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Autor Thema: Rundfunkbeitrag Kleinstunternehmen; Vollstr. via Zoll? (Bspl. Brandenburg)  (Gelesen 3477 mal)

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Wieso mißachtet selbst der Zoll das Recht des Landes Brandenburg?

Wie mir ein Kleinstunternehmer erst kürzlich berichtete, greift bei seinen Gewerbeeinheiten der Zoll zu, wenn es um rückständige Rundfunkbeiträge geht.

Auch der Zoll scheint dabei den Rundfunk Berlin-Brandenburg als Behörde zu behandeln, was allerdings eben dem Recht des Landes Brandenburg entgegensteht.

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern zur Durchführung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (VV-BbgDSG)
https://bravors.brandenburg.de/de/verwaltungsvorschriften-220633
Zitat
2.3 [...] Sonstige öffentliche Stellen sind nach außen eigenverantwortlich handelnde Stellen, die keine Behördeneigenschaft besitzen, zum Beispiel öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen. [...]

Auch nach dem Brandenburgischen Datenschutzgesetz
§ 2 Abs. 4 BbgDSG - Anwendungsbereich
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgdsg#2
Zitat
(4) Öffentliche Stellen des Landes, die als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, gelten als nicht-öffentliche Stellen.
ist der RBB keine öffentliche Stelle -> BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 & 47.
BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33155.0.html

Im Land Brandenburg geht das Datenschutzrecht dem Verwaltungsrecht vor:
§ 2 Abs. 5 BbgDSG - Anwendungsbereich
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgdsg#2
Zitat
(5) Die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit diesem Gesetz gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg vor, soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Zu erinnern ist an:
Eine landesrechtliche Bestimmung ist nach Landesrecht zu beurteilen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23914.msg152069.html#msg152069
Zitat
Rn. 46 - BVerwG, 05.11.1965 - BVerwG VII C 119.64
Das Landesrecht ist [...] auf das Gebiet des betreffenden Landes [...]beschränkt [...], soweit der Staatsvertrag und das Zustimmungsgesetz zum Staatsvertrag nicht etwas anderes ergeben.

Das Recht des Landes Berlin gilt nicht im Land Brandenburg; Bundesrecht kommt auf Grund der landesrechtlichen Bestimmung nicht zur Anwendung, weil Rundfunk Landesrecht ist.

Da gemäß
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. (1-157),

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
jeder ja nur einen Rundfunkbeitrag zu leisten braucht
Zitat
Leitsatz 4
Ein Beitragsschuldner darf zur Abschöpfung desselben Vorteils nicht mehrfach herangezogen werden.
kann das
Zitat
Leitsatz 3
[...]
Die Nutzungsmöglichkeit zu betrieblichen Zwecken rechtfertigt die gesonderte Inanspruchnahme von Inhabern von Betriebsstätten und von nicht ausschließlich zu privaten Zwecken genutzten Kraftfahrzeugen zusätzlich zur Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich.
für Kleinstunternehmer, die nur sich als Mitarbeiter beschäftigen doch gar nicht gelten? Die können doch auch nur entweder an dem einen oder anderen Ort sein, wenn sich ihr Gewerberaum a la Zweitwohnung woanders befindet?


Edit "Bürger":
Quellen/Links ergänzt + ursprünglichen Betreff "Rundfunkbeitrag und Kleinstunternehmen; Vollstreckung via Zoll" präzisiert.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Januar 2020, 19:20 von Bürger«
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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 7.390
Wieso mißachtet selbst der Zoll das Recht des Landes Brandenburg?
Diese Frage darf wohl weiter gefasst werden?

Es wurde bekannt, also lt. "Hören-Sagen", daß der Zoll, (übrigens in alleiniger Gesetzgebungsbefugnis des Bundes), bei Gewerbetreibenden rückständige Rundfunkbeiträge einzieht.

Wieso darf der das?

Die Zollbeamten und Zollbeamtinnen sind Bundesbeamte und Bundesbeamtinnen? Als diese hat der Bund lt. BVerfG 2 BvE 7/11, Leitsatz 4,

Leitsatz 4
Zitat
Der Bund trägt allerdings – ungeachtet der Weisungsbefugnis des Landes –die dienstrechtliche Verantwortung für etwaiges rechtswidriges Verhalten seiner eingesetzten Beamten, denn diese sind gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden. [...]

BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 02. Juni 2015
- 2 BvE 7/11 -, Rn. (1-147),

http://www.bverfg.de/e/es20150602_2bve000711.html

auch dann die dienstrechtliche Verantwortung, wenn diese Beamten und Beamtinnen in Auftrag, bzw., auf Weisung, eines Bundeslandes in Diensten des Landes stehen. In keinem Falle haben Bundesbeamte und Bundesbeamtinnen die Befugnis, sich über Bundesrecht hinwegzusetzen.

Gewerbetreibende haben hier also gute Möglichkeiten, den Bund ins Boot zu holen, wenn Zollbeamte und Zollbeamtinnen einem öffentlich-rechtlichen Wettbewerbsunternehmen, (BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 und 47 zur Unternehmenseigenschaft einer dt. ÖRR als "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" im Lichte von BVerfG 2 BvE 2/11, Rn. 274, zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des Unternehmensrechts der einfachen Ordnung für alle Unternehmen), mal eben ohne Vorlage eines gerichtlichen Titels unbekümmert Amtshilfeleistungen gewähren.

Meinungen dazu ausdrücklich erwünscht.

Hat es hier Gewerbetreibende an Bord?


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b
  • Beiträge: 465
Eine fiktive Person B durfte miterleben, wie der Zoll rückständige Krankenversicherungsbeiträge bei einem Kleinstunternehmen vollstreckte. Dabei wurde sogar ins Existenzminimum eingegriffen (Eine Story für sich, ohne Happy End, die hier wahrscheinlich nicht tiefer diskutiert werden braucht.). Der Zoll ist in dieser Hinsicht also erfahren, was andere vielleicht schon als analoge Begründung eines Amtshilfeersuchens sehen könnten.

Quelle: https://dejure.org/gesetze/LVwVfG/5.html
Zitat
§ 5 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe

(1) Eine Behörde kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie

1.   aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann;
2.   aus tatsächlichen Gründen, besonders weil die zur Vornahme der Amtshandlung erforderlichen Dienstkräfte oder Einrichtungen fehlen, die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann;
3.   zur Durchführung ihrer Aufgaben auf die Kenntnis von Tatsachen angewiesen ist, die ihr unbekannt sind und die sie selbst nicht ermitteln kann;
4.   zur Durchführung ihrer Aufgaben Urkunden oder sonstige Beweismittel benötigt, die sich im Besitz der ersuchten Behörde befinden;
5.   die Amtshandlung nur mit wesentlich größerem Aufwand vornehmen könnte als die ersuchte Behörde.

(2) 1Die ersuchte Behörde darf Hilfe nicht leisten, wenn

1.   sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist;
2.   durch die Hilfeleistung dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereitet würden.
2Die ersuchte Behörde ist insbesondere zur Vorlage von Urkunden oder Akten sowie zur Erteilung von Auskünften nicht verpflichtet, wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheimgehalten werden müssen.

(3) Die ersuchte Behörde braucht Hilfe nicht zu leisten, wenn

1.   eine andere Behörde die Hilfe wesentlich einfacher oder mit wesentlich geringerem Aufwand leisten kann;
2.   sie die Hilfe nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand leisten könnte;
3.   sie unter Berücksichtigung der Aufgaben der ersuchenden Behörde durch die Hilfeleistung die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefährden würde.
(4) Die ersuchte Behörde darf die Hilfe nicht deshalb verweigern, weil sie das Ersuchen aus anderen als den in Absatz 3 genannten Gründen oder weil sie die mit der Amtshilfe zu verwirklichende Maßnahme für unzweckmäßig hält.
(5) 1Hält die ersuchte Behörde sich zur Hilfe nicht für verpflichtet, so teilt sie der ersuchenden Behörde ihre Auffassung mit. 2Besteht diese auf der Amtshilfe, so entscheidet über die Verpflichtung zur Amtshilfe die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde oder, sofern eine solche nicht besteht, die für die ersuchte Behörde fachlich zuständige Aufsichtsbehörde.
Hervorhebungen hinzugefügt

Es müssten mögliche Kurz- und Langzeit-Vereinbarungen zwischen Zoll und beauftragender Stelle gesichtet werden. Wenn die beauftragende Stelle Behörde ist, vorgibt die Tätigkeit selbst nicht erledigen zu können, wäre ein Vollstreckungsersuchen an den Zoll an sich möglich. Es handelt sich vielleicht um ein "Aushelfen" mit "Kräften".


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Wer sieht dich, selbst wenn du ihn nicht siehst?
 - Der ÖRR.

G
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Hat es hier Gewerbetreibende an Bord?

Die Staatsfunksteuer für mein Gewerbe in Baden-Württemberg wird vom Gerichtsvollzieher eingetrieben.


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Die Staatsfunksteuer für mein Gewerbe in Baden-Württemberg wird vom Gerichtsvollzieher eingetrieben.
Ist also auch bei Gewerbekunden von Bundesland zu Bundesland in unterschiedlicher Handhabung?

@befreie_Dich

BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 und 47 zur Unternehmenseigenschaft der dt. ÖRR ist Ausdruck von Bundesrecht, da das Recht der Wirtschaft alleinige Bundeskompetenz ist;

BFH V R 32/97, Rn. 12, zur Verneinung hoheitlicher Tätigkeit, wenn in Wettbewerb, ist Ausdruck von Bundesrecht, da das Finanzmonopol ebenfalls das Recht der Wirtschaft beim Bund liegt;

BVerfG BvE 2/11, Rn. 274, zur absoluten Gleichbehandlung der Unternehmen, ist Ausdruck von Bundesrecht;

Nach BVerfG 2 BvN 1/95 zur Tragweite von Art. 31 GG bricht bereits einfaches Bundesrecht jede Art von Landesrecht außer übereinstimmendem Landesverfassungsrecht;

Da auch der Rundfunk Berlin-Brandenburg in Wettbewerb steht, (BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 und 47), ist seine Tätigkeit nicht mehr hoheitlich, (BFH V R 32/97, Rn. 12), und genauso zu behandeln, wie seine privaten wie öffentlichen Wettbewerber, (BVerfG 2 BvE 2/11, Rn. 274).

Wenn sich Bundesbeamte auch unter Weisungsbefugnis eines Bundeslandes nicht über Bundesrecht hinwegsetzen dürfen, ist es nicht verständlich, wieso der Zoll im Land Brandenburg Gewerbekunden in Punkto Rundfunkbeitrag einzieht/vollstreckt?


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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

Z
  • Beiträge: 1.564
In Berlin vollstreckt der Zoll säumige Kraftfahrzeugsteuer und Sozialabgaben (Krankenkasse und dort abzuführende Sozialbeiträge) bei Unternehmen, Schundfunkbeitrag wird von den Finanzämtern vollstreckt.


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K
  • Beiträge: 215
Die rechtsstaatliche Ordnung kann in der Bundesrepublik ohne parlamentarisches Zutun außer Kraft gesetzt werden, wie das OLG Koblenz in 13 UF 32/17 am 14.02.2017 festgestellt hat. In RdNr. 58 heißt es:
Zitat
Zwar hat sich der Betroffene durch seine unerlaubte Einreise in die Bundesrepublik nach §§ 95 Abs. 1 Nr. 3, 14 Abs. 1 Nr. 1, 2 AufenthG strafbar gemacht. Denn er kann sich weder auf § 15 Abs. 4 Satz 2 AufenthG noch auf § 95 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 GFK berufen. Die rechtsstaatliche Ordnung in der Bundesrepublik ist in diesem Bereich jedoch seit rund eineinhalb Jahren außer Kraft gesetzt und die illegale Einreise ins Bundesgebiet wird momentan de facto nicht mehr strafrechtlich verfolgt.
Quelle:http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/7qe/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentenanzeige&showdoccase=1&doc.id=KORE242742017&doc.part=L


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Januar 2020, 02:42 von Bürger«
- Omnipräsente Vielschreiber (Trolle) gebrauchen politisch motivierte Foren vielfach als Plattform um ein schon seit langer Zeit existierendes potemkinsches Dorf als funktonierenden Rechtsstaat zu propagieren.
- Horst Seehofer: "Diejenigen die entscheiden sind nicht gewählt und diejenigen die gewählt werden haben nichts zu entscheiden"
- Der deutsche Steuer- und Abgabenkuli stellt den Eliten eine Allmende bereit auf der sich jedes Rindvieh sattgrasen kann.

M
  • Beiträge: 448
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Zitat
(4) Öffentliche Stellen des Landes, die als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, gelten als nicht-öffentliche Stellen.
ist der RBB keine öffentliche Stelle -> BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 & 47.
BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33155.0.html
Doch, aber im Gegensatz zu einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse, nimmt er nicht teil am Wettbewerb. Er erfüllt einen hoheitlichen Auftrag, macht aber auf Grund seiner Rundfunkfreiheit, was er will, und bekommt Geld direkt vom Bürger, nicht vom Staat, mit Zwang. Da gibt es keinen Platz für Wettbewerb. Es ist eine besondere Konstruktion der Politik und ihrer Gerichte, die alle Privilegien hat. Deswegen darf der Zoll vollstrecken.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Januar 2020, 01:36 von Bürger«

G
  • Beiträge: 1.548
Und der Staatsfunk nimmt doch am Wettbewerb teil. Er verkauft Werbezeiten, Sponsoring und hat massenhaft Tochterfirmen, die alle privatwirtschaftlich organisiert sind und teilweise aus dem abgepressten Zwangsbeitrag bezahlt werden. Nur unsere Politiker und Richter verstehen nicht was Wettbewerb bedeutet, wenns um ihr liebstes Kind, den Staatsfunk, geht.


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n
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Die grössten Joint Ventures::

- Berlin Babylon    mit 40Mio Euro, davon ca. 20Mio Beitragsgelder *)
- Das Bot              mit 50Mio Euro, davon ?? Beitragsgelder **)

Die ARD ist ein gewichiges kommerzielles Unternehmen im Medienbereich.


*Babylon Berlin - GEZ-Millionen für diese Sky-Serie
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24615.msg156135.html#msg156135

**)"Das Boot" wird fortgesetzt: 25-Millionen-Euro-Projekt von Sky und Bavaria Film vom 23.06.2016
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19314.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Januar 2020, 01:47 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

  • Beiträge: 7.390
Doch, aber im Gegensatz zu einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse, nimmt er nicht teil am Wettbewerb.
Was? BFH V R 32/97, Rn. 12, -> die Tätigkeit einer Behörde in Wettbewerb ist nicht mehr hoheitlich.

Und, natürlich, nimmt auch der RBB am Wettbewerb teil, sagt doch BGH KZR 31/14, Rn. 47 ganz eindeutig; freilich im Lichte der Rn. 2 und 29 der gleichen Entscheidung.

bekommt Geld direkt vom Bürger, nicht vom Staat, mit Zwang.
Du hast Dich nicht in EuGH C-337/06 eingelesen? Nicht in Rn. 143 der aktuellen Rundfunkentscheidung zur Einhaltpflicht materiellen Unionsrechts und der Entscheidungen des EuGH? Hast nichts von den bisherigen Ausführungen zu den Entscheidungen des BVerfG und zum europäischen Rahmenrecht verstanden?


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