Wenn eine Person A sich niemals selbst angemeldet hat, aber zwangsangemeldet wurde, dann dürfen Beiträge nur rückwirkend bis 1.1.2013 gefordert werden. Das liegt daran, daß vor der Umstellung die "Gebühr" geräteabhängig war. Die GEZ hat aber keine Möglichkeit mehr, jemandem nachzuweisen, daß er vor 2013 Geräte hatte. Seit 2013 ist der "Beitrag" geräteunabhängig, darum ist es ihnen egal, ob man ein Gerät hat. Hier muß von ihnen nur noch nachgewiesen werden, daß Person A in Wohnung X wohnt.
Abgesehen davon ist noch lange nicht raus, ob die Zwangsanmeldung überhaupt gültig ist, da die zwangsangemeldete Person ja gerade nichts unterschrieben hat und darum auch keine Willenserklärung im Sinne von
§ 126 BGB in Verbindung mit § 3 Rundfunkbeitragssatzung der zuständigen LRA besteht.
Sogesehen ist eine Forderung rückwirkend bis 2007 (gemäß dem gesunden Menschenverstand) materiell unwirksam, weil Schwachsinn und nicht in Vereinbarung mit RBStV.
Wenn der BS schreibt, daß 2007 eine "Abmeldung" erfolgte, dann folgt daraus, daß Person A vor 2007 mal angemeldet war. Abgesehen davon gilt aber dennoch, daß die Beiträge nicht bis 2007 zurück gefordert werden dürfen sondern nur bis 1.1.2013.
Dem GV könnte man dies in aller Ruhe erklären, daß es gerade keine rechtliche Grundlage gibt, Beiträge vor 2013 zu fordern und daß es deshalb sehr fraglich ist, ob die Forderungen damit überhaupt in Ordnung sind. Jedenfalls ist der Betrag als solcher dann falsch, die Vollstreckungsvoraussetzungen fehlen.
BayernWiderspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)
BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.
BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.