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Autor Thema: Was tun bei Eintragungsanordnung?  (Gelesen 3234 mal)

A
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Was tun bei Eintragungsanordnung?
Autor: 05. Oktober 2016, 23:07
Hallo auch.
Also kurz die Lage mal erklärt:

2 Personen (nicht verheiratet oder verlobt) wohnen zusammen, haben beide Post vom Beitragsservice bekommen. Nie beachtet.
Er bin Hauptmieter (will heißen, seine Unterschrift ist auf dem Mietvertrag). Trotzdem will der Service von beiden Geld, für den selben Haushalt.
Zuerst bekam die Freundin Post von einem Obergerichtsvollzieher. Termin zur Vermögensauskunft, das üblich. In einem Schreiben wurde kurz und Knapp erklärt, dass der Beitragsservice nichts zu bekommen hat, weil:
- Zu dem Zeitpunkt waren beide ALG-II Bezieher, die ja von dem ganzen Kram entbunden sind (wie auch Rentner, etc.)
- Es nicht anerkennen, dass eine "öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige" Firma sich Amtsbeihilfe zu holen anmaßt.
- Es nicht sein kann, dass BEIDE Persoen von EINEM Haushalt für den GLEICHEN Kram zahlen sollen.
Der OGV reagiert darauf in einem Antwortschreibe, dass es egal ist, ob mal AGL-II bezieht oder nicht, wenn man das dem Service nicht deklariert, hat man zu zahlen und basta.

Etwa einen Monat später, der gelbe Brief, in dem die Frau eine "Eintragungsanordnung" erhält. Widerspruch darauf wurde eingelegt, bisher aber ohne Antwort.

In der Zwischenzeit hat der gleiche OGV auch der Hauptmieter angeschrieben. Ähnlicher Brief wie von der Freundin, und die Kopie des Briefs der Freundin. Statt eines weiterem Briefs von ihm, kommt gleich der Gelbe Brief mit Eintragungsanordnung.

Nun, es mag ja "nur" eine "Eintragungsanordnung in ein Schuldnerverzeichnis" sein. Nach Person 1 Verständniss steht das da 3, 5, 7 Jahre drin, dann ist die Verjährungsfrist abgelaufen und der Mist kann rausgenommen werden.
Aber erstens ist jetzt eben die Frage, ob eine solche Eintragungsanordnung überhaupt Rechtens ist mit dem Tübinger Urteil, und zweitens hat Person 1 auf der Kundgebung mitbekommen, dass eine von den Sprecherinnen trotzdem einen Haftbefehl an den Hals bekommen hat. Wäre das denn da überhaupt möglich? Haftbefehl bei verweigerter Vermögensauskunft, ok (naja, nicht ok...), aber Haftbefehl bei einer einfachen Eintragungsanordnung??

Daher wäre jetzt die allgemeine Frage: Was tun?


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  • Beiträge: 43
Re: Was tun bei Eintragungsanordnung?
#1: 08. Oktober 2016, 20:58
Die Frage die sich BMF stellt:

Warum ist seitens der Personen A+B kein Antrag auf Befreiung der Rundfunkpflicht seitens des Jobcenters/Arbeitsamts eingereicht worden?
Das hätte eine Menge Stress erspart....


Gruß

BMF


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...und wenn alle Stricke reißen, sind noch genug da um sich aufzuhängen....

P
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Re: Was tun bei Eintragungsanordnung?
#2: 08. Oktober 2016, 22:26
Der Befreiungsnachweis kann auch rückwirkend geltend gemacht werden, dazu reicht ein Bescheid mit einem aktuellem Ausstellungsdatum und einem zurück liegenden Zeitraum wann der gelten soll.

Wichtig ist nur das aktuelle Ausstellungsdatum, denn ab diesem läuft die 2 Monatsfrist in welcher der Nachweis bei einer LRA sein soll. Wird das also bewerkstelligt, dann gibt es nach diesem Gesetz für den Zeitraum wann der Bescheid gelten soll eine Befreiung. Wichtig nur beglaubigte Originale versenden, aber kein Original, denn diese werden unter Umständen beim Empfänger vernichtet.


Beim "Jobcenter" sollte es passende Vorlagen geben, also hingehen und für den Zeitraum x ausfüllen und mit einem passenden Ausstellungsdatum stempeln lassen. Eine Beglaubigte Kopie anfertigen und dann ab zur LRA.

Gegen die Eintragung gibt es die Erinnerung, jedoch sollte Person A noch nach der gesetzlichen Grundlage für das Handeln des Gerichtsvollziehers schriftlich fragen. Dann prüfen ob es nach ZPO erfolgt und gegebenenfalls dazu nachfragen nach welchen Rechtsgrundlagen die ZPO Anwendung finden soll, wenn es eine Verwaltungsvollstreckung sei?


Bitte beachten, einen Haftbefehl muss der Gläubiger beantragen, im Normalfall passiert das nicht, es sei es findet irgendwie ein Gläubiger Wechsel statt. Das dürfte der Grund sein, warum die Frau 61 Tage in Haft war. Der MDR hat diese nach bisheriger Aussage nicht beantragt. Somit ist noch völlig offen warum die Frau überhaupt in Haft war.

Es ist für den Gläubiger ab 500,- € Forderung zudem einfacher direkt eine Konto Pfändung bei nicht Abgabe der Vermögensauskunft durch zuführen, statt Haft zu beantragen, denn ab 500,- kann die Konto Abfrage einfach bei Dritten geholt werden und das Ganze ohne Mithilfe der Person A.

Bitte aus dem Dornröschen Schlaf erwachen und auch verstehen, dass diese Eintragung noch Folgen an anderer Stelle hat und die Forderung mit Ablauf von 2 oder 3 Jahren nicht verschwindet sondern 30 Jahre bestehen bleibt. Deshalb ist zeitiges reagieren viel sinnvoller, mit Ausnahme Person A ist bereits oder fast in Rente und erwartet keine Besserung der finanziellen Situation. Und ist dauerhaft unpfändbar.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Oktober 2016, 22:47 von PersonX«

s
  • Beiträge: 106
Re: Was tun bei Eintragungsanordnung?
#3: 09. Oktober 2016, 03:07
Der Befreiungsnachweis kann auch rückwirkend geltend gemacht werden, dazu reicht ein Bescheid mit einem aktuellem Ausstellungsdatum und einem zurück liegenden Zeitraum wann der gelten soll.

Wichtig ist nur das aktuelle Ausstellungsdatum, denn ab diesem läuft die 2 Monatsfrist in welcher der Nachweis bei einer LRA sein soll. Wird das also bewerkstelligt, dann gibt es nach diesem Gesetz für den Zeitraum wann der Bescheid gelten soll eine Befreiung. Wichtig nur beglaubigte Originale versenden, aber kein Original, denn diese werden unter Umständen beim Empfänger vernichtet.

Beim "Jobcenter" sollte es passende Vorlagen geben, also hingehen und für den Zeitraum x ausfüllen und mit einem passenden Ausstellungsdatum stempeln lassen. Eine Beglaubigte Kopie anfertigen und dann ab zur LRA.

PersonX scheint selbst noch nie seit HartzIV arbeitslos gewesen zu sein oder überhaupt einen AlgII-Bescheid jemals in den Händen gehalten zu haben. So super-easy und harmlos wie beschrieben ist das nämlich leider nicht!

1. Es wird vom Jobcenter nicht so gehandhabt, dass ein AlgII-Bewilligungsbescheid erneut mit aktualisiertem Datum ausgestellt wird.
2. AlgII wird frühestens erst ab dem Tag der tatsächlichen Antragstellung bewilligt und nicht für bereits vergangene Zeiträume.
3. AlgII-Bescheide enthalten neben der Angabe über der dem Antragssteller zustehenden Höhe des Regelbedarfs u.a. noch die Höhe der Grundmiete, die Neben- und Heizkosten der Wohnung und das Einkommen aus selbständiger und/oder abhängiger Erwerbstätigkeit. ==> Wozu braucht der ÖRR (ein Unternehmen, welches sich mit den Befugnissen einer Behörde austattet,  siehe LG Tübingen) solche sensiblen Sozialdaten?
4. Sofern die Bearbeitung eines Bewilligungsantrags nicht durch weitere nachträgliche Anforderung von einkommensrelevanten Dokumenten von Seiten des „Jobcenters“ verzögert wird, dauert die Bearbeitung mindestens 4 Wochen. Einer fiktiven Person liegt z.B. gerade ein Schreiben dazu vor, indem ohne nähere besondere Begründung zu nennen und ohne die Person über die ihm/ihr zustehenden Rechte aufzuklären (siehe „Tätigkeitsbericht des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit“) und entgegen § 60 Abs. 1 SGB und Beschlüssen des BSG dazu aufgefordert wird, den vollständigen und lückenlosen Kontoauszug der letzten 3 Jahre des „geschäftlich genutzten Kontos“ dem Jobcenter gegenüber vorzulegen. Dabei hat die fiktive Person Winston Smith aus Kostengründen nur 1 Konto für Alles, also einschließlich privater Nutzung und ist nicht dazu bereit einen Stapel von über 100 Kontoauszügen zu kopieren und vollständig und lückenlos dem Jobcenter vorzulegen.

Also NIX mit „Einfach hingehen, Vorlage ausfüllen, abstempeln lassen, absenden und fertig.“

Zitat von: PersonX
Bitte aus dem Dornröschen Schlaf erwachen und auch verstehen,

Dito!

Zitat von: PersonX
dass diese Eintragung noch Folgen an anderer Stelle hat und die Forderung mit Ablauf von 2 oder 3 Jahren nicht verschwindet sondern 30 Jahre bestehen bleibt. Deshalb ist zeitiges reagieren viel sinnvoller, mit Ausnahme Person A ist bereits oder fast in Rente und erwartet keine Besserung der finanziellen Situation. Und ist dauerhaft unpfändbar.

Zustimmung!

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@ Threadstarter
- Zu dem Zeitpunkt waren beide ALG-II Bezieher, die ja von dem ganzen Kram entbunden sind (wie auch Rentner, etc.)

Sollte dieser Zeitpunkt (Tag der AlgII-Bewilligung) schon länger als 2 Monate her sein, was die geschilderte Lage vermuten läßt und nicht innerhalb von 2 Monaten ein "Bef-antrag" beim ÖRR gestellt worden sein, ist es mit einer nachträglichen „Befreiung“ leider schon zu spät (siehe § 4 des 15. RfStV). AllgII-Bezieher ohne rechtzeitig gestellten "Bef-antrag" sind zur Zahlung des Rundfunkbeitrags verpflichtet (aktuelle Gesetzesauslegung, z.B. VG DD). Nach Bitte um Gnade wird eine "Befreiung" möglicherweise "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" noch nachträglich vom ÖRR gewährt. Was jedoch sehr unwahrscheinlich ist, da die Vollstreckung als "Ultima ratio" schon aktiv ist und schon vorher rechtzeitig auf Festsetzungsbescheid, Mahnung und Vollstreckungsankündigung hätte reagiert werden können.

Zitat von: AsraginKyron
Nun, es mag ja "nur" eine "Eintragungsanordnung in ein Schuldnerverzeichnis" sein. Nach Person 1 Verständniss steht das da 3, 5, 7 Jahre drin, dann ist die Verjährungsfrist abgelaufen und der Mist kann rausgenommen werden.

Dem Verständnis einer fiktiven Person zufolge wird der Eintrag ins Schuldnerverzeichnis erst zum Jahresende des Jahres gelöscht, indem die Vollstreckungsforderung entweder vollständig beglichen wurde (nicht gut) oder festgestellt wird, das die Vollstreckung und folgende Schuldnereintragung aufgrund rechtswidriger Gesetzesgrundlage erfolgte und deswegen wieder aufgehoben werden muss (da sollten wir hin).

Ein ähnlicher Thread wie hier einer fiktiven Person (ebenfalls AlgII, absichtlich keinen Bekrückungsantrag gestellt, Klagefrist auf 1.Widerspruchsbescheid ungenutzt verstreichen lassen, darauf folgende Zwangsvollstreckung und Eintragung ins Schuldnerverzeichnis eines damit beauftragten und willigen OGV und der darauf folgende dokumentierte fiktive Schriftwechsel des „Schuldners“ mit AG und LG: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11397.0.html ( unveränderte Situation seit der letzten Aktualisierung)


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Wenn Du ein Schiff bauen willst, dann rufe nicht die Menschen zusammen, um Holz zu sammeln, Aufgaben zu verteilen, und die Arbeit einzuteilen, sondern lehre sie die Sehnsucht nach dem großen, weiten Meer.
Antoine de Saint-Exupéry

P
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Re: Was tun bei Eintragungsanordnung?
#4: 09. Oktober 2016, 11:27
Die Punkte 1 bis 4 stimmt. Es gibt das formell nicht rückwirkend. Aber es geht auch nicht um den Bewilligungsbescheid, denn der ist ja vorhanden, sondern um das Formblatt für den Beitragsservice. Dieses sollte es aus dem Grund Datenschutz geben und dem Bewilligungsbescheid beiliegen, mit Hinweis was damit zu machen sei. Fehlt dieses, dann einfach zum "Amt" gehen und dieses Formblatt anfordern. Dabei auf das aktuelle Ausstellungsdatum achten.


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Re: Was tun bei Eintragungsanordnung?
#5: 10. Oktober 2016, 12:50
Was ich irgendwie nicht verstehe: Warum ist denn das Kind schon in den Brunnen gefallen?
Es muß doch vorab einen (bzw. in diesem Fall sogar zwei) Beitragsbescheide gegeben haben, gegen die nicht vorgegangen wurde, mit welchem Argument auch immer (ALG 2, Doppelbescheidung und damit rechtsunwirksam für beide etc. pp).
Es zeigt mal wieder, daß die Vogelstraußmethode nicht empfehlenswert und zu erheblichem Mehraufwand führt, egal mit welcher Argumentation später (Teil-)Erfolge zu verzeichnen sind, erst recht, wenn offensichtliche Dinge bereits im Vorfeld abgebogen werden können/könnten, wenn man nicht unbedingt vorhätte, ein Exempel statuieren zu wollen.

Schriftlichen Kontakt mit dem Gerichtsvollzieher aufnehmen, ggf. nach vorheriger telefonischer Nachfrage/Sachverhaltserklärung und fix ein paar brauchbare Argumente finden, warum die Sache bisher falsch lief bzw. je nach juristischem Standpunkt offensichtlich unwirksam wäre.
Ziel wäre, daß der Gerichtsvollzieher den Vorgang zurückgibt, dann weitersehen, denn andernfalls muß man doch die Gerichte bemühen, da man hier unglücklicherweise auch noch zwei Fälle hat und somit auch noch zweimal eine Kostenübernahme/Beihilfe bräuchte.


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