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Autor Thema: Wie wird kleine 1-Personen GmbH in der Wohnung bewertet?  (Gelesen 2296 mal)

O
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Hallo Forum,

folgendes fiktives Beispiel:

A und B leben zusammen in 1 Einfamileinhaus. A hat eine kleine 1-Personen-GmbH und ein Gewerbe. Beides wird im gemeinsamen Einfamilienhaus betrieben. Die GmbH wird 2013 vom Rundfunkserive angeschrieben, den Beitrag zu zahlen. 2015 werden auch A und B getrennt angeschrieben, ihre Wohnsituation darzulegen für die Berechnung der Rundfunkgebühr. A und B antworten dem "Service" nicht.

A widerspricht als GF der GmbH 2013 dem Rundfunkservice und klagt vor dem zuständigen Verwaltungsgericht. Das Verfahren ruht. Jetzt (2016) erhält die GmbH eine Nachricht vom Verwaltunggericht, daß sich das Gericht der allgemeinen Rechtsprechung anschließt und die Rechtmäßigkeit des Rundfunkservice anerkennt. A soll nun entscheiden, ob weiter geklagt wird.

Parallel werden A und B im Laufe der Jahre 2015 und 2016 Festsetzungsbescheide zugestellt, den widersprochen wurde.

Daß A und B als Paar in einer Wohnung im Zweifelsfall nur einmal zahlen müssen, ist klar. Auch Gewerbebetriebe im eigenen Wohnbereich werden meines wissens nach nicht extra berechnet.

A ist nun unsicher, wie er sich bezüglich der Gerichtsinformation entscheiden soll ...
  • Wie verhält es sich mit einer 1-Mann GmbH, die auch ihren Firmensitz in der Wohnung von A und B hat?
  • Wer kann mir dazu etwas mitteilen?
  • Wo kann ich eindeutige Informationen darüber nachlesen?

fragt Oldscratty


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Juli 2016, 20:55 von René«

O
  • Beiträge: 2
Hallo zusammen,

wie werden nun die Erfolgschancen für ein "weitermachen" vor Gericht bewertet? Zur Zeit scheinen sich alle Verwaltungsgerichte für die Rechtmäßigkeit der Rundfunkgebühr zu entscheiden ...


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P
  • Beiträge: 4.011
Zitat
Zur Zeit scheinen sich alle Verwaltungsgerichte für die Rechtmäßigkeit der Rundfunkgebühr zu entscheiden ...

Nein, das Bundesverwaltungsgericht hat bereits festgestellt, dass das Grundgesetz missachtet wird, aber dann ohne weitere Begründung erklärt, dass das hinzunehmen sei. Genau dieser Punkt ist viel stärker auszuarbeiten in jeder einzelnen Klage, denn ohne ausreichende Begründung und Legitimation ist das nicht hinzunehmen. Es ist genau anders herum, es ist durch die staatlichen Stellen zu unterlassen.

Bei einer Klage ist also explizit darauf zu achten, dass die Verfahren vom 16.03./17.03. mit einfließen und zwar in den Punkten wo das Bundesverwaltungsgericht Verstöße gegen das Grundgesetz feststellt und dann ohne Begründung erklärt, dass dies hinzunehmen sei. Genau das ist es nicht, schon gar nicht ohne ausreichende Begründung.

Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
ab minimal Antwort 5 und folgende
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18770.msg122431.html#msg122431


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R

Ragnar

Hallo und willkommen im Forum,

fiktive Person sollte sich die folgenden Links anschauen. Hier gibt es schon einge Hilfreiche Kommentare hinsichtlich Wideranrufen des Verfahren ...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19445.0.html
genauso hier
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13092.0.html

Generell zu fiktiver Frage: Versuchen Verfahren wieder ruhend gestellt zu bekommen und auf Entscheidung des BVerfG bestehen. Zeit schinden.

Was fiktive Person vielleicht mit in die Klage einfließen lassen könnte:
Sämtliche Homearbeitsplätze der Großfirmen sind meinem Kenntnisstand Beitragsbefreit. Wieso wird also eine 1 Personen GmBH anders behandelt, wenn ausschließlich die Wohnung für die GmBH genutzt wird. Rein fiktiver Gedankengang ....

R.


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[...]
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  • Wo kann ich eindeutige Informationen darüber nachlesen?
[...]
fragt Oldscratty
Bezüglich des Gewerbes in der Wohnung könnte folgender Beitrag evtl. weiterhelfen:

Privat befreit (ALG2 Aufstocker) aber Gewerbe zu Hause nicht befreit?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18549.msg126699.html#msg126699

Zwar geht es dabei um eine Befreiung, aber offenbar ist das Gewerbe ebenfalls befreit wenn die Wohnung in der es ausgeübt wird bereits befreit ist.


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Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

c
  • Beiträge: 873
Die Beitragsfreiheit der Betriebsstätte ergibt sich aus dem Gesetz:

§ 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV:

Zitat
(5) Ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten für Betriebsstätten

(...)
    3. die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird.


Es muss also keine Beitragsfreiheit beantragt werden. Es kommt nicht darauf an, ob es sich um eine GmbH handelt oder ein Einzelkaufmann oder ein nicht-gewerbliches Unterfangen (freiberuflicher Yogatrainer).

A könnte also das Gericht über die Festsetzungsbescheide im privaten Bereich in Kenntnis setzen und darauf hinweisen, dass die Zahlungspflicht des Betriebs damit qua Gesetz ausgeschlossen ist. Ob tatsächlich bezahlt wird, ist erstmal unerheblich, weil nach der Vorstellung der LRA der Bescheid sofort vollstreckbar ist und die Zahlungspflicht auf gar keinen Fall im Ergebnis erfolgreich abgewendet werden kann. Falls die LRA sich anderweitig einlassen würde, wäre das sehr interessant. Falls das Gericht meinte, es könne ja sein, dass der Beitrag im privaten Bereich nicht hält, dann könnte A die Aussetzung des Verfahrens bis zum Abschluss des Widerspruchverfahrens und ggf. Klageverfahrens für den privaten Bereich beantragen.

Zudem könnte A das Gericht darauf aufmerksam machen, dass die vom BVerwG entschiedene Fallgruppe nur den privaten Bereich betrifft und die Urteile im Übrigen noch nicht rechtskräfitg sind, da Verfassungsbeschwerde eingelegt wurde. Die Verhandlungen zum nicht-privaten Bereich stehen noch aus. Das muss man den Richtern tatsächlich erklären, weil sie nicht in der Lage sind, sich in die Rechtssituation einzulesen (angeblich aus zeitlichen Gründen, ich bezweifle das aber manchmal).






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