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Autor Thema: Weiterer Festsetzungsbescheid trotz Widerspruchs  (Gelesen 4460 mal)

S
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Man könnte sich vorstellen, dass eine fiktive Person S erst vor kurzem Widerspruch gegen einen Festsetzungsbescheid fristgerecht eingereicht hat und nun einen weiteren Festsetzungsbescheid für den Folgezeitraum (3 Monate) des vorherigen widersprochenen Festsetzungsbescheids erhalten hat.

Kurzer fiktiver Ablauf
  • Festsetzungsbescheid erhalten im März 2016
  • Widerspruch ebenfalls noch im März 2016 fristgerecht eingereicht
  • Bisher noch keinen Widerspruchsbescheid bzgl. des 1.Widerspruchs erhalten
  • Weiteren Festsetzungsbescheid für den Folgezeitraum (01.2016 – 03.2016) erhalten
Abgesehen von der plötzlich steigenden Frequenz der Befeuerung mit Festsetzungsbescheiden soweit nichts Besonderes. Der fiktiven Person S könnte auch klar sein wie damit umzugehen ist, nämlich einen weiteren Widerspruch gegen den neuen Festsetzungsbescheid fristgerecht einzueichen.

Im ersten Widerspruch könnte die fiktive Person S bereits in der Einleitung darauf hingewiesen haben, dass sie das Versenden weiterer Festsetzungsbescheide als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben betrachtet, sofern noch keine Entscheidung bezüglich des ersten Widerspruchs ergangen ist und bei einem Verstoß über Schadensersatzforderungen nachdenkt.

Möglicherweise denkt die fiktive Person S darüber nach wie sie den erneuten Widerspruch formulieren soll. Derzeitiger Stand könnte sein, den ersten Widerspruch zu übernehmen, den Passus in der Einleitung zu verschärfen und den Absatz „Begründung des Widerspruchs gegen die Festsetzung“ zu verkürzen indem auf die Begründung des ersten Widerspruchs verwiesen wird, um mögliche Schadensersatzforderungen zu minimieren.

Long Story Short:
Die fiktive Person S, könnte die Befürchtung haben, dass auch der erneute Widerspruch den BS nicht davon abhält weiterhin unnötige Festsetzungsbescheide pro Quartal zu versenden.
Da die fiktive Person S auch noch andere Interessen hat als alle 3 Monate dem Festsetzungsbescheid-Spam vom BS zu widersprechen, wäre sie darüber erfreut, wenn hier diesbezüglich jemand mit profunden Erfahrungen helfen könnte dies zu unterbinden, bevor sie sich wieder auf den langen Weg zur Abgabe begibt ... Widerspruch zur Niederschrift - Hamburg
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11072.msg118649.html#msg118649


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Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

r
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Bei meiner fiktiven Person B genauso.

Person B könnte nun entweder den identischen Widerspruch hinsenden oder nur einen Brief mit Hinweis auf den ersten Widerspruch.



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P
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Eine kurze Fassung per Fax würde möglicherweise erstmal ausreichen. Eine lange Version kann dann sicherlich nochmal mit Ankündigung nachgeschoben werden. ;-).

Ein Beispiel ohne Anspruch auf Vollständigkeit.

alles mit Strichen __ _ _ einsetzen, in {} weglassen, unzutreffendes streichen, in [] passend ersetzen

Abs.:
__________ __________
__________________ __
_ _ _ _ _ _____________
ggf. sog. “Beitragsnummer” _ _ _ _ _ _ _ _ _
{per Post/ ggf. Einschreiben an [Adresse gem. Bescheid/ Rechtsbehelfsbelehrung]}
______________________
__________________ __
_ _ _ _ _ _____________

____________, den __.__.____
vorab per FAX __________
{zur Fristwahrung, nachweislich mit Sendeprotokoll, danach normale Postsendung ausreichend}

{optional}
hiermit weise ich den Bescheid -aufgedrucktes Datum __.__.____- wegen Nichtigkeit nach § 44 VwVfG - Nichtigkeit des Verwaltungsaktes Absatz 1 zurück, einem nichtigen Bescheid ist keine Folge zu leisten.
Hilfsweise erhebe ich
{optional Ende}

WIDERSPRUCH gegen „Festsetzungsbescheid“ von „ARD“, „ZDF“, „Deutschlandradio“,
„Beitragsservice“, ___________________ [Rundfunk]

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich form- und fristgerecht
- W I D E R S P R U C H -
gegen den o.g. Bescheid ein und beantrage:

1. Der Bescheid vom __.__.____ wird aufgehoben, da er mich in meinen Rechten verletzt.
2. Die Kosten dieses Widerspruchsverfahrens trägt der Widerspruchsgegner.
3. Der Vollzug wird gem. § 80 (4) VwGO ausgesetzt.

Grund: Ich kann mir die Zahlung des Betrags nicht leisten.

Die Begründung folgt in einem gesonderten Schreiben.


{optional}
Zudem fordere ich Sie auf, zukünftige weitere Festsetzungen zu unterlassen, solange
nicht abschließend über meinen grundsätzlichen Widerspruch in der Hauptsache
entschieden worden ist.
{optional Ende}

Mit freundlichen Grüßen

wie eine längere Fassung aussehen könnte:

2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.0.html


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Bei meiner fiktiven Person B genauso.

Person B könnte nun entweder den identischen Widerspruch hinsenden oder nur einen Brief mit Hinweis auf den ersten Widerspruch.

Es wäre vorstellbar, dass eine fiktive Person S schon längst einen weiteren Widerspruch abgeliefert und dabei auf die Begründung des ersten Widerspruchs verwiesen hat. Dadurch könnten aus vormals ca. 30 Seiten (in kleiner Schrift gedruckt, damit das Lesen mehr Spaß macht) nur noch 7 geworden sein. Da Person S den Widerspruch bereits in 5 Punkte untergliedert hatte, waren nur noch wenige Anpassungen bezüglich der Details (Datum, Höhe der Festsetzung, ...) notwendig. Somit ist eine etwas ausführlichere Vorlage als die von PersonX (Danke für die Vorlage) entstanden, welche in weiteren Festsetzungen zur Anwendung kommen könnte.

Der Passus in der Einleitung (mit den Verweisen auf die 5 Punkte) könnte wie folgt verschärft worden sein:

Zitat
Obwohl ich Sie bereits in meinem Widerspruch vom xx.xx.2016 gegen den ersten Festsetzungsbescheid vom xx.xx.2016 darauf hingewiesen habe, dass ich das Verschicken weiterer Festsetzungsbescheide als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben betrachte, kamen Sie nicht umhin erneut einen Festsetzungsbescheid zu übermitteln. Offensichtlich legen Sie es darauf an auch noch gegen das Schikaneverbot § 226 BGB zu verstoßen.

Im Hauptpunkt "Begründung des Widerspruchs gegen die Festsetzung" (A.) könnte ein Verweis auf den initialen Widerspruch wie folgt erfolgt sein.

Zitat
Bereits in meinem Widerspruch vom xx.xx.2016 gegen den ersten Festsetzungsbescheid vom xx.xx.2016 habe ich Sie darauf hingewiesen, dass ich das Verschicken weiterer Festsetzungsbescheide als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben betrachte. Möglicherweise haben Sie meinen Hinweis überlesen oder nicht verstanden. Um dieses mal noch unnötige Aufwände für beide Seiten und mögliche Schadensersatzforderungen meinerseits möglichst gering zu halten, verweise ich an dieser Stelle auf die Begründung meines ersten Widerspruchs vom xx.xx.2016 gegen den Festsetzungsbescheid vom xx.xx.2016 (Absatz A.)

Des Weiteren fordere ich Sie auf vom Verschicken weiterer Festsetzungsbescheide abzusehen, solange
  • Noch keine Entscheidung bezüglich meines ersten Widerspruchs vom xx.xx.2016 ergangen ist
  • Bei einer negativen Entscheidung bezüglich meines ersten Widerspruchs vom xx.xx.2016 und einer daraufhin erhobenen Klage nicht von höchstrichterlicher Stelle die Rechtmäßigkeit Ihrer Forderungen bestätigt wurde.

Offenbar scheint es eine neue Strategie vom BS zu sein, angebliche Gläubiger mit der Bomardierung von unsinnigen Festsetzungsbescheiden mürbe zu machen.

Wahrscheinlich setzt der BS darauf, dass dabei ein Widerspruch durch die Frist rutschen könnte (immer das Datum der Bekanntgabe beachten und im Widerspruch angeben), oder über die unzulässigen Säumnisgebühren (denen sollte in jedem Widerspruch explizit widersprochen werden), den angeblichen Gläubiger in finanzieller Hinsicht einzuschüchtern.

Es bleibt abzuwarten, ob bzw. wann der nächste Festsetzungsbescheid eintrifft und welche Beträge eine fiktive Person S unter einem noch hinzuzufügenden 6. Punkt "Schadensersatzforderungen" ihrem nächsten Widerspruch hinzufügen könnte.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Mai 2016, 21:22 von Shuzi«
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Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

g
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Offenbar scheint es eine neue Strategie vom BS zu sein, angebliche Gläubiger mit der Bomardierung von unsinnigen Festsetzungsbescheiden mürbe zu machen.   
Nur mal die inoffizielle Meinung von Mr.X hierzu.
Mr.X wunderte sich, dass die Schreiben regelrecht unpersönlich waren und gewisse Unzulänglichkeiten aufwiesen, die einem Bearbeiter hätten auffallen müssen.

Fazit: alles computergesteuert erstellt.
Da sitzt keine Person, die das bearbeitet. Die Maschine (PC) stellt ein angebliches Manko fest und dann geht alles automatisch an den Dienstleister, der die Briefe druckt.
D.h., es kontrolliert niemand. Alles Robot. Vollautomatisch.

User 'Karlsruhe' kann das bestätigen. Karlsruhe hat es hier im Forum geschrieben.


Mr.X hatte dann den Widerspruch an die LRA geschickt, da das ja der Gläubiger ist. An den BS nur als Info mit dem Hinweis, dass die LRA für ihn zuständig ist.
Seither ist Ruhe vom BS mit irgendwelchen angeblichen Bescheiden, die der BS gar nicht ausstellen darf.
Lediglich ein Info-Schreiben ging ein. Ein sog. Bettelbrief.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Mai 2016, 21:55 von gerechte Lösung«

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Offenbar scheint es eine neue Strategie vom BS zu sein, angebliche Gläubiger mit der Bomardierung von unsinnigen Festsetzungsbescheiden mürbe zu machen.   
Nur mal die inoffizielle Meinung von Mr.X hierzu.
Mr.X wunderte sich, dass die Schreiben regelrecht unpersönlich waren und gewisse Unzulänglichkeiten aufwiesen, die einem Bearbeiter hätten auffallen müssen.

Fazit: alles computergesteuert erstellt.
Da sitzt keine Person, die das bearbeitet. Die Maschine (PC) stellt ein angebliches Manko fest und dann geht alles automatisch an den Dienstleister, der die Briefe druckt.
D.h., es kontrolliert niemand. Alles Robot. Vollautomatisch.

User 'Karlsruhe' kann das bestätigen. Karlsruhe hat es hier im Forum geschrieben.


Mr.X hatte dann den Widerspruch an die LRA geschickt, da das ja der Gläubiger ist. An den BS nur als Info mit dem Hinweis, dass die LRA für ihn zuständig ist.
Seither ist Ruhe vom BS mit irgendwelchen angeblichen Bescheiden, die der BS gar nicht ausstellen darf.
Lediglich ein Info-Schreiben ging ein. Ein sog. Bettelbrief.

Die fiktive Person S dankt für die Unterstützung!

Allerdings wäre es inoffiziell vorstellbar, dass sich eine fiktive Person S mit einer nicht rechtsfähigen Institution (Kölle Alaaf) erst gar nicht auseinandergesetzt hat, sondern zunächst auf die Vorstellung der für sie zuständig fühlenden LRA in Form eines Festsetzungsbescheides gewartet hat.
Daraufhin könnte die fiktive Person S bereits 2 mal persönlich dort

Niederschrift - Hamburg
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11072.msg118649.html#msg118649

ihren jeweiligen Widerspruch abgegeben und beim 2. mal darauf hingewiesen haben, dass beim dritten Besuch ...




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Es gibt doch die Variante, dass der BS ein Teil der LRA ist. Wenn er ein Teil der LRA wäre, müsste man ja beim BS genauestens Bescheid wissen, was bei der LRA eingereicht worden ist? Verm. aber doch nicht?

Da es da wahrscheinlich Kommunikationsprobleme zwischen den Beiden gibt, hat Mr.X das vorsorglich an beide Stellen eingereicht, wie oben erwähnt.

Ansonsten sollte man froh sein, wenn kein Widerspruchsbescheid eingeht.
Festsetzungsbescheid ? Im Steuerrecht gibt es die 'Festsetzung' und das ist so etwas wie ein Bescheid. Behörden machen das so.
Wundern sollte man sich aber gar nicht, denn bei der Zwangsabgabe und beim BS ist so gut wie alles möglich.


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Meine Person B hat sich nun für einen kurzen Widerspruch auf den zweiten Festsetzungsbescheid entschieden mit hinweis auf den nur 2 Wochen vorher versandten Widerspruch.
Der Widerspruch wurde ebenfalls per Einschreiben versandt, sodass Versand und Ankunft ggf. nachgewiesen werden kann.

In diesem Zuge ist erneut aufgefallen, dass die Bescheide rund 2 Wochen vor Zugang beim Opfer ausgestellt wurden.


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