Meine (unmaßgebliche) Meinung: wenn der SWR (lt. Tübinger Beschluss) in BW keine Behörde sein soll dann kann ein WDR in NRW auch keine sein - oder?
Ich sehe dies auch so. Denn die Ausführungen, die das LG Tübingen zum materiellen Behördenbegriff macht, sind auch auf andere Rundfunkanstalten übertragbar. Meiner Ansicht nach ist der Behördenbegriff für das gesamte öffentliche Recht derart zentral, dass er nicht in dem einen Bundesland so und in dem anderen Bundesland anders verstanden werden kann.
Selbst wenn die Sache mit dem Behördenbegriff noch ungeklärt sein sollte, so wurden die LRA durch den RBStV dazu verpflichtet, ihre Satzungen einheitlich zu gestalten, was auch offensichtlich geschehen ist. Der BS übernimmt
bundesweit die Beitragsbeitreibung und das ist genau der Knackpunkt, denke ich: Wenn der Rundfunkbeitrag
bundeseinheitlich beigetrieben wird, dann müssen auch die entsprechenden Gesetze
bundeseinheitlich sein. Da darf es nicht sein, daß jemand in BW beispielsweise andere Vollstreckungsgesetze hat als in Bayern und dort besser aus der Sache "rauskommt". Das würde wieder mal gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.
Zum Mythos Umsatzsteuernummer: Auch Behörden haben Umsatzsteuernummern. Schaut mal auf der Homepage von z.B. Eurem Finanzamt nach. Es läßt sich also anhand des Vorhandenseins einer Umsatzsteuernummer nicht automatisch darauf schließen, daß es sich um ein Unternehmen und nicht um eine Behörde handelt.
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§ 27 a Umsatzsteuergesetz
BayernWiderspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)
BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.
BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.