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Autor Thema: Diskussion über die Erfolgsaussichten einer Klage vor dem EGMR  (Gelesen 2907 mal)

K
  • Beiträge: 810
Hallo zusammen,

ich möchte mit diesem Beitrag eine Diskussion anstoßen. Ich würde mir wünschen, dass sich möglichst viele daran beteiligen, denn meiner Ansicht nach ist meine Grundidee ein weiterer Angriffspunkt gegen das Unrechtssystem "Öffentlich-rechtlicher Rundfunk in Deutschland". Es zeigt sich in vielen Diskussionen, dass erst die Beteiligung vieler Menschen an einem komplexen Problem zu einer guten Lösung führt. Oder –um es in den Worten von Xaiver Naidoo zu formulieren–: "Was wir alleine nicht schaffen, dass schaffen wir dann zusammen."

Hintergrund

Der Nutzer 907 sprach hier im Forum immer wieder einen –meiner Ansicht nach– herausragenden Gedankengang an, nämlich: Nach neuer, ab 01.01.2013 geltender Rechtslage werden Wohnungsinhaber und Betriebsstätteninhaber (durch die Direktanmeldung) zu Zwangsmitgliedern. Sie werden dazu gezwungen, einen bestimmten Zweck zu fördern, nämlich den Fortbestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland. Der Förderung dieses Zwecks dient der Rundfunkbeitrag.

Nun gibt es selbstverständlich eine Reihe von Zwangs- bzw. Pflichtmitgliedschaften, aber keine davon widerstrebt dem gesunden Rechtsempfinden so sehr wie es beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk der Fall ist, denn:

Als Ausgleich für die Pflichtmitgliedschaft werden Stimm- und Partizipationsrechte gewährt. Dies ist beispielsweise bei der Pflichtmitgliedschaft in einer Gebietskörperschaft der Fall. Man ist zwar einerseits Pflichtmitglied, hat aber andererseits ein Wahlrecht. Auch bei der Pflichtmitgliedschaft in der IHK hat man ein Stimmrecht.

Grundidee

Es widerspricht dem gesunden Rechtsempfinden, einerseits Pflichtmitglied sein zu müssen, andererseits jedoch über keinerlei Mitgliedschaftsrechte, wie Stimm- bzw. Partizipationsrechte, zu verfügen.

Diskussion

Verstößt die Tatsache, einerseits wie ein Pflichtmitglied einen bestimmten Zweck fördern zu müssen, andererseits jedoch über keinerlei Mitgliedschaftsrechte, wie Stimm- und Partizipationsrechte, zu verfügen, gegen Konventionsrechte der Europäischen Menschenrechtskonvention?

Es wäre toll, wenn sich im Laufe der Zeit hierüber eine Diskussion entwickeln würde. Mit vielen Gedanken, Ideen und Überlegungen von vielen Menschen wäre es meiner Ansicht nach möglich, eine Klage derart präzise auszuformulieren, dass man damit vor den Europäischen Menschenrechtsgerichtshof ziehen könnte.


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c
  • Beiträge: 873
Ein Verfahren vor dem EGMR in Straßburg dauert gut und gerne 5-8 Jahre. Und da kommt man erst hin, wenn das nationale Verfahren abgeschlossen ist. Sollte das BVerfG den rechtlichen Schwachsinn mitmachen, könnte man sich z.B. auf Diskriminierung, Verletzung der Privatsphäre und der Meinungsfreiheit berufen.

Das Demokratiegebot ist aber eher etwas für das deutsche Verfassungsrecht (Art. 20 GG) und durchaus eine Überlegung wert. Meines Erachtens kann es nicht sein, dass der ÖRR als quasi-staatliche Institution vollkommen unabhängig ist. Da das Parlament keine Aufsicht führen soll (darf), muss es eine direkte Wahl aller Beitragsverpflichteten zum Rundfunkrat geben (aktives und passives Wahlrecht). Dieser sollte dann Programmgrundsätze, Beitragsverfahren und Intendanz festlegen. So sollte es sein, wenn es um Demokratie ginge. Aber darum geht es ja nicht.

Darüber hinaus gilt die EU-Charta der Bürgerrechte (meiner Meinung nach uneingeschränkt auch für rein einzelstaatliche Fälle, aber das ist umstritten), die an den Europäischen Menschenrechten angelehnt sind.



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  • Beiträge: 7.310
Darüber hinaus gilt die EU-Charta der Bürgerrechte (meiner Meinung nach uneingeschränkt auch für rein einzelstaatliche Fälle, aber das ist umstritten),
Was ist umstritten? Lest Ihr überhaupt, was in den verschiedenen europäisches Recht betreffenden Themen je geschrieben worden ist?

Seit 2009 ist die Charta der Grundrechte der Europäischen Union Primärrecht der Europäischen Union, gleichrangig zu den Verträgen und verbindlich bei Umsetzung europäischen Rechts von jedem Mitgliedsland der Europäischen Union einzuhalten.

Seit 2009 ist auch die Europäische Menschenrechtskonvention verbindliches Primärrecht der Europäischen Union und wie die Charta gleichrangig zu den Verträgen.

Rundfunk ist europäisches Recht; siehe Anhang Protokoll 29 zum AEUV; siehe die diversen Richtlinien über audio-visuelle Mediendienste.

Auch wenn die EU-Mitgliedsländer das Recht eingeräumt bekommen haben, ihren öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu schützen, haben sie nicht das Recht, sich über europäisches Grundrecht hinwegzusetzen! Siehe Artikel 11, 52 und 54 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union; kein Artikel dieser Charta gibt den EU-Mitgliedsländern ein derartiges Recht, wäre es doch mit dem EU-Binnenmarkt nicht vereinbar, weil da für alle EU-Bürger das gleiche gelten muß.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Wie wäre es denn mit der Resolution der Generalversammlung 217 A (III).

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, soviel man(n) Frau weiss, gehört die BRD der UNO an oder nicht?

Artikel 20
1. Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu
Vereinigungen zusammenzuschließen.
2. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.

Weiterlesen:
http://www.ohchr.org/EN/UDHR/Documents/UDHR_Translations/ger.pdf

Auch Frau Bundeskanzlerin sagte in einer Veranstaltung folgendes:

Zitat:
Angela Merkel, unsere Bundeskanzlerin!,  vom 35. Deutschen Evangelischen Kirchentag in Stuttgart sagte:
»(...) Eine Zwangsmitgliedschaft wie bei der GEZ (Beitragsservice) wird man schwer heute noch rechtlich rechtfertigen können,… wer das mitmachen will ok, aber nicht unter der Maßgabe, jeder Deutsche muss sich beteiligen (...)«

Guggst du hier: youtube Video mit Frau Merkel

https://www.youtube.com/watch?v=ZjAjz2dtXAM

+++


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Juli 2016, 17:09 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

907

  • Beiträge: 477
  • Im Namen der Gerechtigkeit
Interessant sind auch die Begriffe „mittelbare Staatsverwaltung" und „Selbstverwaltung"

So ausdrücklich BverfGE 70,310,316:"Rundfunkanstalten sind aber, auch wenn sie rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts sind, keine Anstalten, die der Ausübung staatlicher Verwaltung dienen. Ihre hier in Frage stehende Tätigkeit, die Veranstaltung von Rundfunksendungen, ist nicht mittelbare Staatsverwaltung".

BverfGE 70,310,316 findet die Suchmaschinene nicht

EDIT: könnte das hier sein: https://www.jurion.de/Urteile/BVerwG/1984-12-13/7-C-139_81

Für diese Durchbrechung des Gleichbehandlungsgrundsatzes muss jedoch eine sachliche Begründung gegeben sein und die Satzung muss genau regeln, welche Rechte und Pflichten die jeweiligen außerordentlichen Mitglieder haben.
Fördernde Mitglieder unterstützen in der Regel den Verein finanziell durch Beiträge oder Zuwendungen oder auch nur ideell. Das Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung kann ihnen nicht entzogen werden, wohl aber das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Auch sonstige aktive Betätigungen können den fördernden Mitgliedern untersagt sein.
http://www.vereinsberatung-oechler.de/index.php/infothek1/fachbeitraege/252-foerdermitglieder-ohne-stimmrecht

Ist sozusagen eine Zwangsfördermitgliedschaft.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Juli 2016, 19:28 von 907«
Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

S

SRK

  • Beiträge: 1
Das ist interessant , denn wir hatten darüber nachdacht erstmal vor dem Bundesverfassungsgericht Zulagen und dann nach  Erfolgslosigkeit  die Klage an den europäischen Gerichtshof weiterzuleiten .

Aber warum hat es bisher keiner soweit gebracht ? Oder Gabs schon derartige Klagen?
Weiß jemand ob klagen schon in diesem Jahr an das Bundesverfassungsgericht eingegangen sind ?


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  • Beiträge: 7.310
Dem BVerfG liegen mit "korrektem" Aktenzeichen schon dutzende Beschwerden vor; im Forum wirst Du dazu sicherlich fündig.

Die direkte Klage vorm EuGH hat wohl noch keiner versucht, auch deshalb nicht, weil nicht jeder Anwalt vorm EuGH zugelassen ist und Anwaltszwang besteht.

Das EMGR braucht es hier nicht unbedingt, weil die europäische Menschenrechtskonvention seit 2009 Teil des europäischen Primärrechts ist und der EuGH letztlich für alles zuständig.

Egal, was ein EMGR entscheiden würde, Anfechtungen der EMGR-Urteile würden beim EuGH landen und von diesem mit Bindung für alle EU-Mitgliedsländer entschieden werden.

Die erfolgreichste Klage/Beschwerde zu Händen des BVerfG dürfte eine Klage/Beschwerde ob der Verletzung europäischer Grundrechte sein; die Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist seit 2009 bei der Umsetzung europäischen Rechts verpflichtend von allen nationalen Behörden aller EU-Mitgliedsländer eigenständig einzuhalten.

Man könnte also vor dem BVerfG direkt die Nichteinhaltung der Artikel 11, 52 und 54 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union rügen und damit direkt eine Vorlagepflicht an den EuGH auslösen, da kein nationales Gericht befugt ist, (nein, auch nicht das BVerfG), europäisches Recht auszulegen.

Von der Vorgabe des EuGH wiederum darf kein nationales Gericht abweichen, das in einer rechtlichen Angelegenheit letztinstanzlich national zu entscheiden hat, deswegen ist auch das BVerfG-Urteil zur EZB-Problematik so ausgefallen, wie es getroffen worden ist, entspricht dieses doch der Vorgabe durch den EuGH, die es Monate früher gegeben hat.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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