbar.
Zwar gäbe es dann einen Haufen Leute, die jahrzehntelang für zu viel Geld zu wenig gearbeitet haben und den Markt überschwemmen würden, aber bei anderen Firmen interessiert sich die Politik ja auch nicht für deren Bankrott.
Noch ein Letztes: Das BVerfG betonte in seinem
4. Rundfunkurteil, daß der Status der örR geschützt bleiben müsse,
solange und
soweit sie ihrem Grundversorgungsauftrag nachkämen. Diese Zeiten sind ebenfalls schon lange vorbei.
BayernWiderspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)
BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.
BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.