Hallo @ Pinguin,
ein Richter kann nur seine „Unabhängigkeit“ beim „höchsten Gericht“ als „Echt“ nachweisen?Vielleicht kannst Du uns ja dieses hier dann erklären, § 26 Dienstaufsicht Abs. (1):
>>
Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit
beeinträchtigt wird.<<
siehe:
Vierter Abschnitt
Unabhängigkeit des Richters
§ 25 Grundsatz
Der Richter ist unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
§ 26 Dienstaufsicht
(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit
beeinträchtigt wird.
(2) Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.
(3) Behauptet der Richter, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Link zu Justiz Hamburg:
http://justiz.hamburg.de/contentblob/1289974/data/drig-neu.pdf+++
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15
https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (
https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)