Hallo allerseits, im Frühjahr hat sich die Stadtkasse bei Person A wegen einer offenen Forderung gemeldet. A hat dann nachgefragt, wer eine Forderung gegen A erhebt, das wurde nicht beantwortet. Person A hat dann im Oktober einen Brief des Gerichtsvollziehers bekommen, dass er zur Vermögensauskunft soll.
In diesem Schreiben wurde auf verschiedene Paragraphen der ZPO Bezug genommen. A hat dann verschiedene Musterschreiben zu dem Thema gefunden. Eines ging darum, dass die ZPO nicht zur Vollstreckung von öffentlich - rechtlichen Forderungen benutzt werden kann. Das kam A auch korrekt vor, da §1 der ZPO auf das GVG verweist und dort sind alle Verfahren aufgelistet, für die es gilt. Öffentlich - Rechtlich wird da nicht erwähnt!
Person A hat dann beim AG Erinnerung eingelegt, mit der Begründung, dass die ZPO nicht für die Zwangsvollstreckung öffentlich - rechtlicher Forderungen benutzt werden kann. Dies hat das AG zurückgewiesen. Die Begründung hat A noch nicht verstanden.
Der GV hat seine Zahlung unter Vorbehalt abgelehnt und einen Eintrag gemacht ( Schufa ). Gegen diesen hat A Widerspruch beim AG eingelegt, u.a. wegen Nichtgültigkeit der ZPO und, man höre und staune, dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Begründung, der GV ist im Rahmen der ZPO nur berechtigt, eine Vermögensauskunft einzuholen. Wenn er damit scheitert ist seine Aufgabe erledigt. Den Eintrag muss dann die Vollstreckungsbehörde nach der AO beantragen!
A hat auch schon verschiedentlich gelesen, dass nach AO auch nicht vollstreckt werden darf. Als mal schauen, wie es weitergeht. A könnte gegen den Entscheid des AGs jetzt vor dem LG klagen, dass ist A aber wahrscheinlich zu stressig. Unter anderem wurden mir bisher keine Schreiben rechtswirksam zugestellt. Person A hat dem WDR, der laut GV der vermeintliche Gläubiger ist 3x mit Fristsetzung angeschrieben. Bisher wurde A aber noch nicht rechtswirksam mitgeteilt, wann A welche Forderungen zugestellt wurden.
In diesem Sinne noch einen schönen Abend, harry_dwnload