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Autor Thema: Angriffspunkt Sendegebiet (§1 NDR-Staatsvertrag)  (Gelesen 1233 mal)

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azdb-opfer

User 907 hat mich hier auf eine Idee gebracht:

Zitat
§ 1 Aufgabe und Rechtsform
(1) Der NDR ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunksendungen in den Ländern Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein (Sendegebiet).
Quelle: http://www.ard.de/download/541988/NDR_Staatsvertrag.pdf

Wenn man den NDR genau auf diese Aussage "festnageln" könnte, hätte das einige Konsequenzen:
1. (Live-)Streaming im Internet ist kein Rundfunk, sondern ein Telekommunikationsdienst
2. Die Ausstrahlung ist auf das Sendegebiet begrenzt und der NDR ein reiner Regionalsender
3. Als Regionalsender mit gesetzlich begrenztem Sendegebiet ist die ARD-Beteiligung rechtswidrig
4. Der Regionalsender darf die teuren ARD-Sendungen nicht mehr finanzieren (s. Punkt 3)
5. Die "Entwicklungsgarantie" (BVerfG) ist durch §1 eingeschränkt
6. Die Übertragung über das Internet überschreitet das gesetzlich begrenzte Sendegebiet

Meine Idee ist, die ARD zu aufzulösen. Vielleicht hat ein anderes LRA-Gesetz auch noch einen ähnlichen Inhalt. Wenn wir es schaffen, rechtlich die ARD zu "sprengen", könnten nur noch das ZDF und der LRA-Regionalsender uns finanziell ausplündern.


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K
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Der Begriff des Sendegebiets ist nirgendwo gesetzlich definiert. Selbst in der Dissertation von Alfred Grupp konnte ich keinerlei Ausführungen zum Begriff "Sendegebiet" finden.


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