[...] wird auf Antrag d. Glaeubig. Haftbefehl gegen Sie erlassen.
Das ist eine übliche und lange bekannte Formulierung, die aber nichts weiter aussagt, als dass eben
"auf Antrag des Gläubigers Haftbefehl [...] erlassen [wird]" - aber eben ("nur") auf ANTRAG.
Dass eben dieser
"Antrag" aber offensichtlich (zumindest "vorerst")
nicht gestellt wurde, geht ja aber offenkundig aus dem
Vollstreckungsersuchen hervor:
[...] Ein Haftbefehl gem. §802g Abs. 1 ZPO wird vorerst nicht beantragt.
Bitte mal das vollständig anonymisierte Vollstreckungsersuchen hier hochladen!Beachte: Dateien anhängen, wie Urteile, etc.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16150.msg124690.html#msg124690Diese explizite Formulierung ist - zumindest mir - so jedenfalls bislang noch nicht bekannt.
Es könnte sich mglw. aufgrund dieser Sachlage
Für den Rundfunkbeitrag muss keiner mehr ins Gefängnishttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20203.0.htmlum eine
Modifizierung der Vollstreckungsersuchen handeln, die von
großem Interesse auch für vergleichbare Fälle wäre.
Danke also schon vorab für die Bereitstellung des fiktiven, anonymisierten Vollstreckungsersuchens