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Autor Thema: Vollstreckungsbehörde Lübeck  (Gelesen 2067 mal)

J

Joe2015

Vollstreckungsbehörde Lübeck
Autor: 05. September 2016, 14:04
Ich habe folgendes an die Vollstreckungsbehörde geschickt ,nach eine Empfehlung ;

An die
Gemeinde XXX
Abteilung Vollstreckung
Musterstr.
XXXXX Musterstadt




Fehlende Vollstreckungsvoraussetzungen für Vollstreckung von Rundfunkgebühren

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Beitragsservice des XXX Rundfunks ersuchte Sie als Vollstreckungsbehörde um Vollstreckungshilfe zur Vollstreckung von säumigen Rundfunkbeiträgen gegen mich. Als Vollstreckungsbehörde haben Sie vor jeder Vollstreckung zu prüfen, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Danach darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn:

1. gegen den Leistungsbescheid oder gegen die Vollstreckungsurkunde kein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingelegt werden kann,

2. die Geldforderung fällig ist,

3. den Vollstreckungsschuldnern die Vollstreckung durch eine Mahnung angedroht worden ist, und

4. die in der Mahnung bestimmte Zahlungsfrist verstrichen ist.

Die Ihnen zugesandten Vollstreckungsersuchen des Beitragsservices des XXX Rundfunks lassen es in Ermangelung notwendiger Angaben nicht zu, dass Sie als Vollstreckungsbehörde die Vollstreckungsvoraussetzungen pflichtgemäß prüfen können. Da dem Vollstreckungsersuchen der/die Leistungsbescheid(e) nicht beigefügt werden und auch keine konkreten Angaben zur Zustellung derselben gemacht werden, das/die Fälligkeitstdat(um/en) nicht benannt werden, die Mahnung(en) nicht beigefügt sind und auch die Zahlungsfrist(en) auf die Mahnung(en) nicht genannt werden, ist es Ihnen nicht möglich, die Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen. Allein auf Grund der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit ist eine vollständige Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen nicht möglich, wenn dem Vollstreckungsersuchen die notwendigen Angaben fehlen. Diesbezüglich verweise ich auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) wo es heißt:

„Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht … Wendet sich der Vollstreckungsschuldner im gerichtlichen Verfahren gegenüber der Vollstreckungsbehörde gegen die von ihr getroffene Vollstreckungsmaßnahme, kann er sich ihr gegenüber darauf berufen, ihm sei der Leistungsbescheid nicht bekannt gegeben worden. Kann das Gericht die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Leistungsbescheides tatsächlich nicht feststellen, geht dies zulasten der Vollstreckungsbehörde, die insoweit im Zweifel die materielle Beweislast trägt (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG), auch wenn sie die Vollstreckung lediglich auf Ersuchen durchführt und die ersuchende Stelle ihr gegenüber die Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides bescheinigt hat. Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte … und von daher prozessual verantwortlich für das vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist (BFH, Beschluss vom 04.07.1986 – VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535).“

Damit wird klar, dass Sie als Vollstreckungsbehörde gegenüber dem Vollstreckungsschuldner – also mir - haften, wenn sie vor der Vollstreckung die o.g. Vollstreckungsvoraussetzungen nicht explizit prüfen und sich nur auf die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit verlassen und sich so dann herausstellt, dass eine Vollstreckung nicht hätte erfolgen dürfen. Ich selbst habe nie Leistungsbescheide des Beitragsservice des XXX Rundfunks zugestellt bekommen. Daher machen Sie sich haftbar, wenn Sie nur auf Grund des höchst unvollständigen Vollstreckungsersuchens des Beitragsservice des XXX Rundfunks bei mir zur Vollstreckung erscheinen. Seien Sie sich gewiss, dass ich alle Leistungsbescheide des Beitragsservices einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen werde. Ich halte die Rundfunkgebühren für grundgesetz- und verfassungswidrig.

Daher haben Sie ab sofort – also nicht nur in meinem Falle - alle hinsichtlich der Vollstreckungsvoraussetzungen nicht prüfbaren Vollstreckungsersuchen an den Beitragsservice des XXX Rundfunks zurückzusenden. Etwaige Vollstreckungs-zwangsmaßnahmen dürften erst eingeleitet werden, wenn ein hinsichtlich der Vollstreckungsvoraussetzungen prüfbares Vollstreckungsersuchen vorliegt. Prüfbar ist ein Vollstreckungsersuchen wenn beglaubigte Abschriften (§ 33 VwVfG) des Leistungsbescheides und der Mahnung vorgelegt werden, diese die vorgeschriebenen Angaben enthalten (Fälligkeit, Fristsetzung), die Zustellung derselben durch Zustellungsvermerke oder Zustellungsurkunden nachgewiesen und glaubhaft gemacht werden sowie die Bestandskraft eingetreten ist. Die etwaige Erschwernis – weitestgehend automatisierter – Verwaltungsvorgäng beim Beitragsservice ist kein hinreichender Grund, um die gesetzlichen Vorgaben zu vernachlässigen und widerrechtliche Verwaltungsvollstreckungen zu veranlassen.


Mit freundlichen Grüßen "


UND das war die Antwort von der Hansestadt Lübeck !Siehe Anhang.

Kann jemand mir einen Tipp geben wie ich weiter vorgehen soll?!


Danke und Gruß


Joe



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J

Joe2015

Re: Vollstreckungsbehörde Lübeck
#1: 05. September 2016, 14:37
Es scheint in diese Diktatur Bundesrepublik keine Ausweg zu finden sei,nur Auswandern hilft!
Ich habe zum Teil hin und dort mal reingelesen,es herrscht ein völliges Chaos! Tut mir Leid,das ist hier ein Land der Irren!Hätte mir es nie  gedacht ,daß der deutsche so in irre geführt werden kann!


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