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Autor Thema: Untermieter soll Hauptmieter werden, weil bisheriger Hauptmieter befreit ist  (Gelesen 5032 mal)

  • Beiträge: 3
Hallo Gemeinde,

Person A war die ganze Zeit als Hauptmieter über das Amt GEZ befreit. Jetzt hat sie einen guten Bekannten Person B als Untermieter aufgenommen. Beide Personen haben entsprechend alles um und angemeldet etc.

Nun sagen die, der Untermieter soll jetzt der neue Hauptmieter sein und die GEZ zahlen bzw sich befreien lassen.
Es wurde alles nachgewiesen, Hauptmieter/Untermieter.

Ist das echt so regelkonform? Machen ja sowieso wie es denen passt.

Wollte gerne beide schreiben anhängen, geht nur leider nicht.


Edit "Bürger":
Ursprünglicher, nicht aussagekräftiger Thread-Betreff "Untermieter soll Hauptmieter sein" musste präzisiert werden.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Oktober 2018, 02:21 von Bürger«

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
M. E. gilt, dass der Untermieter nicht in einer beitragpflichtigen Wohnung wohnt. Einerseits bewohnt er nicht die gesamte Wohnung, sein gemietetes "Reich" beschränkt sich auf einen Teil der Wohnung. Zudem gilt gemäß der Wohnungsdefinition des sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, dass man nicht zahlen muss, wenn man seine Räume über die einer anderen Wohnung erreicht.

Zitat
§ 3 Wohnung
(1) Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die
1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und
2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann.

Kann man den untervermieteten Raum / die untervermieteten Räume nur über die Wohnung des Hauptmieters betreten, so handelt es sich gemäß des sogn. RBStV nicht um eine Wohnung im Sinne des sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Das würde ich, wäre ich als Untermieter betroffen, ausfechten, d. h. Widerspruch gegen den Beitragsbescheid, Klage und ggf., so der Klage nicht stattgegeben wird, Verfassungsbeschwerde. Der sogn. Beitragsservice (BS) und die Landesrundfunkanstalt (LRA) haben sich an das Gesetz zu halten!

NB: Alle Schreiben, Widerspruch etc. richtet man an die zuständige LRA, nicht an den BS.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Moderator
  • Beiträge: 3.270
@drboe: Man kann mit der Argumentation das Ganze etwas herauszögern und Aufwand erzeugen. Darauf einlassen wird die LRA sich nicht. Ein Zimmer ohne Zugang zu vermieten wird nicht möglich sein. Der Zugang ist dann eben "gemeinsam", aber nicht nur Raum des Hauptmieters.

Mein experimenteller Vorschlag, der einen völlig anderen Weg einschlägt:
1) Nichts tun.
2) Es erfolgt eine Direktanmeldung des Untermieters.
3) Weiterhin nichts tun.
4) Es wird ein Beitragsbescheid zugesendet auf den Namen des Untermieters.
5) Brief an die LRA:
Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,
Der Rundfunkbeitragsbescheid für die Wohnung (Adresse), geführt unter der Teilnehmernummer xxx xxx xxx, ist unwirksam, weil er an den falschen Inhaltsadressaten gerichtet ist. Nach § 2 (3) RBStV sollen mehrere Inhaber einer Wohnung gesamtschuldnerisch haften. Ihnen ist dokumentiert worden, dass in benannter Wohnung mehrere Personen wohnen. Der Beitragsbescheid bezeichnet nur eine Person als angeblichen Beitragsschuldner. Ein Hinweis darauf, dass es sich um eine Gesamtschuldnerschaft als Inhaltsadressat handelt, erscheint im Bescheid nicht. Dies ist ein schwerwiegender Formfehler, der zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts führt. (VwVfG § 44 (1). Ich stelle daher nach VwVfG § 44 (5) einen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit.
6) Die LRA wird alles tun, um keine Gesamtschuldnerschaft im Bescheid erscheinen zu lassen. Vielleicht antwortet sie auch gar nicht.
7) auf die Fortsetzung der Geschichte darf man gespannt sein. Erstmal die Antwort oder Reaktion abwarten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Oktober 2018, 12:04 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@seppl: es geht nicht um ein Zimmer, das keinen Zugang hat, sondern um ein Zimmer ohne separaten Eingang. Das Zimmer kann also nicht betreten werden, ohne die Wohnung des Haupmieters zu betreten. Das ist eine klassische Situation, nämlich dass der Untermieter ein Zimmer einer Wohnung mit mehreren Zimmern mietet. Er bildet einen eigene Haushalt in der Wohnung. Gemäß §3 des sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ist eine Wohnung nur dann gegeben, wenn diese einen eigenen Eingang hat, also unmittelbar von einem Treppenhaus, direkt von außen, einem Vorraum und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann. Wenn die Wohnung nur über einen Eingang verfügt, wie es z. B. typisch bei einer Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus der Fall ist, dann muss man, um sein gemietetes Zimmer zu erreichen, die Wohnung durch den Wohungseingang betreten, in der Regel den Flur der Wohnung durchqueren und die Zimmertür zu seinem gemieteten Raum öffnen.

Der sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sagt für diesen Fall in §3 (1), dass es sich hierbei nicht um eine Wohnung handelt, die beitragspflichtig ist. §3 regelt eindeutig den Fall der Untervermietung.  Dein Ansatz zur "Gesamtschuldnerschaft" in alle Ehren, aber der greift hier nicht, weil der Untermieter gar nicht Inhaber der Wohnung und damit auch nicht Teil des Gesamtschuldners ist.

Bekanntlich muss man zur Anmeldung beim Meldeamt eine Vermieterbescheinigung/Wohnungsgeberbestätigung vorlegen. Diese muss im Falle der Untervermietung vom Hauptmieter ausgestellt werden. Siehe z. B. https://www.promietrecht.de/Untermieter/Vermieterbescheinigung-fuer-Untermieter-ausstellen-Wohnsitz-anmelden-E2286.htm

Zitat
Alle Vermieter haben für die Anmeldung eines Mieters mit neuem Wohnsitz beim Einwohnermeldeamt eine Mitwirkungspflicht.
Das gilt auch für einen Hauptmieter, der an Untermieter Wohnraum bzw. ein Zimmer vermietet, denn in diesem Verhältnis ist der Hauptmieter Wohnungsgeber.

Daher muss der Hauptmieter eine Bescheinigung über den Einzug für den Untermieter ausstellen, damit dieser seinen neuen Wohnsitz anmelden kann.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Oktober 2018, 15:36 von drboe«
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f

faust

vielleicht noch diese kleine Überlegung:

Während man  NICHTS  tut (das ist in der Tat in diesem Falle eine höchst effektive  (#) Empfehlung), könnte man ja mal bei der für den Sender zuständigen Aufsichtsbehörde  :police: (der Landesregierung?) anfragen, ob ...

a) der Beitragsservice eines beliebigen verf*** Rundfunksenders melderechtliche Befugnisse und Weisungsrechte (!!!) hat, und zweckmäßigerweise könnte man gleich noch nachschieben mit der Bitte um Auskunft ...

b) WELCHE Mitarbeiter (Beamte???) diese besondere Befugnis besitzen (Name, Stellenbeschreibung, besondere Befugnisse) und welcher Beamte/Mitarbeiter denn überhaupt vorliegendes Schreiben verfasst hat (Name, Dienstgrad  :police:) -> vielleicht trifft man ja einen alten  >:DBekannten (... einen der Verfasser des Gesetzeskommentare?) ...

Wie wäre das ?


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o
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Dem fotografierten Schreiben zufolge malt sich der Beitragsservice es so aus: Als A allein wohnte, war wegen ihm die Wohnung befreit. Nun ist B eingezogen. B ist nicht beitragsbefreit (deshalb auch der längere mittlere Absatz im Schreiben). Es gilt: Pro Wohnung darf 1 Beitrag abgepresst werden. Die Wohnung ist nicht mehr befreit, weil B jetzt drin wohnt.

Die Betrüger aus Köln wollen jetzt Geld; ob ein Untermiets- oder ein Gruppenmiet- oder ein Zwei-Hauptmieterverhältnis besteht, ist für die Schergen irrelevant. 

Ich weiß nicht, ob diese Denke mit dem juristischen Machwerk RBS TV vereinbar ist. Steht da drin, dass pro Wohnung 1 Beitrag erhoben werden darf, oder ist das nur so eine Folgerung aus der nicht bindenden(!) "Begründung" des Bruderurteils? (Nur die Urteilsformel ist bindend.)

Falls nein, könnte sich jede WG über einen befreiten Bewohner freuen, denn dann machen sich die N-1 Mitbewohner einfach zu Untermietern des befreiten Bewohners und kommen dann nicht mehr ins Gefängnis.

seppl scheint das Problem in dieser Weise erkannt zu haben.


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c
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Und wieder einmal zeigt sich die völlige Unschlüssigkeit und Willkür dieser Rundfunkzwangsabgabe.

Die Leuchten vom BVerfG waren natürlich nicht in der Lage, solche Konstellationen zu erahnen. Das ganze Ding ist unlösbar.

Aber bitte...

Wen kümmert's?


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Das schreit ja nach Begeisterung ;D natürlich wegen eurer Antworten und bedanke mich recht herzlich :)

Ich habe mal die andere Datei mit rein gepackt, das waren beides Antwortschreiben auf beide einzelne Widerspruchschreiben.

Es ist unglaublich, wie die sich das zurechtlegen. Im Endeffekt wird es darauf hinauslaufen, dass das Amt von Person B entsprechend zahlt und GEZ komplett übernehmen wird und Person A damit nichts mehr zu tun hat. Völliger Dummsinn  ::)


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  • Moderator
  • Beiträge: 3.270
Achso, also Person B kann sich auch befreien lassen? Das wurde nirgends deutlich. Ein Riesenaufwand für die Landesrundfunkanstalt, um nachher wieder nix zu bekommen.  :)

Übrigens übernimmt nicht "das Amt" die Ausfälle, sondern es wird aus dem großen Topf der Beitragseinnahmen ausgeglichen!
Im Endeffekt wird es darauf hinauslaufen, dass das Amt von Person B entsprechend zahlt und GEZ komplett übernehmen wird und Person A damit nichts mehr zu tun hat.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

 
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