Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Anwendung von "LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16" in einem Erinnerungsverfahren?  (Gelesen 2098 mal)

D
  • Beiträge: 8
Hallo Mitstreiter,

Person A wird in den nächsten 2 Tagen folgende Erinnerung beim zuständigen AG und O/GV einreichen!

Person A bittet darum, diesen Schriftsatz zu "überfliegen" und ggf. wichtige Passagen aus dem Tübinger Beschluß zu ergänzen "Zitat"!
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.0.html

Vielleicht hat Person A ja etwas Wichtiges übersehen?

Besten Dank im Voraus.


Zitat
Name Schuldner
XXX


An das

Amtsgericht XXX
Geschäftsstelle
Strasse
Ort

C/o
Obergerichtsvollzieher/in
Strasse
Ort

Ort, Datum


In der Zwangsvollstreckungssache des vermeintlichen Gläubigers Südwestrundfunk Anstalt des öffentlichen Rechts c/o ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, 50656 Köln, Aktz. XXX XXX XXX

gegen

den vermeintlichen Schuldner - in der Folge auch Beschwerdeführer - Name, Strasse, Ort des Schuldners

AZ.: Ihr Zeichen: XXX

lege ich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein.


Es wird beantragt:

Die Gerichtsvollzieher/in XXX und das AG XXX werden angewiesen, das Vollstreckungsersuchen vom xx.xx.xxxx, Beitragsnummer xxx xxx xxx, sowie die Zwangsvollstreckungssache, Ihr Zeichen: XXX, des o.g. Gläubigers Südwestrundfunk vom xx.xx.xxxx zurückzuweisen.

Die Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben.

Die Verpflichtung/ der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ist unverzüglich aufzuheben.

Der vermeintliche Gläubiger hat nachzuweisen, dass alle Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen.

Das Vollstreckungsersuchen des vermeintlichen Gläubigers vom xx.xx.xxxx ist - vorbehaltlich eines Nachweises des Vorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen, d.h. insbesondere des Nachweises der tatsächlichen Existenz/ Zustellung/ Bekanntgabe eines vollstreckbaren Titels/ Verwaltungsakts - als gegenstandslos zurückzuweisen aufgrund fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen.

Einer Anordnung zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis ist nicht Folge zu leisten, eine bereits erfolgte Eintragung ins zentrale Schuldnerverzeichnis ist unverzüglich zu löschen.


Begründung:

Dem vermeintlichen Schuldner ist kein Verwaltungsakt bekannt gegeben worden.

Es existiert kein Verwaltungsakt.

Der vermeintliche Verwaltungsakt ist weder erstellt, noch versandt noch zugestellt/ bekanntgegeben worden.

Das vermeintliche Vollstreckungsersuchen entbehrt somit jeglicher Grundlage.

Die Vollstreckung ist somit nicht zulässig, weil deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Ohne zulässige Vollstreckung besteht keine Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensauskunft.

Ohne Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensauskunft besteht auch ein grundsätzliches Eintragungshindernis für das Schuldnerverzeichnis.

Im Vollstreckungsverfahren sind durch das Vollstreckungsgericht die Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen - insbesondere der Beschluß des LG Tübingen vom 16.09.2016, 5 T 232/16.

Zitat: "Leitsätze

Die Übergabe des Schriftstücks an die Post erfüllt in Baden-Württemberg mangels Geltung des LVwVfG für die Rundfunkanstalten nicht die Voraussetzungen für die Zugangsvermutung und damit die Bekanntgabe des Bescheides zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge."

Zitat: "29   
a) Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bei der Gläubigerin an der Behördeneigenschaft. Die Gläubigerin tritt nach außen in ihrem Erscheinungsbild nicht als Behörde auf, sondern als Unternehmen. Bereits die Homepage www.swr.de ist mit „Unternehmen“ überschrieben, von einer Behörde ist nicht die Rede. Die Rubrik „Der SWR“ führt als Menüpunkt „Unternehmen“, nicht "Behörde“ auf. Die Unterseite Unternehmen bzw. Organisation weist einen Geschäftsleiter und eine Geschäftsleitung aus, ein Management. Eine Behörde oder ein Behördenleiter sind nicht angegeben, statt dessen – behördenuntypisch – unternehmerische Beteiligungen."

Zitat: "30
   
b) Das wesentliche Handeln und Gestalten der Gläubigerin ist unternehmerisch."

Zitat: "31
   
c) Eine Bindung an behördentypische Ausgestaltungen (Geltung des Besoldungsrechts oder der Tarifverträge bzw. der Gehaltsstrukturen) für den öffentlichen Dienst) fehlt völlig. Die Bezüge des Intendanten übersteigen diejenigen von sämtlichen Behördenleitern, selbst diejenigen eines Ministerpräsidenten oder Kanzlers, erheblich. Ein eigener Tarifvertrag besteht.

Zitat: "37   
i) Gegen die Behördeneigenschaft spricht entscheidend auch die Ausgestaltung der Satzung der Gläubigerin, die weder gesetzlichen noch rechtsstaatlichen Voraussetzungen gerecht wird. In der Satzung (§ 13) wird geregelt, dass auch dem außerhalb der Vollstreckung leistenden Schuldner keinerlei Leistungsbestimmungsrecht zusteht. Für eine solche Regelung fehlt bereits die gesetzliche Ermächtigung in § 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. ..."

Zitat: "46
   
Das Gericht weicht in einzelnen Positionen von der vorherrschenden Meinung und Rechtsprechung ab. Die ist strukturbedingt „konstitutionell uneinheitlich" (BVerfG vom 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88), einem ständigen Entwicklungsprozess unterworfen."


Dem Amtsgericht und der Obergerichtsvollzieherin ist dieser Beschluß bestimmt schon bekannt, obwohl ich letzteres bezweifle, da die/der O/GV, Frau/Herr, von "kleinen Richtern" am LG Tübingen spricht, die eh nichts zu melden hätten.

Ich würde der/dem Frau/Herrn O/GV nahelegen, sich in Absprache mit dem AG Nürtingen den Beschluß näher zu Gemüte zu führen. Das erspart in der Zukunft sehr viel unnötige Arbeit, weil dieses "Raubrittertum" kraft Gesetz staatlicher legimitierten Unternehmen mit fragwürdigem "Behördenstatus" erlaubt, willkürlich die Bürgerrechte mit Füßen zu treten, eh kurz vor dem Aus steht.

Tun sie sich selbst einen Gefallen, denn es gibt weitaus Wichtigeres als den RBStV!

Ich behalte mir im gesamten Verfahren ausdrücklich weiteren Sachvortrag vor.


Unterschrift
Name/Vorname


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. November 2016, 00:47 von Bürger«

S
  • Beiträge: 1
Kam schon eine Antwort?

Meine fiktive Person verfasst gerade ein ähnliches Schreiben.  ;)


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. November 2016, 03:32 von Bürger«

D
  • Beiträge: 8
Kurz und knapp!

Natürlich hat Person A die letzten Absätze nicht dem Gericht übermittelt. Das war lediglich fürs Forum bestimmt, aber interessiert ja eh keinen!  >:D

A sah es als Test an, wie das AG auf den neusten Beschluß des LG Tübingen reagiert, obwohl dieser gar nicht Gegenstand der Erinnerung war, sondern lediglich erwähnt wurde.

Der Beschluß wird ignoriert. Ist ja auch verständlich, weil dieser nicht rechtskräftig ist und beim BGH zur Entscheidung vorliegt. A hatte sich zuvor beim LG Tübingen erkundigt.

Stattdessen genügt es dem AG wohl nicht, dass die Aussage "Ein Verwaltungsakt wurde nicht bekannt gegeben/zugestellt bzw. existiert nicht", zu erkennen, obwohl es im Vollsteckungsersuchen lediglich um Festsetzungsbescheide geht, dass A mit Verwaltungsakt auch Festsetzungsbescheid meint.

Lächerlich.  ;D ;D ;D

Person B sollte also besser das Wort "Festsetzungsbescheid" verwenden oder stattdessen auf einen mitdenkenden Richter hoffen, sonst werden ihm Entscheidungen des BGH vorgelegt, die überhaupt nichts mit dem Inhalt der Erinnerung zu tun haben.  ;D ;D ;D

A war zur Niederschrift auf dem AG und bevor überhaupt ein Wort ausgesprochen wurde, kam ständig: "Sie haben eh keine Chance. Es wurde schon alles einkassiert."  :laugh:

Fazit: Juckt dort keinen, schon gar nicht den Richter. Der Richter hat die Erinnerung total falsch interpretiert und war wohl angesichts des neuen Beschlusses LG TÜ derart verwirrt oder wollte gar nicht darauf eingehen.

Person B sollte sich auf die Beschwerde beim zuständigen LG einstellen und den Beschluß des LG Tübingen nur erwähnen und sich stattdessen auf diesen Leitsatz konzentrieren!  (#)

Zitat
Die Übergabe des Schriftstücks an die Post erfüllt in Baden-Württemberg mangels Geltung des LVwVfG für die Rundfunkanstalten nicht die Voraussetzungen für die Zugangsvermutung und damit die Bekanntgabe des Bescheides zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge."

Viel Glück


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. November 2016, 03:32 von Bürger«

 
Nach oben