Nun ja; es ist nunmal im EU-Recht niedergeschrieben, daß Rundfunk der Öffentlichkeit bzw. Allgemeinheit zur Verfügung stehen muß. Die Allgemeinheit ist aber nicht Gast in diesem oder einem anderen Hotel, die Allgemeinheit wohnt auch nicht in ein und derselben Wohnung.
Es sei wiederholt, daß die EU alle Unternehmen gleich behandelt, gleich welcher Trägerschaft und Rechtsform.
@PersonX
Da die Einhaltung der Bestimmungen aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gemäß mehreren Entscheidungen des EuGH wesentlich für das Funktionieren des EU-Binnenmarktes sind, der EuGH seinen Leitlinien treu bleibt, ist es unwahrscheinlich, daß der EuGH hier von der Stellungnahme des Generalanwaltes abweicht.
Wenn man das Projekt "EU-Binnenmarkt" nicht konsequent durchdrückt, kann ein Scheitern des Projektes "EU" nicht ausgeschlossen werden, was im Rest der welt die europäischen Länder der Lächerlichkeit preisgeben würde, entstünde doch der Eindrück, sie seien nicht nur zur Einigung unfähig, sondern auch unfähig, Verträge einzuhalten, die sie miteinander geschlossen haben.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;