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Autor Thema: Brief "Ihr Rundfunkbeitrag" kam heute > vierstelliger Betrag aus Gebührenzeiten?  (Gelesen 2272 mal)

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  • Beiträge: 2
Hallo, Person A ist neu hier und braucht direkt Hilfe.

Kleine Vorgeschichte:
Person A wohnt seit 01.10.2010 alleine in seiner Wohnung und hatte nie vor, sich bei der GEZ anzumelden und hat es formell auch nicht getan.
Irgendwie schickte der Beitragsservice dann ca. 1x im Jahr eine Zahlungsaufforderung in Höhe von 50€ und ein paar gequetschte - die Person A dann auch aus Angst vor offenen Rechnungen beglichen hat.
Am 28.02.2016 hat Person A dann sein Rechtssinn geritten und Person A hat dem Beitragsservice gemailt das Sie A eine Aufstellung von offenen Forderungen stellen soll.
Dies ist dann am 15.07.2016 schon geschehen.
Der  Wortlaut....
Zitat
Der offene Betrag beträgt derzeit 2.140,79 € und inkl. des Rundfunkbeitrages 2.410,79 €
Heisst das ein Quartal kostet 270€ ????
Seine Hoffnung war, dass man A mitteilt, dass ein Beitrag von ca.700€ offen (realistisch) ist oder noch viel viel weniger...
Gleichzeitig hat man Person A Raten von 50€ angeboten ;-)
Person A hat dann den Service angerufen, der mitteilte, dass die Gebühren aus älteren GEZ Gebühren zusammenkommen. (Frage: Verjährung?)
Was tun ??? Hat vielleicht einer von Euch eine gute Idee?
Sein Plan ist, dem Brief "IHR RUNDFUNKBEITRAG" zu widersprechen via Einschreiben.
Was sollte man reinschreiben was nicht ? Wie kann man auf die Verjährung hinweisen?
LG Person A

EDIT UWE
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Juli 2016, 03:30 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.741
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Vorab:
Das Forum kann sich aufgrund des immensen Zulaufs eigentlich nur auf die Problematik der Neuregelung seit 01.01.2013 konzentrieren.
Ausnahmsweise aber eine Rückfrage zu obigem fiktiven Fall und somit auch zu den vorherigen "Gebühren"-Zeiten:


Eine Forderung von über 2.000€ allein schon aus Gebührenzeiten erschließt sich nicht, sofern Person A - wie oben geschildert - erst 2010 eine eigene Wohnung bezog und zudem wohl auch nur für Hörfunk angemeldet war...?

Hierzu bitte mal die "Aufstellung von offenen Forderungen" komplett anonymisiert (!) hochladen, um sich ein Bild davon machen zu können.


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  • Beiträge: 2
Danke ...die Aufstellung hat fiktive Person A jetzt erstmal anfordern müssen...mal sehen wie schnell die Post ist..


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Juli 2016, 17:48 von Bürger«

  • Beiträge: 3.238
Dazu fällt mir noch ein, dass man nun nicht mehr nachweisen kann, ob zu Gebührenzeiten Empfangsgeräte vorhanden waren oder nicht. Die GEZ oder nun Beitragsservice verzichten auf solche Forderungen, wenn man sich nicht selbst zu Gebührenzeiten angemeldet hat. Person A hat sich nicht angemeldet:
Kleine Vorgeschichte:
Person A wohnt seit 01.10.2010 alleine in seiner Wohnung und hatte nie vor, sich bei der GEZ anzumelden und hat es formell auch nicht getan.
Demzufolge können vom BS keine Forderungen gestellt werden, die aus Gebührenzeiten stammen. Meine Einschätzung ist, dass BS einfach nur einschüchtern will, um Druck aufzubauen, um den Widerstand zu brechen (gleichzeitig wird das Gesetz gebrochen, wie üblich von diesem Verein).

Die weitere Vorgehensweise richtet sich danach, was genau der Beitragsservice an Schriftstücken gesendet hat. Ist es nur ein Infobrief, kann man das zunächst unbeantwortet lassen, aber abheften für spätere Beweise. Sollten weitere Infobriefe kommen, abheften, ohne zu reagieren. Man muss abwarten, bis ein Festsetzungsbescheid erstellt wird.

Wenn es ein Festsetzungsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung kommt:
Widerspruch einlegen, ohne eine Aufstellung zu verlangen.
Argumente für den Widerspruch:
Die Forderungen betreffen zurückliegende Zeiträume, in denen man wegen nicht vorhandener Empfangsgeräte nicht gebührenpflichtig war. Die Zeiträume der Beitragspflicht ab 01.01.2013 werden wegen Verfassungswidrigkeit angefochten, man bittet um einen klagefähigen Widerspruchsbescheid, weil man sich gerichtlich gegen diesen Betrug zur Wehr setzen will.

Man kann ruhig von Betrug ausgehen, denn vorsintflutliche Gebührenforderungen sind nicht durchsetzbar und haben keine rechtliche Grundlage, wenn man sich damals nicht angemeldet hat.


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