So wird z.B. meistens formuliert: "Grundrechtsverstöße können vom Gericht nicht erkannt werden" anstatt "Grundrechtsverstöße liegen nicht vor".
Der Ausdruck "Grundrechtsverstöße (Anm.: oder irgendwelche anderen Sachen) können vom Gericht nicht erkannt werden" ist eine juristische Formulierung. Im Klartext heißt das: Das Gericht hat nicht die Kompetenz solche Verstöße festzustellen. Noch einfacher: Das Gericht kann das nicht feststellen.
Die Aussage "Grundrechtsverstöße liegen nicht vor" ist dagegen eine völlig andere.
Wenn es denn so ist, sollte in zukünftigen Klagen der Antrag für die Sprungrevision gestellt werden:
z. B. so in der Richtung: (?)
[...] sofern das VerwG (gilt auch für die nächste Instanzen!) keine Verstöße und/oder Verletzungen des Grundrechts feststellen kann (will, muss?),
wird beantragt,
1. dem Kläger zwecks schnelleren Erledigung der Sache, die Sprungrevision zum BVerfG gemäß §134 VwGO zu ermöglichen,
2. die Ruhendstellung gemäß § ...,
3. die Aussetzung gemäß § ...
Der Bürger hat das Recht und die Pflicht, die Regierung zur Ordnung zu rufen, wenn er glaubt, daß sie demokratische Rechte mißachtet.”
Dr. Gustav Heinemann, Bundespräsident (1969 –1974 )