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Was schließlich zur Markstellung führt. Aber Achtung: Befangenheit! Denn gegen den ORF und seine Fiktion „öffentlich-rechtlicher Auftrag“ und die damit begründeten Gebühren treten alle anderen Medien an (wie zum Beispiel profil), die sich mit Werbung und dem Verkauf ihrer Produkte finanzieren müssen. [..]
Umso erstaunlicher, dass bisher in der EU beheimatete Medienunternehmen noch nicht den Weg zum EuGH gefunden und gemäß der Richtlinie 2007/65/EG die offensichtliche Wettbewerbsverzerrung gerügt haben.
Analog zum ORF verhält sich der örR hinsichtlich des Wettbewerbs wie ein Monopolist, der seine Finanzierung nicht durch adäquate Angebote an Verbraucher erwirtschaftet. Als Steigerung zum ORF wird die Finanzierung mittels Nötigung und Zwang gegenüber Wohnungsinhabern gesichert. Hierzu wird sich der Stellung als Behörde bedient, um Zwangsvollstreckungsmaßnahmen jedem Wohnungsinhaber anzudrohen und auch gegen diesen durchzuführen, sofern dieser nicht für etwas zahlt, was er möglicher Weise gar nicht in Anspruch nehmen will. Andere Wettbewerber haben diese Möglichkeit nicht. Das ist höchst wettbewerbsverzerrend.