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Autor Thema: Verjährung nie erhaltener Bescheide? (Forderungen vor 2013)  (Gelesen 3757 mal)

m
  • Beiträge: 21
Hallo zusmammen,
folgende Hypothetische Situation:

Person A war es lange gelungen, sich zu verstecken :-))
Nun hat der BS Person A aber aufgespürt und im Februar einen Vollstreckungsversuch unternommen. Der konnte noch abgewehrt werden (BS hat Vollstreckungsauftrag zurückgenmmen) aber: Damit hat der BS Person A nun aufgespürt, kennt also seine Adresse und hat daher dieser Tage nochmals zugesandt bekommen:

Gebührenbescheid / Leistungsbescheid v. 03.03.2007    für 12.2004 bis 08.06
Festsetzungsbescheid v. 01.08.2015          für 09.2006 bis 11.2007

Es wurden keine Rechtsmittel eingelegt da Bescheide niemals erhalten.

Grundsätzliche Frage:
Wann verjähren diese Forderungen?
Führt die versuchte Vollstreckung evtl. zur Hemmung?

A fragt sich: Muss man auf so altes Zeugs überhaupt reagieren, oder kann er es gleich ablegen, A möchte sich unnötige Arbeit ersparen

Gruß
Person B


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. August 2016, 21:24 von Bürger«

S
  • Beiträge: 86
Eine Person X könnte ja erstmal recht kurz und knapp reagieren.

Die Bescheide sind Person X bis heute nicht zugegangen.
Somit sind die Bescheide nie rechtskräftig geworden und auch nie ein Titel.

Insofern gab es nie eine Hemmung der Verjährung.

Person X beruft sich insofern nun auf die Verjährung aller Forderungen vor dem 1.1.2013.

Dann erst einmal abwarten, wie das Gegenüber reagiert.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. August 2016, 21:24 von Bürger«

P
  • Beiträge: 1.171
  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Einer fiktiven Person P scheint es, als würde hier einiger Unsinn von Seiten der LRA gebaut.

Bis 2013 galt: Man mußte Gebühren für angemeldete Geräte zahlen. Da die LRA aber nicht pauschal feststellen konnten, wer ein Gerät hat, wurden "Außendienstmitarbeiter" eingesetzt, um dies zu überprüfen. Da sich der Bürger inzwischen immer mehr gegen derartige Schnüffeleien zur Wehr gesetzt und die Auskunft verweigert hat, wurde mit Gültigkeit zum 1.1.2013 ein neues Gesetz erfunden: Der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag. Hierin steht, daß ab 1.1.2013 jeder Haushalt zahlungspflichtig sei, unabhängig von dem Vorhandensein oder der Anzahl von Rundfunkempfangsgeräten.

Wenn also ein Bürger bis 2013 keinerlei Geräte angemeldet hatte, dann konnte die LRA auch keine Gelder einstreichen. Im Jahr 2013 wurde dies noch als große Kulanz von Seiten des BS propagiert, daß man nicht rückwirkend vor 2013 Gebühren einfordern werde.
Es ist jedoch so, daß für eine derartige Forderung keine Gesetzesgrundlage besteht, da die "Gebühr" noch geräteabhängig war.

Kurz: Es gibt keine Begründung, warum über 2013 hinaus noch Gelder gefordert werden, wenn eine Person A nicht angemeldet war bzw. keine Geräte hatte.
Wenn sich die Forderungen also auf einen Zeitraum vor 2013 beziehen und Person A nicht angemeldet war, dann könnte es hier evtl. eine Chance vor Gericht geben.

Leider ist der Hinweis auf der GEZ-Seite verschwunden, aber ein paar Artikel dazu gibt es noch:
http://www.tagesspiegel.de/medien/gez-nachfolge-schwarzseher-muessen-nicht-rueckwirkend-zahlen/7317622.html
http://www.golem.de/news/rundfunkbeitrag-neue-gez-wird-schwarzseher-nicht-rueckwirkend-verfolgen-1210-95375.html
http://www.t-online.de/ratgeber/finanzen/finanztipps/id_46110978/von-der-gez-erwischt-so-teuer-wird-s.html

Sollte Person A vor 2013 schon bei der GEZ angemeldet gewesen sei, es aber "versäumt" haben zu zahlen, dann darf die GEZ tatsächlich Beträge nachfordern und das ziemlich lange.
Das hier könnte helfen:
http://www.kvjs.de/fileadmin/dateien/jugend/rundschreiben_formulare_arbeitshilfen/rundschreiben/rundschreiben_2011/4_Verj%C3%A4hrung_und_Verwirkung.pdf


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

m
  • Beiträge: 21
Zitat
Sollte Person A vor 2013 schon bei der GEZ angemeldet gewesen sei, es aber "versäumt" haben zu zahlen, dann darf die GEZ tatsächlich Beträge nachfordern und das ziemlich lange
Offenbar fand eine Zwangsanmeldung statt. Der BS schreibt auch: Wir haben die Abmeldung Ihres Beitragskontos ab 12.2007 vermerkt.

Person A hat sich niemals angemeldet, abgemeldet, oder eine Unterschrift geleistet oder reagiert auf Bettelbriefe.
Zitat
Es ist jedoch so, daß für eine derartige Forderung keine Gesetzesgrundlage besteht, da die "Gebühr" noch geräteabhängig war
Offenbar sieht der BS das anders und hat mittlerweile die Vollstreckung eingeleitet, Ladung zur Vermögensauskunft liegt vor obwohl Widerspruch eingelegt wurde >:( >:( >:(


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P
  • Beiträge: 1.171
  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Wenn eine Person A sich niemals selbst angemeldet hat, aber zwangsangemeldet wurde, dann dürfen Beiträge nur rückwirkend bis 1.1.2013 gefordert werden. Das liegt daran, daß vor der Umstellung die "Gebühr" geräteabhängig war. Die GEZ hat aber keine Möglichkeit mehr, jemandem nachzuweisen, daß er vor 2013 Geräte hatte. Seit 2013 ist der "Beitrag" geräteunabhängig, darum ist es ihnen egal, ob man ein Gerät hat. Hier muß von ihnen nur noch nachgewiesen werden, daß Person A in Wohnung X wohnt.
Abgesehen davon ist noch lange nicht raus, ob die Zwangsanmeldung überhaupt gültig ist, da die zwangsangemeldete Person ja gerade nichts unterschrieben hat und darum auch keine Willenserklärung im Sinne von § 126 BGB in Verbindung mit § 3 Rundfunkbeitragssatzung der zuständigen LRA besteht.
Sogesehen ist eine Forderung rückwirkend bis 2007 (gemäß dem gesunden Menschenverstand) materiell unwirksam, weil Schwachsinn und nicht in Vereinbarung mit RBStV.

Wenn der BS schreibt, daß 2007 eine "Abmeldung" erfolgte, dann folgt daraus, daß Person A vor 2007 mal angemeldet war. Abgesehen davon gilt aber dennoch, daß die Beiträge nicht bis 2007 zurück gefordert werden dürfen sondern nur bis 1.1.2013.

Dem GV könnte man dies in aller Ruhe erklären, daß es gerade keine rechtliche Grundlage gibt, Beiträge vor 2013 zu fordern und daß es deshalb sehr fraglich ist, ob die Forderungen damit überhaupt in Ordnung sind. Jedenfalls ist der Betrag als solcher dann falsch, die Vollstreckungsvoraussetzungen fehlen.


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