Dazu fällt mir noch ein, dass man nun nicht mehr nachweisen kann, ob zu Gebührenzeiten Empfangsgeräte vorhanden waren oder nicht. Die GEZ oder nun Beitragsservice verzichten auf solche Forderungen, wenn man sich nicht selbst zu Gebührenzeiten angemeldet hat. Person A hat sich nicht angemeldet:
Kleine Vorgeschichte:
Person A wohnt seit 01.10.2010 alleine in seiner Wohnung und hatte nie vor, sich bei der GEZ anzumelden und hat es formell auch nicht getan.
Demzufolge können vom BS keine Forderungen gestellt werden, die aus Gebührenzeiten stammen. Meine Einschätzung ist, dass BS einfach nur einschüchtern will, um Druck aufzubauen, um den Widerstand zu brechen (gleichzeitig wird das Gesetz gebrochen, wie üblich von diesem Verein).
Die weitere Vorgehensweise richtet sich danach, was genau der Beitragsservice an Schriftstücken gesendet hat. Ist es nur ein Infobrief, kann man das zunächst unbeantwortet lassen, aber abheften für spätere Beweise. Sollten weitere Infobriefe kommen, abheften, ohne zu reagieren. Man muss abwarten, bis ein Festsetzungsbescheid erstellt wird.
Wenn es ein Festsetzungsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung kommt:
Widerspruch einlegen, ohne eine Aufstellung zu verlangen.
Argumente für den Widerspruch:
Die Forderungen betreffen zurückliegende Zeiträume, in denen man wegen nicht vorhandener Empfangsgeräte nicht gebührenpflichtig war. Die Zeiträume der Beitragspflicht ab 01.01.2013 werden wegen Verfassungswidrigkeit angefochten, man bittet um einen klagefähigen Widerspruchsbescheid, weil man sich gerichtlich gegen diesen Betrug zur Wehr setzen will.
Man kann ruhig von Betrug ausgehen, denn vorsintflutliche Gebührenforderungen sind nicht durchsetzbar und haben keine rechtliche Grundlage, wenn man sich damals nicht angemeldet hat.