Es werden auch nach dem (sehr umstrittenen) Urteil 1 BvR 1675/16 des Bundesverfassungsgericht vom 18.07.2018 noch neue Verfassungsbeschwerden zum Rundfunkbeitrag eingereicht. Das das Urteil in der unabhängigen Fachwelt sehr umstritten ist kann u.a. folgenden Thread entnommen werden:
BVerfG-Urteil vom 18.7.: Juristische Abhandlungen und Kommentare [Sammelthread]https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28254.0Die nachfolgend thematisierte Verfassungsbeschwerde stammt aus Dezember 2020.
Die hier betrachtete Verfassungsbeschwerde
1 BvR 2899/20 ist in mehrfacher Hinsicht interessant. Bemerkenswert ist bereits der Verfahrensgang. Es geht um eine der im Januar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht verhandelten Revisionen. In diesem Fall wurde das
Urteil im April 2019 vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben und die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen, wo dann im Oktober 2020 zur
Beitragspflicht für Erstwohnungen (!) nochmals neu verhandelt wurde.
Die gegen das Urteil wiederum erhobene Verfassungsbeschwerde
1 BvR 2899/20 vom 28.12.2020 ist mit Einverständnis des Beschwerdeführers nachfolgend in anonymisierter Form veröffentlicht. Die Beschwerde rügt Verstöße gegen die allgemeine Handlungsfreiheit und den Gleichheitsgrundsatz. Es wird ausgeführt, warum eine auch für Nichtnutzer geltende, geräteunabhängige Zahlungspflicht unzulässig ist, ebenso wie die pauschale, von der Personenzahl unabhängige Abgabenhöhe pro Wohnung. Dazu werden zum einen Rechtsfehler der im Juli 2018 getroffenen Entscheidung 1 BvR 1675/16 des Bundesverfassungsgerichts aufgezeigt, zum anderen auch neue, bisher noch nicht behandelte Argumente genannt.
Der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 16.02.2021 die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung abgesehen.
Nachfolgend der Inhalt der Verfassungsbeschwerde:
Verfassungsbeschwerde
28. Dezember 2020
Rundfunkbeitrag
[NN] ./. Südwestrundfunk
Namens und in Vollmacht von Herrn [NN] wird Verfassungsbeschwerde erhoben gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2020, 6 C 9.19, soweit es die Revision zurückgewiesen hat.
Es wird die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG gerügt.
Beigefügt sind:
- Anwaltsvollmacht
- Ablichtung des Beschlusses des BVerfG vom 10. April 2019, 1 BvR 1507/17
- Abschrift des Urteils des BVerwG vom 28. Oktober 2020, 6 C 9.19
- Ablichtung des Empfangsbekenntnisses vom 2. Dezember 2020
- Abschrift des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2020
- Abschrift des Antrags auf Tatbestandsberichtigung vom 7. Dezember 2020
- Abschriften der Schriftsätze des Klägers aus der Revisionsinstanz:
a) 2. Durchgang: Schreiben vom 15. Dezember 2019
b) 1. Durchgang: Revisionsbegründung vom 15. Juli 2016
Schreiben vom 14. Dezember 2016
Schreiben vom 16. Januar 2017 - Ablichtung des Urteils des VGH Baden-Württemberg vom 3. März 2016, 2 S 439/15
Begründung:
I. Prozessverlauf
Der Kläger stellt nicht den öffentlich-rechtlichen Rundfunk als solchen in Frage. Er hält einzig und allein die Art und Weise, wie der öffentlich-rechtliche Rundfunk durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag finanziert wird, aus mehreren Gründen für verfassungswidrig.
Der Kläger unterhielt 2013 eine Wohnung in S. und eine Wohnung in B. Er wendet sich dagegen, Rundfunkbeitrag zahlen zu müssen, obwohl er kein Fernsehgerät, kein Radio, keinen Computer, keinen Tabloidcomputer, kein Smartphone und auch kein sonstiges neuartiges Empfangsgerät hat.
Zunächst blieb die Revision des Klägers vor dem BVerwG erfolglos. Durch Urteil vom 25. Januar 2017, 6 C 23.16, wies das BVerwG die Revision zurück: Der Kläger sei zur Zahlung von Rundfunkbeitrag für die Erstwohnung und zur Zahlung von Rundfunkbeitrag für die Zweitwohnung verpflichtet. Hiergegen erhob der Kläger Verfassungsbeschwerde. Zugleich erhob er Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des BVerwG vom 12. Juni 2017, 6 C 9.17, mit dem es den Antrag des Klägers auf Tatbestandsberichtigung abgelehnt, und gegen den Beschluss des BVerwG vom 13. Juni 2017, 6 C 9.17, mit dem es die Anhörungsrüge zurückgewiesen hatte.
Das BVerfG hat durch Beschluss vom 10. April 2019, 1 BvR 1507/17, das Urteil des BVerwG vom 25. Januar 2017 in vollem Umfang, d. h. sowohl hinsichtlich des Rundfunkbeitrags für die Erstwohnung als auch hinsichtlich des Rundfunkbeitrags für die Zweitwohnung aufgehoben.
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde im Übrigen, d. h. die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des BVerwG vom 12. Juni 2017 (Tatbestandsberichtigung) und gegen den Beschluss des BVerwG vom 13. Juni 2017 (Anhörungsrüge) nicht zur Entscheidung angenommen.
Nachdem der Beklagte daraufhin die gegen den Kläger gerichteten Bescheide und Widerspruchsbescheide hinsichtlich der Zweitwohnung aufgehoben hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Zweitwohnung in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Streitig geblieben sind die Bescheide und Widerspruchsbescheide des Beklagten hinsichtlich der Erstwohnung des Klägers.
Das BVerwG hat durch Urteil vom 28. Oktober 2020, 6 C 9.19, die Revision hinsichtlich des Rundfunkbeitrags für die Erstwohnung des Klägers zurückgewiesen. Das Urteil wurde am 2. Dezember 2020 zugestellt (siehe Empfangsbekenntnis).
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 hat der Kläger die Tatbestandsberichtigung des Urteils beantragt.
II. BVerfG
Das BVerfG hat im Urteil vom 18. Juli 2018, 1 BvR 1675/16 etc. (BVerfGE 149, 222) den Rundfunkbeitrag für Erstwohnungen als mit dem Grundgesetz vereinbar bezeichnet. Trotzdem hat das BVerfG auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des BVerwG vom 25. Januar 2017, 6 C 23.16, mit der sich der Kläger gegen den Rundfunkbeitrag für die Erstwohnung und gegen den Rundfunkbeitrag für die Zweitwohnung wandte, durch Beschluss vom 10. April 2019, 1 BvR 1507/17, das Urteil des BVerwG vom 25. Januar 2017 in vollem Umfang, d. h. sowohl hinsichtlich des Rundfunkbeitrags für die Erstwohnung als auch hinsichtlich des Rundfunkbeitrags für die Zweitwohnung aufgehoben.
Dem BVerfG sind offensichtlich nach seinem Urteil vom 18. Juli 2018 Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für Erstwohnungen gekommen. Denn anderenfalls hätte es das Urteil des BVerwG vom 25. Januar 2017 nicht in vollem Umfang, sondern nur hinsichtlich des Rundfunkbeitrags für die Zweitwohnung aufgehoben.
Dem BVerfG sind zu Recht Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für Erstwohnungen gekommen. Das Urteil des BVerfG vom 18. Juli 2018 hat zwar gemäß § 31 BVerfGG Gesetzeskraft, soweit es den Runkfunkbeitrag für mit dem GG vereinbar bzw. unvereinbar erklärt hat. Für die Vereinbarkeit mit dem GG gilt dies allerdings nur insoweit, als das BVerfG seinem Urteil vom 18. Juli 2018 Argumente zugrunde gelegt hat, die in den dort verhandelten Verfassungsbeschwerden von den dortigen Beschwerdeführern vorgebracht wurden und die das BVerfG deshalb geprüft hat. Über Argumente, mit denen sich das BVerfG im Urteil vom 18. Juli 2018 nicht auseinandergesetzt hat, hat es keine Entscheidung getroffen. Ebenso konnte es sich nicht mit Argumenten auseinandersetzen, die sich aus seinem Urteil erst ergeben. Das BVerfG hat nicht entschieden, dass der Rundfunkbeitrag vor diesen Argumenten Bestand hat, und es hat ebenso wenig entschieden, dass der Rundfunkbeitrag unter Berücksichtigung dieser Argumente noch immer mit dem GG vereinbar ist. Darüber hinaus hat das BVerwG im Urteil vom 28. Oktober 2020 (Rn. 15) zutreffend eigens darauf hingewiesen, dass die Bindungswirkung des § 31 BVerfGG nicht für das BVerfG besteht und dass das BVerfG seine im Urteil vom 18. Juli 2018 vertretenen Rechtsauffassungen aufgeben kann, auch soweit sie für das damalige Urteil tragend waren.
1. Vorzugslast
Der Rundfunkbeitrag ist durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag von 2010 eingeführt und erstmals 2013 erhoben worden. Zuvor gab es die Rundfunkgebühren. Wer ein Rundfunkgerät hatte, entrichtete Rundfunkgebühren; wer ein Fernsehgerät hatte, entrichtete Fernsehgebühren. § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bestimmt hingegen: „Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.“
Das BVerfG hat im Urteil vom 18. Juli 2018 (BVerfGE 149, 222, Rn. 54, 58) entschieden, dass der Rundfunkbeitrag eine nichtsteuerliche Abgabe in Gestalt einer Vorzugslast ist. Auf Vorzugslasten finden die Regelungen über Steuern entsprechende Anwendung.
Die Einstufung des Rundfunkbeitrags als Vorzugslast schafft ein rechtsdogmatisches Paradoxon. Der Rundfunkbeitrag wird damit gerechtfertigt, es handele sich um eine Massenerscheinung bzw. um Massenverfahren, weswegen eine Ungleichbehandlung schon vorkommen könne. Das verkennt aber, dass die typische Massenerscheinung bzw. das typische Massenverfahren die Steuererhebung ist. Niemand käme auf den Einfall, dass der Staat eine Person zur Zahlung von Steuern verpflichten kann, ohne ihr nachgewiesen zu haben, dass sie die Voraussetzungen des jeweiligen Steuergesetzes erfüllt, und ohne ihr die Möglichkeit einzuräumen, den Nachweis zu erbringen, dass sie die Voraussetzungen des Steuergesetzes nicht erfüllt. Niemand schuldet Kfz-Steuer nur deshalb, weil es viele Millionen Kraftfahrzeuge in Deutschland gibt. Ebenso schuldet niemand Kfz-Steuer allein deshalb, weil er die Möglichkeit hat, das öffentliche Straßennetz zu nutzen. Sondern Kfz-Steuer schuldet nur, wer ein Kraftfahrzeug hat. Einkommensteuer schuldet nur, wer über Einkommen verfügt. Kirchensteuer zahlt nur, wer Mitglied einer Glaubensgemeinschaft ist. Der Rundfunkbeitrag, ebenfalls eine öffentliche Abgabe, soll hingegen allein deshalb geschuldet sein, weil jemand eine Wohnung innehat, unabhängig davon, ob er über ein Empfangsgerät verfügt?
Jede Steuer setzt den Besitz des zu Versteuernden voraus. Bei keiner einzigen Steuer wird vermutet, dass jemand etwas hat, was er versteuern muss. Vielmehr muss er das Objekt der Besteuerung besitzen, damit er steuerpflichtig ist. Der Staat, der von einer Person eine Steuer erheben möchte, ist verpflichtet, dieser Person nachzuweisen, dass und in welchem Umfang sie steuerpflichtig ist. Der Steuerpflichtige hat immer die Möglichkeit einzuwenden, dass er das zu Versteuernde nicht hat. Es steht ihm frei nachzuweisen, dass er die Voraussetzungen des Steuergesetzes nicht erfüllt.
Anders der Rundfunkbeitrag. Beim Rundfunkbeitrag wird unwiderlegbar vermutet, dass jeder, der eine Wohnung innehat, ein Rundfunkempfangsgerät besitzt und Rundfunkteilnehmer ist (§ 2 Abs. 1 und 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag). Diese unwiderlegbare Vermutung griffe selbst dann ein, wenn jemand eine Wohnung in Deutschland hat, er aber nachweisbar während eines ganzen Jahres sich nicht in Deutschland aufhält und die Wohnung das ganze Jahr leersteht. Diese Beispielsperson wäre dann zwar nicht einkommensteuerpflichtig, weil sie sich nicht in Deutschland aufhält, müsste aber gleichwohl Rundfunkbeitrag entrichten.
An der Höhe der finanziellen Belastung kann der Unterschied zwischen einer Steuer und dem Rundfunkbeitrag nicht liegen. So ist der jährliche Rundfunkbeitrag höher als die jährliche Kfz-Steuer oder als die jährliche Kirchensteuer.
Die angebliche „Vorzugslast“ Rundfunkbeitrag ist strenger als jedes Steuergesetz und sie ist ungerechter als jedes Steuergesetz, weil sie auf einer unwiderlegbaren Vermutung gründet. Das verwundert, denn der Rundfunkbeitrag dient lediglich der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, während Steuern der Finanzierung des Staatswesens dienen. Vorrechte, die der Staat zur Aufrechterhaltung des Staatswesens nicht hat, billigen die Bundesländer im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag schlichten öffentlich-rechtlichen Anstalten, d. h. den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, zu. Die Bundesländer geben den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mehr an Rechten, als die Bundesländer zur Finanzierung und Aufrechterhaltung ihrer selbst haben. Die Bundesländer erteilen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mehr an Kompetenzen, als die Länder bei der Steuererhebung haben, und das, obwohl Beiträge gegenüber Steuern das mildere Mittel sind. Hinzu kommt, dass es bei Steuern kein Pauschalieren gibt, obwohl manche Steuer finanziell weniger belastet als der Rundfunkbeitrag. Von einer entsprechenden Anwendung der Steuergesetze auf die Vorzugslast Rundfunkbeitrag kann keine Rede sein. Der Rundfunkbeitrag verstößt deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG und gegen Art. 2 Abs. 1 GG.
2. Rechtliche Unmöglichkeit
Das BVerfG hat im Urteil vom 18. Juli 2018 entschieden, dass der Rundfunkbeitrag eine Vorzugslast in Form des Beitrags ist (Rn. 52 ff.). Beiträge werden „bereits für die potenzielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben“ (Rn. 55). „Der Rundfunkbeitrag wird für die Möglichkeit erhoben, das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen“ (Rn. 59). „[W]esentlich für den Begriff des Beitrags ist der Gedanke der angebotenen Leistung“ (Rn. 66). „Voraussetzung ist dann allerdings, dass für alle Beitragspflichtigen eine realistische Möglichkeit besteht, die öffentliche Leistung oder Einrichtung nutzen zu können“ (Rn. 67).
Würde das BVerfG die Empfangsmöglichkeit als Grund für die Pflicht, Rundfunkbeitrag zu entrichten, ernst nehmen, müsste es verlangen, dass jeder, der weltweit den deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk empfangen kann, Rundfunkbeitrag entrichtet. Das gilt erst recht für die Auslandsprogramme des deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunks, die nicht für das Inland, sondern gerade für das Ausland bestimmt sind. Warum sollte ein inländischer Wohnungsinhaber Rundfunkbeitrag entrichten, damit Personen im Ausland die Programme des deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunks empfangen können? Wäre die Empfangsmöglichkeit tatsächlich der Grund für die Pflicht, Rundfunkbeitrag zu entrichten, müssten Nutzer des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Ausland ebenfalls zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags herangezogen werden. Da dies nicht geschieht, wird deutlich, dass die Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen, nicht der Grund für die Pflicht ist, Rundfunkbeitrag zu entrichten.
Das BVerfG hebt im Urteil hervor (Rn. 66): „[W]esentlich für den Begriff des Beitrags ist der Gedanke der angebotenen Leistung: Wenn das Gemeinwesen in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe eine besondere Einrichtung zur Verfügung stellt, so sollen diejenigen, die daraus besonderen wirtschaftlichen Nutzen ziehen oder ziehen können, zu den Kosten ihrer Errichtung und Unterhaltung beitragen.“ Die mit Rundfunkbeitrag Belasteten haben keinen besonderen wirtschaftlichen Nutzen aus dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Den besonderen wirtschaftlichen Nutzen aus dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ziehen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und deren Geschäftspartner, indem sie Dienstleistungen verkaufen etwa in Gestalt von Werbezeit, Sendezeit oder Programminhalten. Nach der Logik des BVerfG müssten dann diese Unternehmen beitragspfllichtig sein und nicht etwa die Inhaber einer Wohnung.
Die Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Grund zu nehmen für die Pflicht, Rundfunkbeitrag zu entrichten, ist systemwidrig. Wäre die Erwägung richtig, könnten Kommunen, die ein Schwimmbad oder ein Museum unterhalten oder die den öffentlichen Personennahverkehr anbieten, von jedermann nutzungsunabhängig Beiträge verlangen mit dem schlichten Argument, jedermann habe doch die Möglichkeit, die angebotene Leistung zu empfangen, denn jedermann kann ins Schwimmbad gehen, ein Museum besuchen oder den öffentlichen Personennahverkehr nutzen.
Das BVerfG stützt seine Entscheidung auf die Erwägung: „Die Möglichkeit der Rundfunknutzung ist für alle Beitragspflichtigen realistisch, weil das flächendeckende Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bei Vorhandensein geeigneter Empfangsgeräte jederzeit abgerufen werden kann“ (Rn. 82).
Die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist aber ausgeschlossen, wenn die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus rechtlichen Gründen Sendungen für geeignete Empfangsgeräte überhaupt nicht zur Verfügung stellen können. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kann in Deutschland in erheblichen Teilen nicht über Computer, Handy, Smartphone, iPhone, iPad und Tabletcomputer empfangen werden, weil es den deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, wie sie angeben, „aus rechtlichen Gründen“ unmöglich ist, erhebliche Teile ihres Fernsehprogramms in Deutschland per livestream auszustrahlen (hierzu Revisionsbegründung vom 15. Juli 2016, S. 3-12; Schreiben des Klägers vom 15. Dezember 2019, S. 2-4).
Die Existenz gerade dieser neuartigen Empfangsgeräte hat der Gesetzgeber unter dem Stichwort „Konvergenz der Empfangsgeräte“ bzw. „Konvergenz der Medien“ als Grund für die Einführung des einheitlichen geräteunabhängigen Rundfunkbeitrags benannt (LT-Drs. Baden-Württemberg 15/197, 31 f., 34).
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten können Teile ihres Programms in Deutschland für einen Großteil der Empfangsgeräte „aus rechtlichen Gründen“ nicht erbringen und sperren für diese Empfangsgeräte das Programm. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten schließen diese Empfangsgeräte vom Empfang aus. Damit entfällt die Grundlage für den einheitlichen, geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag.
Dieser Vorgang zeigt zugleich, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten problemlos die Möglichkeit haben, sich vor ungewollter Nutzung ihres Programms zu schützen.
Also selbst wenn der Kläger alle diese neuartigen Empfangsgeräte besitzen würde, hätte er die Sendungen nicht empfangen können. Der Kläger hatte aber weder diese neuartigen Empfangsgeräte noch ein Fernsehgerät noch ein Rundfunkgerät. Ihm war es schon gar nicht möglich, die Sendungen zu empfangen.
In den Fällen der rechtlichen Unmöglichkeit genügt weder die Innehabung einer Wohnung noch das Vorhalten von neuartigen Empfangsgeräten, sondern man ist darauf angewiesen, ein Fernsehgerät zu haben. Einzig dann kann die Sendung empfangen werden. Es genügt also nicht, dass man die neuartigen Empfangsgeräte Computer, Handy, Smartphone, iPhone, iPad und Tabletcomputer hat, sondern man muss außerdem ein Fernsehgerät haben, um die Sendung empfangen zu können. Dass die Sendungen nicht auf den neuartigen Empfangsgeräten Computer, Handy, Smartphone, iPhone, iPad und Tabletcomputer empfangen werden können, beruht nicht etwa darauf, dass diese Geräte nicht zum Empfang der Sendungen geeignet wären, sondern einzig und allein darauf, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Übertragung für diese Geräte sperren. Durch die Sperrung wird der Großteil der Empfangsgeräte vom Empfang ausgeschlossen. Dann lässt sich aber die Behauptung nicht mehr aufrechterhalten, es komme für den Rundfunkbeitrag nicht auf das konkrete Empfangsgerät, sondern auf die Innehabung der Wohnung an. Denn trotz Wohnung und sogar trotz mehrerer geeigneter Empfangsgeräte wird nichts empfangen, weil die Rundfunkanstalten nichts senden (hierzu Schreiben des Klägers vom 15. Juli 2016, S. 3-12 und zuletzt Schreiben des Klägers vom 15.12.2019, S. 2-4).
Der Beklagte kann sich nicht auf der einen Seite darauf berufen, dass der Rundfunkbeitrag geräteunabhängig sei, und auf der anderen Seite den geräteunabhängigen Empfang sperren. Die neuartigen Empfangsgeräte sind für den Empfang technisch geeignet. Ihre Existenz wurde als Grund für die Einführung des Rundfunkbeitrags benannt. Trotzdem schließen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten diese Geräte vom Empfang aus, weil den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten für diese Geräte die Leistungserbringung rechtlich unmöglich ist. Wer so handelt, offenbart, dass die Teilnahme am öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht geräteunabhängig ist.
Da die vom Gesetzgeber genannten Voraussetzungen für die Einführung des geräteunabhängigen Rundfunkbeitrags nicht gegeben sind, verstößt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gegen Art. 2 Abs. 1 GG.
3. Pauschalieren
Das BVerfG geht in seinem Urteil vom 18. Juli 2018 (Rn. 82) aufgrund der Angaben des Statistischen Bundesamtes zum 1.1.2013 davon aus, dass in Deutschland min. 90,9% aller Haushalte über Fernsehgeräte, min. 79,8% über Personal Computer und 90% über Mobiltelefone verfügen. Anders formuliert: 9,1% aller Haushalte verfügen über kein Fernsehgerät.
Aus dem Umstand, dass jemand kein Fernsehgerät hat, kann man nicht schließen, dass er stattdessen multifunktionale Empfangsgeräte besitzt. Technikaffine Menschen besitzen nicht nur ein Empfangsgerät, sondern mehrere Empfangsgeräte unterschiedlichen Typs, so dass es sich bei den Personen mit Fernsehgeräten, Personal Computer und Mobiltelefonen um eine Häufung der Empfangsgeräte bei denselben Personen handelt.
Wie soeben unter II. 2 gezeigt, reichen Personal Computer und Mobiltelefone für den Fernsehempfang nicht aus.
Das BVerfG erwähnt in seinem Urteil allerdings nicht, dass es zum selben Zeitpunkt in Deutschland 40,656 Mio. Privathaushalte gab (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2014, S. 50). Das bedeutet: 3,7 Mio. Privathaushalte (= 40,656 Mio. x 9,1%) verfügen über kein Fernsehgerät. Das sind allgemeinkundige und damit offenkundige Tatsachen im Sinn von § 173 VwGO i.V.m. § 291 ZPO.
3,7 Mio. Privathaushalte hat das BVerfG in seinem Urteil nicht berücksichtigt. Viele Staaten haben nicht so viele Einwohner, wie es in Deutschland allein Privathaushalte ohne Fernsehgerät gibt. Man bedenke auch, dass die beiden großen Volksparteien jeweils nicht einmal 500.000 Parteimitglieder haben, ja dass die Mitglieder sämtlicher Parteien in Deutschland deutlich weniger als 1,5 Millionen Menschen umfassen. Es ist bisher noch niemand auf den Einfall gekommen, dass die Mitglieder der Parteien und insbesondere der Regierungsparteien eine zu vernachlässigende Größe wären. Warum sollte das ausgerechnet bei den Privathaushalten ohne Fernsehgerät der Fall sein?
Der Gesetzgeber ist zwar nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG befugt, bei Massenerscheinungen zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren, doch muss er dabei Folgendes beachten (etwa BVerfGE 98, 365 Rn. 63): „Bei der Ordnung von Massenerscheinungen können typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein. Dabei entstehende Härten und Ungerechtigkeiten müssen hingenommen werden, wenn die Benachteiligung nur eine kleine Zahl von Personen betrifft und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist.“
Für das Pauschalieren gibt es mithin mehrere kumulative Voraussetzungen:- Erstens wird durch das Pauschalieren eine Massenerscheinung geregelt.
- Zweitens dürfen die dadurch entstehenden Härten und Ungerechtigkeiten nur eine kleine
Zahl von Personen betreffen. - Drittens darf der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv sein.
Der Rundfunkbeitrag verstößt gegen die zweite und gegen die dritte Voraussetzung (zur dritten Voraussetzung sogleich unter II. 4.).
3,7 Mio. Privathaushalte ohne Fernsehgerät sind keine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Dies wird noch deutlicher, wenn man bedenkt, dass auf jeden Haushalt durchschnittlich 2,01 Personen kommen (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2014, S. 50). Auch das sind allgemeinkundige und damit offenkundige Tatsachen im Sinn von § 173 VwGO i.V.m. § 291 ZPO. Bei den 3,7 Mio. Privathaushalten ohne Fernsehgerät handelt es sich rechnerisch um 7,437 Mio. Menschen (= 3,7 Mio. x 2,01 Personen).
Weder die 3,7 Mio. Privathaushalte ohne Fernsehgerät noch die hierauf rechnerisch entfallenden 7,437 Mio. Menschen sind eine kleine Zahl von Personen. Ein Pauschalieren, das auf derart viele Menschen keinerlei Rücksicht nimmt, ist willkürlich und verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
4. Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit
Das BVerfG hat in seinem Urteil vom 18. Juli 2018 entschieden, es stellt eine Ungleichbehandlung dar, dass sich mehrere Wohnungsinhaber den Rundfunkbeitrag untereinander aufteilen können und dadurch weniger belastet werden. Die Ungleichbehandlung beruhe jedoch auf Sachgründen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen noch genügten (Rn. 97 ff.).
Mehrpersonenhaushalte werden gegenüber Einpersonenhaushalten beim Rundfunkbeitrag deutlich bevorzugt.
Das BVerfG hat sich bei seiner Abwägung allein von abstrakten Erwägungen leiten lassen und die tatsächliche Situation außer Acht gelassen. Es geht davon aus, „dass Haushalte angesichts der Vielzahl vorhandener und vor allem neuartiger Empfangsgeräte das Rundfunkangebot umso stärker konsumieren, je mehr Personen sie umfassen“ (Rn. 101 a. E.), und urteilt, „der Wert der Empfangsmöglichkeit ist abstrakt bei allen Wohnungsinhabern gleich, da alle über die gleiche Empfangsmöglichkeit verfügen und im gleichen Umfang davon profitieren können“ (Rn. 102).
Das BVerfG formuliert (Rn. 86): „Der durch die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eröffnete Vorteil ist sämtlichen Wohnungsinhabern individuell zurechenbar.“ Daraus folgt: Da der Vorteil sämtlichen Wohnungsinhabern individuell zurechenbar ist, genießen Mehrpersonenhaushalte mehr Vorteile als ein Einpersonenhaushalt. Mehr Vorteile führen beim Rundfunkbeitrag jedoch seltsamerweise dazu, dass sie umso preiswerter sind, je mehr Personen in Mehrpersonenhaushalten einen individuellen Vorteil haben. Das lässt sich nicht mit dem Grundsatz vereinbaren, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind.
41% der Privathaushalte sind Einpersonenhaushalte, 35% Zweipersonenhaushalte, 12% Dreipersonenhaushalte, 9% Vierpersonenhaushalte und 3% Fünf- oder mehr Personen haushalte (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2014, S. 50). Das sind allgemeinkundige und damit offenkundige Tatsachen im Sinn von § 173 VwGO i.V.m. § 291 ZPO.
Nur 41% der Haushalte sind Einpersonenhaushalte; bei ihnen muss eine Person als Inhaber der Wohnung den vollen Rundfunkbeitrag allein tragen. 59% der Haushalte sind hingegen Mehrpersonenhaushalte; hier können sich mehrere Personen die Kosten für den Rundfunkbeitrag teilen. Mit anderen Worten: In der Mehrzahl der Haushalte schuldet nicht ein Wohnungsinhaber, sondern schulden mehrere Wohnungsinhaber den Rundfunkbeitrag. Der Einpersonenhaushalt ist somit nicht die Regel, sondern die Ausnahme.
Diese Ausnahme kann aber nicht den Grundfall für die Belastung mit Rundfunkbeitrag bilden.
Der Rundfunkbeitrag in der bestehenden Form, wonach es allein auf das Innehaben einer Wohnung ankommt, verstößt gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit, weil der Rundfunkbeitrag als Regelfall den Einpersonenhaushalt nimmt, während der Einpersonenhaushalt in Wirklichkeit die Ausnahme ist.
Das BVerfG hat es darüber hinaus versäumt, eine leicht durchführbare konkrete Kostenberechnung vorzunehmen. Der Rundfunkbeitrag beläuft sich gegenwärtig pro Jahr auf 210 Euro. Ein Einpersonenhaushalt muss die Kosten von 210 Euro allein tragen. Ein Zweipersonenhaushalt kann die Kosten von 210 Euro auf zwei Personen aufteilen, so dass jede Person anteilig 105 Euro an Rundfunkbeitrag zu tragen hat. Bei einem Dreipersonenhaushalt entfallen auf jede Person 70 Euro, bei einem Vierpersonenhaushalt 52,50 Euro. Bei einem Fünfpersonenhaushalt entfallen auf jede Person 42 Euro und bei einem Sechspersonenhaushalt, etwa einer Wohngemeinschaft, auf jede Person 35 Euro.
Der Bewohner eines Einpersonenhaushalts muss denselben Beitrag leisten wie alle Bewohner eines Mehrpersonenhaushalts zusammen. Obwohl der öffentlich-rechtliche Rundfunk für allein wohnende Personen keinen höheren individuellen Vorteil bringt und obwohl die Möglichkeit der Nutzung von öffentlich-rechtlichem Rundfunk in einem Sechspersonenhaushalt sechs Mal größer ist als in einem Einpersonenhaushalt, da es sechs mögliche Nutzer des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gibt, zahlen sie dasselbe wie der Einpersonenhaushalt.
Die Differenz zwischen einem Einpersonenhaushalt, bei der eine Einzelperson 210 Euro, und einem Sechspersonenhaushalt, bei der auf jede Person anteilig nur 35 Euro entfallen, beläuft sich in einem Jahr auf 175 Euro. In zehn Jahren beträgt die Differenz 1.750 Euro, nach zwanzig Jahren sind es 3.500 Euro, nach dreißig Jahren 5.250 Euro. Hochgerechnet auf fünfzig Jahre Lebenszeit beläuft sich die Schlechterstellung eines Einpersonenhaushalts gegenüber einem Sechspersonenhaushalt auf 8.750 Euro. Der Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist damit deutlich stärker als das beim Pauschalieren erlaubte Maß, das nur einen Verstoß zulässt, der „nicht sehr intensiv“ ist.
Der Rundfunkbeitrag in der bestehenden Form lässt sich auch nicht mit Praktikabilitätserwägungen rechtfertigen. Denn das BVerfG hat in seinem Urteil vom 18. Juli 2018 ausgesprochen (Rn. 71 a. E.): „Erweist sich eine gesetzliche Regelung als in substanziellem Umfang grundsätzlich gleichheitswidrig, können in der Regel weder ein Höchstmaß an Verwaltungsvereinfachung noch die durch eine solche Vereinfachung weitaus bessere Kosten-/Nutzenrelation zwischen Erhebungsaufwand und Abgabenaufkommen dies auf Dauer rechtfertigen.“
III. Annahme der Verfassungsbeschwerde
Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 lit. a BVerfGG zur Entscheidung anzunehmen. Die Verfassungsbeschwerde hat grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Die Entscheidung des BVerfG über die Frage, ob der durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eingeführte Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß ist oder nicht, wird über den Fall des Klägers hinaus Klarheit über die Rechtslage in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle schaffen. Das Urteil des BVerfG vom 18. Juli 2018 beruht auf einer Reihe von Rechtsmängeln (hierzu oben unter II.), weshalb es dringend geboten ist, dass das BVerfG sich erneut mit dem Rundfunkbeitrag beschäftigt.
Abschließend sei – auch im Hinblick auf die Verfassungsbeschwerden von ARD, ZDF und Deutschlandradio aus Anlass der Nichterhöhung des Rundfunkbeitrags – der Hinweis auf ein weitverbreitetes Missverständnis gestattet:
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk dient der Grundversorgung der Bevölkerung mit Informationen. Er dient hingegen nicht der Grundversorgung von Journalisten, Künstlern, Medienschaffenden und im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Tätigen. Der Rundfunkbeitrag wurde nicht dazu geschaffen, um diesen Personen das Einkommen zu sichern.
Die zahlreichen Fälle, in denen sich das BVerfG seit Jahrzehnten mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk und dessen Finanzierung auseinandersetzen musste, zeigen überdeutlich, dass die ehemaligen Rundfunkgebühren und der jetzige Rundfunkbeitrag kein zufriedenstellendes Mittel sind, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren.