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Autor Thema: Ordungswidrigkeiten (...) einmal anders betrachtet!  (Gelesen 6688 mal)

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Ordnungswidrigkeiten (…) einmal anders betrachtet!

Tatbestand: § 2 RBStV Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die 1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder 2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
§ 7 RBStV
Beginn und Ende der Beitragspflicht,
Zahlungsweise, Verjährung
(1) Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Bei-tragsschuldner erstmals die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug innehat. Das Innehaben eines Kraftfahrzeugs beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem es auf den Beitragsschuldner zugelassen wird.
(3) Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet. Er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leis-ten.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N

Soweit die Rechtslage.
Hier nun meine Ansicht der Dinge:

Ausschnitt aus dem Datenschutzbericht 2013
23. Bericht über die Tätigkeit der Beauftragten des SR für Datenschutz

http://download.sr-online.de/dokumente/Datenschutzbericht2013.pdf

Der einmalige EMA-Datenabgleich umfasst 70 Millionen Datensätze. Die Daten – Stichtag 03. März 2013 – können jedoch aufgrund der Datenmenge nicht auf einmal übertragen werden. Sie werden daher in insgesamt vier Tranchen aufgeteilt und in den Jahren 2013 und 2014 im März und im September übermittelt.

Hier wird ganz klar geregelt wie der Meldeabgleich der Daten erfolgte. Die Landesrundfunkanstalt hat also seit März 2013/2014 in vier Tranchen die Daten zum Abgleich mit den schon vorhandenen gespeicherten Daten der Beitragspflichtigen (Bestandsdaten von vor 2013).

Nach § 3 der Satzung des SWR
http://www.swr.de/-/id=11090026/property=download/nid=7687068/adt33f/index.pdf

(Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge), sowie nach § 8 RBStV (Anzeigepflicht), meldeten sich keine Beitragspflichtigen an, weil die Beitragspflichtigen die Rundfunkstaatsverträge mit den dazugehörigen Satzungen nicht kennen. Auf „Infopost“ muss nicht geantwortet werden. Folglich hätte die Rundfunkanstalt nach § 12 RBStV ein Ordnungswidrigkeitsverfahren mit formeller Zustellung (Urkunde) und Rechtsbehelf, bei den als neu hinzugekommenen abgeglichenen Beitragspflichtigen von den bereits gespeicherten Bestandspflichtigen Beitragspflichtigen, einzuleiten.

Es wurde damit die in § 12 RBStV angemessene Meldefrist von 1 Monat, bzw. in diversen Fällen je nach Tranchen-Übermittlung der Daten auch die 6 Monatsfrist jeweils überschritten, wenn seit 01.01.2013 die Wohnung bereits gemeldet war. Die Rundfunkanstalt leitet aber keine Ordnungswidrigkeitsverfahren ein, weil diese sich einer sogenannten „Direktanmeldung“ bedient.

Damit könnte man meinen, dass die Rundfunkanstalt die gesetzlich geregelten Vorschriften umgeht. Anstatt der einzuleitenden Ordnungswidrigkeitsverfahren wird „Infopost“ verschickt, welche die Vermutung des Innehabens einer Wohnung nochmal durch Bestätigung des Beitragspflichtigen bestätigen soll. Eine Meldebestätigung ist doch Beweis genug dafür, dass ein Beitragspflichtiger nach § 12 RBStV herangezogen werden kann. Man(n) Frau könnte den Eindruck gewinnen, dass mit „Direktanmeldung“ die systematische Umgehung des Ordnungs-widrigkeitsverfahrens bezweckt wird. Auch vielleicht aus Kostengründen (…)


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

T
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Würde ich genauso sehen. Den letzten Absatz gleich in die Klage aufnehmen mit dem Präfix "Hiermit beauftrage ich das Gericht zu prüfen und festzustellen, dass...".


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In jedem Falle darf nicht geahndet werden, was nicht klar geregelt ist.

Ordnungswidrigkeiten sind bis zu einem Zeitraum von 6 Monaten geregelt.

Alles darüber hinaus darf nicht geahndet werden, weil es nicht geregelt ist.

Das Verweigern der Zahlung des aufgezwungenen Rundfunkbeitrages ist nur bis zu 6 Monaten der Nichtzahlung eine Ordnungswidrigkeit; mehr ist nicht festgelegt und darf folglich nicht geahndet werden.

In keinem Falle, weil nicht geregelt, sind es Straftaten.

Korrekterweise ist selbst die "Ordnungswidrigkeit" eine Vortäuschung falscher Tatsachen, weil es im Wettbewerbsrecht keinen Zwang für Kunden, Bürger, Nichverbraucher hat, individuell Nichtbestelltes bzw. Nichtbeauftragtes zu bezahlen.

Ich kann jedem Rundfunkverweigerer nur empfehlen, bei der ersten illegalen Aktion, die nur irgend mit der Rundfunkbranche in Zusammenhang steht, förmliche Beschwerde bei der EU-Kommission einzulegen.

Dieses Recht hat, kraft der EU-Verträge, jeder EU-Bürger als unmittelbares Recht; irgendeiner Zustimmung der Länder bedarf es dafür nicht.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

H
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Wie kann ich denn eine "förmliche Beschwerde" an die EU Kommission machen und auf welches EU Recht beziehe ich mich dann?

Ich finde das im Übrigen sehr einleuchtend.


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“


Hallo Pinguin,

kann ich das in Deiner Interpretation so verstehen, dass § 12 RBStV (Ordnungswidrigkeiten) gar nicht für den Beitragspflichtigen anwendbar ist?

Dort steht doch eindeutig unter Abs. (1) 3. Zitat: Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den fälligen Rundfunkbeitrag länger als 6 Monate ganz oder teilweise nicht leistet.

Damit soll zum Ausdruck kommen, dass in diesen 6 Monaten das Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten wäre, weil die in Abs. 1 geregelte Anzeige der Anmeldung innerhalb eines Monates nicht erfolgte?

+++


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 7.386
Wie kann ich denn eine "förmliche Beschwerde" an die EU Kommission machen
Hatte ich im Europathema schon mal eingestellt; aber warte, der Link ist gleich da:

Schritt 1:
http://ec.europa.eu/your-rights/help/individuals/index_de.htm

[oder ganz links auf "Unternehmen" klicken];

Schritt 2:
aufmerksam durchlesen, was man genau tun möchte und dann die richtige Wahl treffen;

Schritt 3 zur förmlichen EU-Beschwerde:
http://ec.europa.eu/atwork/applying-eu-law/complaints_de.htm

Schritt 4:
alles genau durchlesen;

Zitat
    • Die Europäische Kommission
Sie können bei der Europäischen Kommission eine Beschwerde über eine Maßnahme (gesetzliche Regelung, Vorschrift oder Verwaltung) oder ein Vorgehen eines Mitgliedstaats einreichen, das Ihrer Auffassung nach gegen das Unionsrecht verstößt.

Die Europäische Kommission kann Ihre Beschwerde nur dann annehmen, wenn sie den Verstoß einer Behörde eines Mitgliedstaats gegen das Unionsrecht betrifft. Wenn es bei Ihrer Beschwerde um eine Handlung einer Privatperson oder einer privaten Stelle geht, müssen Sie – sofern Sie nicht nachweisen können, dass nationale Behörden beteiligt sind – den Fall auf nationaler Ebene lösen, das heißt vor Gericht oder mithilfe alternativer Streitbeilegungsverfahren. Die Europäische Kommission kann keine Fälle bearbeiten, an denen lediglich Privatpersonen oder private Stellen beteiligt sind und keine öffentlichen Behörden.

Wenn Sie sich nicht gut mit EU-Recht auskennen, ist es für Sie wahrscheinlich schwierig, genau zu bestimmen, gegen welche EU-Rechtsvorschrift verstoßen wurde. Schnelle und informelle Beratung dazu erhalten Sie bei „Ihr Europa – Beratung“ in Ihrer Sprache.

Schritt 5:
Ganz links hat es wieder eine Auswahl "Einreichen einer Beschwerde"; http://ec.europa.eu/atwork/applying-eu-law/make_a_complaint_de.htm ;

Schritt 6:
alles aufmerksam durchlesen;

Das Online-Formular hat es hier:
http://ec.europa.eu/atwork/applying-eu-law/complaint_form_de.htm ;

das Formular zum Ausdrucken hier:
http://ec.europa.eu/atwork/applying-eu-law/docs/complaint_form_de.pdf

Absenden bitte an die EU-Kommission auf dem Postweg oder als Fax
Zitat
Europäische Kommission
Generalsekretär
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIEN

Zitat
Beschwerden sind für die Kommission eine wichtige Informationsquelle für die Ermittlung etwaiger Vertragsverletzungen.
--------------
Zitat
und auf welches EU Recht beziehe ich mich dann?
Artikel 18ff des "Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union"; insbesondere
Zitat
Artikel 20:

[...]
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die in den Verträgen vorgesehenen Rechte und Pflichten. Sie haben unter anderem
[...]
d) das Recht, Petitionen an das Europäische Parlament zu richten und sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden, sowie das Recht, sich in einer der Sprachen der Verträge an die Organe und die beratenden Einrichtungen der Union zu wenden und eine Antwort in derselben
Sprache zu erhalten.
[...]
Zitat
Artikel 24:

(ex-Artikel 21 EGV)
Die Bestimmungen über die Verfahren und Bedingungen, die für eine Bürgerinitiative im Sinne des Artikels 11 des Vertrags über die Europäische Union gelten, einschließlich der Mindestzahl der Mitgliedstaaten, aus denen die Bürgerinnen und Bürger, die diese Initiative ergreifen, kommen müssen,
werden vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen festgelegt.

Jeder Unionsbürger besitzt das Petitionsrecht beim Europäischen Parlament nach Artikel 227.

Jeder Unionsbürger kann sich an den nach Artikel 228 eingesetzten Bürgerbeauftragten wenden.

Jeder Unionsbürger kann sich schriftlich in einer der in Artikel 55 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union genannten Sprachen an jedes Organ oder an jede Einrichtung wenden, die in dem vorliegenden Artikel oder in Artikel 13 des genannten Vertrags genannt sind, und eine Antwort in
derselben Sprache erhalten.

Weiterhin brauchst Du die kodifizierte Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste, denn in dem Maße, wie diese nicht umgesetzt worden ist, verstößt auch das gegen den schon genannten Vertrag.

Daß Richtlinien hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich umzusetzen sind, wird Dir auf den oben verlinkten EU-Seiten aber explizit auch noch einmal genannt.

Ein direkter Verstoß gegen den genannten Vertrag betrifft Artikel 102, (Mißbrauch marktbeherrschender Stellung zum Nachteil des Verbrauchers), weswegen in 2014 auch die Schadensersatzrichtlinie 2014/104/EU veröffentlicht worden ist.

Weitere direkte Verstöße gegen den genannten Vertrag betreffen:
Artikel 10, weil
Zitat
[...] Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen.
sind.

Nicht-Rundfunk als Weltanschauung?

Artikel 16, weil
Zitat
Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten

Übrigens wirst Du freilich auch diskriminiert, wenn Du für ein dem Wettbewerbsrecht zugeordnetes (Medien)-Unternehmen Kohle zwangsabdrücken mußt und dann keine Kohle mehr für den Erwerb von Medien Deiner Wahl hast.

@marga
Ich melde mich später dazu; muß erst einmal hier reinschauen, ob da evtl. ein anderer Wortlaut zu finden ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Juni 2015, 23:28 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

D
  • Beiträge: 59
"Übrigens wirst Du freilich auch diskriminiert, wenn Du für ein dem Wettbewerbsrecht zugeordnetes (Medien)-Unternehmen Kohle zwangsabdrücken mußt und dann keine Kohle mehr für den Erwerb von Medien Deiner Wahl hast."

Ich gebe dir ja recht, aber leider hat ja irgendein Gericht bereits geurteilt, dass die GEZ-Enteignung so gering ausfällt, dass das Argument nicht gelten kann, da das ja so ein geringer Beitrag wäre, dass du dir andere Medien trotzdem leisten könntest.
Das ist ungefähr die gleiche verquere Logik wie in der DDR, dass ein Staat ja trotzdem demokratisch und sozial sein kann, auch wenn du an der Mauer erschossen wird. Genau wie da dich die Handlanger wegen Republikflucht verurteilt hätten, so hat auch dieser Staat seine politischen Richter.


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*zensiert* [Nachricht hat den Adressaten wohl erreicht]

  • Beiträge: 63
  • GEZ nein Danke
ich hoffe das ist nicht zu sehr off topic.

Person A hat wie angekündigt formell Beschwerde bei der EU-Kommission eingelegt.

Mal schauen, was passiert.

Danke noch mal für den Tipp pinguin/DiddiFisch.

Für die Leute, die es Person A gleich tun wollen empfiehlt sich die o.g. Anleitung zu befolgen.


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Ich bin dafür, dass wir dagegen sind. GEZ nein Danke.

Klagen und sich wehren statt zahlen, für unser aller Recht.

n
  • Beiträge: 390
kann ich das in Deiner Interpretation so verstehen, dass § 12 RBStV (Ordnungswidrigkeiten) gar nicht für den Beitragspflichtigen anwendbar ist?

Dort steht doch eindeutig unter Abs. (1) 3. Zitat: Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den fälligen Rundfunkbeitrag länger als 6 Monate ganz oder teilweise nicht leistet.

Damit soll zum Ausdruck kommen, dass in diesen 6 Monaten das Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten wäre, weil die in Abs. 1 geregelte Anzeige der Anmeldung innerhalb eines Monates nicht erfolgte?

So sehe ich das auch, dann fragen wir in die Runde wer hat Bußgeldbescheid wegen der angebl. OWI bekommen ? Ich zumindest nicht und bei mir ist die 6 Monatsfrist bereits überschritten. Das liegt vermutlich daran, dass der sog.  RBStV gar nicht legal ist und man auf dieser Grundlage auch keine OWI Verfahren anstrengen könnte.

Wer darf denn überhaupt OWIs einleiten und verfolgen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Juli 2015, 00:38 von Bürger«

S
  • Beiträge: 89
Hallo PoI,

kannst du mal posten, wie deine Beschwerde ausgegangen ist? DANKE!


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f

faust

... den Gedanken hatte ich auch, als ich erstmals Details des Tübinger Urteils gehört habe:

Wenn der Rundfunk denn tatsächlich KEINE Behörde ist, dann DARF er ja wohl verdammtnochmal überhaupt keine Ordnungswidrigkeits - Verfahren eröffnen!
Also: Bluff, oder eben auch: Täuschung (-> in der Rechtsbehelfsbelehrung werden - wissentlich - falsche Angaben gemacht).


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