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Autor Thema: Nicht Klagebefugt und Auslagepauschale neues Tübinger Urteil  (Gelesen 2517 mal)

W
  • Beiträge: 11
Hallo liebe Mitstreiter

Kurzer Überblick:  Person A + B sind verheiratet. Die ganzen Zahlungsaufforderungen vom Beitragsservice und NDR sind immer an Person B gerichtet. Nun hat aber immer Person A den Schriftverkehr geführt und Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht.
Daraufhin sollte es zum Gerichtsverfahren kommen oder zumindest sollte die Zahlung in die LÄÄÄNNGE gezogen werden. :P
Das Amtsgericht hat dann aber mitgeteilt, das der Klageweg möglich, aber mit sehr großer wahrscheinlichkeit ausichtslos sei, weil noch kein Gericht in Deutschland einem Kläger recht gegeben hat. Dazu noch der Hinweis um Kosten zu sparen lieber die Klage zurückzuziehen.
Dann weiter, das Person A unzulässigerweise die Klage von Person B führe und nicht klagebefugt sei, weil sich die angefochtenen Gebührenbescheide nicht auf Person A beziehen.
Darafhin hat Person A seine Klage zurückgezogen.  8)
Und dann wieder vom Amtsgericht ein Brief wonach Kosten gemäß §§103 ff ZPO von 20 Euro fällig wären, die Person A an den NDR zu zahlen hätte. Dem hat Person A widersprochen.
Und jetzt wieder der Brief vom Amtsgericht diesmal als BESCHLUSS getitelt mit der Aufforderung 20 Euro an den NDR zu zahlen. Die Rechtsmittelbelehrung : binnen 14 Tagen die Entscheidung des Gerichts(§§151,165) Verwaltungsgerichtsordnung) beantragen ???????

Was hat das nun mit dieser Rechtsmittelbelehrung auf sich, nochmal widerspruch einlegen??

Wie ist das mit dem neuen Tübinger Urteil : Demnach ist der Behördenstatus aufgehoben und eine Auslagenpauschale kann doch nur von einer Behöhrde gefordert werden oder??

Gruß
Person A




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K
  • Beiträge: 2.243
[...]
 und Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht.
[...]

Das Amtsgericht hat dann aber mitgeteilt,
[...]

Darafhin hat Person A seine Klage zurückgezogen.  8)
Und dann wieder vom Amtsgericht ein Brief
[...]

Und jetzt wieder der Brief vom Amtsgericht

verworren !?

Gruß
Kurt


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v
  • Beiträge: 1.199
...
Dann weiter, das Person A unzulässigerweise die Klage von Person B führe und nicht klagebefugt sei, weil sich die angefochtenen Gebührenbescheide nicht auf Person A beziehen.
...

1. Warum waren die Bescheide an Person B gerichtet und nicht an Person A? Zwangsanmeldung? Rechtsweg verwehrt?

2. Klagebefugniss ließe sich mit einer Vollmacht herstellen (in der Klage müsste aber schon deutlich werden, dass Person B klagt und Person A in deren Auftrag handelt...)

Zitat
Vollmacht

Vollmachtgeber

Xxxxxxxxxxx Xxxxxxxxx
Xxxxxxxxxxxxxxxx xxx
28xxx    Bremen


Vollmachtnehmer

Xxxxxxxxxxx Xxxxxxxxx
Xxxxxxxxxxxxxxxx xxx
28xxx    Bremen
                              

Hiermit ernenne ich, Xxxxxxxxxxx Xxxxxxxxx, meine/n Ehefrau/Ehemann Herrn/Frau Xxxxxxxxxxx Xxxxxxxxx, geb. XX.XX.XXXX, zu meinem Vertreter in den Verwaltungsrechtssachen XXXXXX und XXXXXX (Xxxxxxxxxxx Xxxxxxxxx gegen Xxxxxxxx). Ich erkläre hiermit, dass Herr/Frau Xxxxxxxxxxx Xxxxxxxxx befugt ist, alle im Zusammenhang mit o.g. Verwaltungsrechtssachen erforderlichen und zweckmäßigen Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben. Des Weiteren ist Herr/Frau Xxxxxxxxxxx Xxxxxxxxx zur Entgegennahme von Unterlagen berechtigt.
Diese Vollmacht ist fortwährend bis zum Abschluss der Verwaltungsrechtssachen gültig.

Ort, Datum, Unterschrift

Juristische Laienmeinung - keine Rechtsberatung!


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Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

K
  • Beiträge: 142
Laut RbStV sind doch alle Inhaber einer Wohnung beitragspflichtig. Es wird halt nur eine herangezogen. Den Beitrag dann anteilig von den anderen Bewohnern einzuziehen wird dem Einen überlassen. Nachdem Person Z sich den Beitrag ja vermutlich mit ihrem Mann geteilt hat, müsste sie auch klagebefugt sein. Es ist ihr ja die Hälfte der Beitragsschuld anzurechnen, auch wenn ihr Mann nicht bezahlt hat.
Zitat
§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Bei- tragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
(3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entspre- chend § 44 der Abgabenordnung. Die Landesrundfunkanstalt kann von einem anderen als dem bisher in Anspruch genommenen Beitrags- schuldner für eine Wohnung für zurückliegende Zeiträume keinen oder nur einen ermäßigten Beitrag erheben, wenn dieser das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung oder Ermäßigung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 im Zeitpunkt der Inanspruchnahme nachweist.

Ihr haftet als Gesamtschuldner, und müsstet daher auch jeder einzeln klagebefugt sein. Wäre vielleicht sinnvoll, das Gericht darauf hinzuweisen, und vielleicht auch gleich die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen, da ja auf Grund falscher Informationen durch dass Gericht die Klage überhaupt erst zurückgezogen wurde. Reichlich Formfehler scheint es da von Seiten des Gerichtes zu geben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Oktober 2016, 12:20 von Kümmelkäse«

W
  • Beiträge: 11
Hallo
Vielen Dank schon mal für die Antworten. Mir ist die ganze Sache auch ziemlich undurchsichtig.  ::)
Also wenn Person A zahlen soll, Person B dann klagt. Und die Klage von Person B dann zurückgewiesen wird( weil nicht Klagebefugt). Kann dann Person B  nochmal im eigenen Namen Klagen?


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K
  • Beiträge: 2.243
Moin Wooli,

bitte erkläre doch erstmal wieso Person A einmal von Verwaltungsgericht und dann von Amtsgericht spricht?
Wie kam es dazu?

Hier zusammengefasst was ich vom o.a. verstanden habe:

Zitat
Person A und Person B sind Eheleute

Zahlungsaufforderungen vom Beitragsservice und NDR sind an Person B gerichtet

Person A hat Schriftverkehr geführt und Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht

Amtsgericht hat dann mitgeteilt,
- dass Klageweg möglich, aber mit sehr großer Wahrscheinlichkeit ausichtslos weil noch kein Gericht in Deutschland einem Kläger recht gegeben hat
- aus Gründen der Kostenersparnis solle A die Klage zurückzuziehen
- dass Person A unzulässigerweise die Klage von Person B führe und nicht klagebefugt sei

Daraufhin hat Person A seine Klage zurückgezogen.

Amtsgericht: Kosten gemäß §§103 ff ZPO von 20 Euro fällig - von Person A an den NDR zu zahlen

Widerspruch von Person A an Amtsgericht wegen Kostennote

Amtsgericht: BESCHLUSS mit der Aufforderung 20 Euro an den NDR zu zahlen
Rechtsmittelbelehrung : binnen 14 Tagen die Entscheidung des Gerichts in Bezug auf §151 und §165 Verwaltungsgerichtsordnung anfechten


Zur Erklärung:
§ 151 > Erinnerung gegen Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters
   Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
   Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.
§ 165 > Anfechtung der Kostenfestsetzung
   Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.
Quellen: http://dejure.org/gesetze/VwGO/151.html und https://dejure.org/gesetze/VwGO/165.html

Gruß
Kurt


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1
  • Beiträge: 443
Festsetzungsbescheid gegen Person A = "Schuldner "  ist Person A ( und kein anderer )
Was B veranstaltet geht doch A nichts an .....

.............

x reicht Klage ein .. und zieht zurück ... 1/3 Gebühr (Klagerücknahme )
Davon steht hier aber nichts .. sondern das "Gegenpartei " mit Kostenfestsetzungsbeschluss 20 € ( ihre Kosten ) erstattet bekommen möchte.

Ich bin verwirrt ...


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