M und F stehen beide im Miervertrag und sind beide in der selben Wohnung in KA angemeldet.
Da sowohl M als auch F im Mietvertrag stehen, sind sie aus schuldrechtlicher Sicht Gesamtschuldner.
M hat keine Kraft mehr sich den Drohungen zu widersetzen und versucht mit F zu reden damit sie sich den Beitrag gerecht zur Hälfte teilen. Bisher haben sie das auch so gemacht - als die Drohbriefe kamen hat M die Hälfte eines Teilbetrags an F gegeben und F den Teilbetrag an die Stelle überwiesen. Das letzte mal war das etwa 6 Monate her.
Nun weigert sich aber F zu kooperieren und sagt es wäre nicht ihr Problem, da M angeschrieben wurde. Weiterhin will sich F von M scheiden und fordert M auf, seine Sachen aus der gemeinsame Wohnung (die M seit eh her zahlt) zu räumen und den Schlüssel an F abzugeben. Trotzdem soll aber M das Konto allein ausgleichen.
Aus familienrechtlicher Sicht kann sich M gegen den Willen der F nach einer Scheidung nicht wehren.
Aus schuldrechtlicher Sicht steht F mit ihrer Forderung nach einem Auszug des M aus der Wohnung jedoch auf verlorenem Posten. F würde an dieser Stelle gut daran tun, den Ball flach zu halten, da sie hinsichtlich der Wohnungsmiete aufgrund der Gesamtschuldnerschaft ausgleichspflichtig gegenüber M ist - und da kommt innerhalb von drei bis vier Jahren doch eine stolze Summe zusammen.
Aus sachenrechtlicher Sicht (Wohnungsräumung) besteht für F keinerlei Anspruch gegenüber M auf Herausgabe der Wohnungsschlüssel.
M ist fassungslos
Und das sogar zu Recht. Leider kommt das häufig vor, wenn einer der Partner meint, "Amok" laufen zu müssen, d.h. wenn er meint, aufgrund verletzter Gefühle oder Rachegelüsten plötzlich nicht mehr kooperieren zu müssen.
Die Hotline der Stelle will in dieser Situation 0% Verständnis zeigen oder M entgegenkommen.
Das verwundert nicht, denn Anrufe dort haben regelmäßig keinen Zweck.
M soll sich mit F einigen. Das soll eine privatsache zwischen M und F sein und für die Tatsache, dass M in einer deutlich schlechteren Position als F steht, da das Konto M zugeordnet ist - das betrifft wohl die Stelle nicht und M soll im Zweifel einen Zivilprozess gegen F führen. M hat jedoch nur noch eine Woche bis die Frist zu der Zwangsvollstreckung vergeht und ist immer noch fassungslos. Was könnte M in dieser Situation tun?
Sofern M über einen Festsetzungsbescheid verfügt, auf dessen Grundlage die Vollstreckung erfolgen soll, sollte er nachsehen, ob sich in diesem Festsetzungsbescheid ein rechtsgültiges Leistungsgebot befindet. Sofern in dem Festsetzungsbescheid kein Leistungsgebot enthalten sein sollte, darf eine Vollstreckung nicht erfolgen, weil schlichtweg keine öffentlichen Abgaben von M angefordert, sondern lediglich festgesetzt wurden. Eine Festsetzung allein ist jedoch nicht vollstreckbar. Auf diesen Umstand ist die die Vollstreckung ausführende Behörde von M hinzuweisen. Auf diese Weise könnte noch Zeit gewonnen werden.
Sofern M nicht mehr über den Festsetzungsbescheid verfügt, auf dessen Grundlage die Vollstreckung erfolgt, wäre es wohl besser, in dieser Situation zu zahlen, um noch nervendere Dinge wie Kontenpfändung oder Ventilwächter zu vermeiden (denn M hat wohl derzeit schon genügend anderweitige Probleme). Ein Ausgleich dieser Zahlung zwischen M und F kann dann später erfolgen, weil M und F nicht nur hinsichtlich der Wohnungsmiete, sondern auch hinsichtlich des Rundfunkbeitrags Gesamtschuldner sind.
Gibt es eine Chance die Kosten gerecht mit F aufzuteilen oder zumindest den Schaden zu begrenzen?
Ja, denn M und F sind hinsichtlich des Rundfunkbeitrags Gesamtschuldner. Insofern ist es lediglich ein Pyrrhussieg von F, der Ausgleichspflicht gegenüber M zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht nachzukommen, weil F dieser Pflicht später ohnehin nachkommen muss.
Was würdet ihr für die Zukunft M raten wie er mit F bezüglich der Gebühren umgehen soll?
M sollte F die Rechtslage sachlich mit eigenen Worten erläutern und an vernünftigen Umgang miteinander appellieren.