Ordnungswidrigkeiten (…) einmal anders betrachtet!Tatbestand: § 2 RBStV Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die 1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder 2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
§ 7 RBStV
Beginn und Ende der Beitragspflicht,
Zahlungsweise, Verjährung
(1) Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Bei-tragsschuldner erstmals die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug innehat. Das Innehaben eines Kraftfahrzeugs beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem es auf den Beitragsschuldner zugelassen wird.
(3) Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet. Er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leis-ten.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=NSoweit die Rechtslage.
Hier nun meine Ansicht der Dinge:Ausschnitt aus dem Datenschutzbericht 2013
23. Bericht über die Tätigkeit der Beauftragten des SR für Datenschutz
http://download.sr-online.de/dokumente/Datenschutzbericht2013.pdfDer einmalige EMA-Datenabgleich umfasst 70 Millionen Datensätze. Die Daten – Stichtag 03. März 2013 – können jedoch aufgrund der Datenmenge nicht auf einmal übertragen werden. Sie werden daher in insgesamt vier Tranchen aufgeteilt und in den Jahren 2013 und 2014 im März und im September übermittelt.
Hier wird ganz klar geregelt wie der Meldeabgleich der Daten erfolgte. Die Landesrundfunkanstalt hat also seit März 2013/2014 in vier Tranchen die Daten zum Abgleich mit den schon vorhandenen gespeicherten Daten der Beitragspflichtigen (Bestandsdaten von vor 2013).
Nach § 3 der Satzung des SWR
http://www.swr.de/-/id=11090026/property=download/nid=7687068/adt33f/index.pdf(Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge), sowie nach § 8 RBStV (Anzeigepflicht), meldeten sich keine Beitragspflichtigen an, weil die Beitragspflichtigen die Rundfunkstaatsverträge mit den dazugehörigen Satzungen nicht kennen. Auf „Infopost“ muss nicht geantwortet werden. Folglich hätte die Rundfunkanstalt nach § 12 RBStV ein Ordnungswidrigkeitsverfahren mit formeller Zustellung (Urkunde) und Rechtsbehelf, bei den als neu hinzugekommenen abgeglichenen Beitragspflichtigen von den bereits gespeicherten Bestandspflichtigen Beitragspflichtigen, einzuleiten.
Es wurde damit die in § 12 RBStV angemessene Meldefrist von 1 Monat, bzw. in diversen Fällen je nach Tranchen-Übermittlung der Daten auch die 6 Monatsfrist jeweils überschritten, wenn seit 01.01.2013 die Wohnung bereits gemeldet war. Die Rundfunkanstalt leitet aber keine Ordnungswidrigkeitsverfahren ein, weil diese sich einer sogenannten „Direktanmeldung“ bedient.
Damit könnte man meinen, dass die Rundfunkanstalt die gesetzlich geregelten Vorschriften umgeht. Anstatt der einzuleitenden Ordnungswidrigkeitsverfahren wird „Infopost“ verschickt, welche die Vermutung des Innehabens einer Wohnung
nochmal durch Bestätigung des Beitragspflichtigen bestätigen soll.
Eine Meldebestätigung ist doch Beweis genug dafür, dass ein Beitragspflichtiger nach § 12 RBStV herangezogen werden kann. Man(n) Frau könnte den Eindruck gewinnen, dass mit „Direktanmeldung“ die systematische Umgehung des Ordnungs-widrigkeitsverfahrens bezweckt wird. Auch vielleicht aus Kostengründen (…)
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15
https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (
https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)