3. Das Vollstreckungsersuchen:
Es weißt den Gläubiger nicht eindeutig aus. Es nennt den Südwestrundfunk (mit Sitz in Stuttgart) und den Beitragsservice mit Sitz in Köln beide gleichzeitig als Gläubiger.
Der Gläubiger muss jedoch eindeutig feststellbar sein.
Ich gehe davon aus, dass der Gläubiger
stets nicht richtig genannt ist, denn nach § 252 AO
https://dejure.org/gesetze/AO/252.html, die Handlungsgrundlage der Vollstreckungsbehörden ist:
Im Vollstreckungsverfahren
gilt die Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört.
Dass die Vollstreckungsbehörden im § 249 namentlich genannt sind (Vollstreckungsbehörden sind die
Finanzämter und die
Hauptzollämter sowie die
Landesfinanzbehörden) und die TV Sender nicht dazu gehören sei nur am Rande erwähnt.
Gläubiger soll aber hier ausweislich und regelmäßig eine
Anstalt sein, die zudem keiner Körperschaft angehört.
Nicht in Foren aufregen sondern sich an die Verursacher wenden. An die Parteien, Fraktionen, Politiker, Institutionen... Unbequeme Fragen stellen, Antworten verlangen. Webauftritte, Facebook, Kontaktformulare, Abgeordnetenwatch.. Die Fragen sollen für alle sichtbar sein. Niemand soll behaupten können, er hätte ja von nix gewusst.