Hallo liebe Gemeinschaft ,
mal eine rein hypothetische frage :
Angenommen "Herr Haumichblau" bezahlt seit über einem Jahr per Überweisung seine GEZ-Gebühren per Überweisung ,vorher hatte die GEZ oder BS eine Einzugsermächtigung. Sprich Herr Haumichblau wartet auf eine Rechnung oder Zahlungsbescheid und begleicht diese dann (nicht unbedingt zeitnah aber er macht es ) . Doch dann "kommt kein" Beitragsbescheid mehr von BS b.z.w. kommt nicht "an" bei Herr Haumichblau ergo zahlt er auch nicht .
Nach ca.5 Monaten (01.04.2016) flatter ein Festsetzungbescheid von BS ins Haus (eigenheim) mit säumnisszuschlag !!!
Festsetzungsbescheid
Sehr geehrter Herr haumichblau,
Datum 01.04.2016
Beitragsnummer xxxxxxx
vor einiger Zeit hatten wir Sie über ausstehende Rundfunkgebühren/Rundfunkbeilråge informiert. Ihrer
Pflicht zur Zahlung des rückständigen Betrags sind Sie leider bisher nicht oder nicht vollständig nachge-
kommen.
Für den Zeitraum vom 01.11.2015 bis 31.01.2016 wird daher eln Betrag von 59,06 EUR
(Berechnung siehe Kontoauszug) festgesetzt.
Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der
Zwangsvollstreckung gegeben.
Hinweis: Einschließlich des festgesetzten Betrags weist das Beitragskonto bis Ende 04.2016 einen
offenen Gesamtbetrag von 111,56 EUR auf.
Dieser Betrag enthält auch die fälligen Beiträge von 52,50 EUR für 02.2016 bis 04.2016.
Wenn Sie den offenen Gesamtbetrag von 111,56 EUR umgehend begleichen, können Sie Mahnmaßnahmen
vermeiden, die mit weiteren Kosten verbunden sind.
Mit freundlichen Grüßen
Südwestrundfunk Rechtsbeheltsbelehrung und
Rechtsgrundlagen siehe Rückseite
Kontoauszug
Bitte beachten Sie, dass Zahlungen nicht ausgewiesen sind, d?e kurz vor der Erstellung des Festsetzungsbescheids geleistet oder mit Rückständen aus
früheren Zeiträumen verrechnet wurden.
16.09.15 Zahlungseingang vom 15.09.15 über 53,94 EUR
davon zugeordnet auf Zeitraum 11.2015 bis 12.2015
Rundfunkbeiträge für 11 .2015 bis 12.2015
1 Wohnung:
Hasestraße 999999999
Rundtunkbeiträge für 01.2016
1 Wohnung:
Hasestraße 999999999
Sâumnis?uschlag
04.12.15
04.12.15
01.04.16
Dieser Bescheid ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig.
Festgesetzter Betrag .... €
Zufällig bekommt Herr Haumichblau mit dem Festsetzungsbescheid auch ein Päckchen mit der Post geliefert das er persönlich annehmen muss und nem spruch
von der zustellerrin er sei wohl ein spitzbube geworden .
Muss wohl irgenwie mit den nicht angekommenen Briefe von BS zusammen hängen
"Diesen Bescheid hat Herr Haumichblau garantiert bekommen"
Verärgert über diesen festsetztungbescheid mit säumnisszuschlag antwortet Herr Haumichblau der BS mit nem Brief in dem er sein unmut ausdrückt ,
: Sehr geehrte Anstallt ... frechheit sowas die sollen erstmal einen Beitragsbescheid rausschicken bla bla bla und dazu packt er auch ein wiederspruchschreiben " da ich seit ... nicht bezahlt habe ... und es euch immernoch gibt .... am ende dann gibt Herr Haumichblau dem BS noch eine zwei wöchige frist und sendet das ganze per einschreiben am 20.04.2016 an den BS.
Am 09.05.2016 (Poststempel) , bekommt Herr Haumichblau ein Antwortschreiben Brief-Datum 06.05.2016 mit folgendem Inhalt ...
Ihre Nachricht vom 20.04.2016
Datum 06.05.2016
Ihr Rundfunkbeitrag
Sehr geehrter Herr haumichblau
,
vielen Dank für Ihre Mitteilung.
Sie sind mit unserer Forderung nicht einverstanden und reklamieren insbesondere die Berechnung von
Säumniszuschlägen, da dem Festsetzungsbescheid keine Rechnung voraus ging.
Bitte beachten Sie:
Werden geschuldete Rundtunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller
Höhe entrichtet, wird ein Säumniszuschlag von 1% der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber
8,00 EUR fällig.
Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid festgesetzt (§ 11 Ab-
satz 1 der Satzung der Landesrundfunkanstalt über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge).
Die Höhe des Rundfunkbeitrags und dessen Fälligkeit sind gesetzlich geregelt (§ 8 Rundfunkfinanzierungs-
staatsvertrag und § 7 Absatz 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag)_ Daher muss der Beitragsschuldner den Bei-
trag auch ohne besondere Zahlungsaufforderung überweisen.
Der Versand von Zahlungsaufforderungen (hier vom 04.12.2015) und Erinnerungsschreiben (hier vom
01.02.2016) stellen eine reine Serviceleistung des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio dar.
Abgesehen davon ist keines der genannten Schreiben von der Deutschen Post AG als unzustellbar zu?ückge-
sandt worden.
Sie sind der Auffassung, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht die Rechtsgrundlage für die Pflicht zur
Zahlung des Rundfunkbeitrags sei.
Gerne erläutern wir Ihnen die gesetzlichen Bestimmungen.
Gesetzliche Grundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist Art. 4 (Ftundfunkbeitragsstaatsvertrag) des
Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991, zuletzt geändert durch 15.
Staatsvertrag zur Anderung rundfunkreohtlicher Staatsverträge vom 15. - 21.12.2010.
Bei dem Rundfunkbeitragsstaatsverlrag handelt es sich um ein durch die Bundesländer erlassenes Gesetz,
welches bundeseinheitlich gültig ist. Dieser Staatsve?trag bestimmt ausdrücklich, dass für das lnnehaben von
Wohnungen, Betriebsstätten und nicht privat genutzten Kraftfahrzeugen Rundfunkbeiträge zu zahlen sind. Die
Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags entsteht somit kraft Gesetzes.
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BEITRÄGSSERVICE
Unser Schreiben vom 06.05.2016 - Beitragsnummer xxxxxx
Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Urteilen entschieden, dass die Finanzierung des Rundfunks
verfassungsgemäß ist und die Bestands- und Entwicklungsgarantie des ö?entlich›rechtIichen Rundfunks
bestätigt. Die Finanzierung ist im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ge-
regelt. Als Gesetzgeber sind für diese Staatsverträge die Bundesländer zuständig.
Die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags ist unabhängig von der Nutzung des Rundfunkangebots. Sie ba-
siert auf der Bereitstellung dieses Angebots.
Wir sehen mit diesen Ausführungen die Angelegenheit als geklärt an und bitten um Verständnis, dass wir
Schreiben gleichen oder ähnlichen Inhalts nicht mehr beantwo?ten werden.
Wenn Sie der Aultassung sind, dass der Rundtunkbeitragsstaatsvertrag verfassungswidrig sei, können Sie
dies gerichtlich prüfen lassen. Hierfür stehen Ihnen zwei - gleichermaßen rechtswahrende - Möglichkeiten zur
Verfügung:
1. Überprüfung durch Widerspruch und Anfechtungsklage
Sie haben die Möglichkeit, Ihre Zahlungen einzustellen und gegen die daraufhin ergehenden Bescheide Wi-
derspruch und Anfechtungsklage zu erheben.
Bitte berücksichtigen Sie, dass zusammen mit den rückständigen Rundfunkbeiträgen jeweils ein Säumniszu-
schlag von einem Prozent der Rückstände, mindestens jedoch von 8,00 EUR festgesetzt wird.
Damit die Beitragsbescheide nicht bestandskräftig werden, müssen Sie gegen jeden Bescheid innerhalb eines
Monats Widerspruch einlegen und gegen jeden Widerspruchsbescheid wiederum innerhalb eines Monats
Klage einreichen. Dabei fallen jeweils Gerichtskosten und gegebenenfalls außergerichtliche Kosten an.
Da es sich bei den Rundfunkbeiträgen um öffentliche Abgaben handelt, haben Widerspruch und Anfechtungs-
klage keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Ven?valtungsgerichtsordnung). Das bedeutet,
dass die Beiträge - trotz Erhebung von Widerspruch und/oder Klage - in jedem Falle zunächst gezahlt werden
müssen.
2. Übe?prüfung durch Geltendmachung eines Rückerstattungsanspruchs
Alternativ können Sie einen Rückerstattungsanspruch nach § 10 Abs. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
(RBStV) geltend machen.
Die Rundfunkbeiträge werden von Ihnen in diesem Fall bis zur Geltendmachung des Rückerstatlungsan-
spruchs gezahlt. Ihre Vorteile:
- Sie vermeiden Säumniszuschläge.
- Sie müssen nicht gegen jeden Beitragsbescheid vorgehen und dabei die Widerspruchs- und Klagetristen
beachten.
- Sie können die Erstattung für größere Zeiträume einklagen, was Aufwand und Kosten einspart.
- Sie haben die Möglichkeit, frei zu entscheiden, wann Sie innerhalb der Verjährungsvorschriften des § 10
Abs. 3 RBStV i. V. m. §§ 194 ff. BGB gerichtlich vorgehen (vgl. Verjährungsfrist des § 195 BGB: drei
Jahre). So können Sie z. B. zunächst den Ausgang der bereits zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des
Rundfunkbeitragsstaatsvertrages anhängigen Klageverfahren abwarten.
Bitte beachten Sie, dass diese Informationen lediglich die Rechtsauffassung des Beitragssen?ice von ARD,
ZDF und Deutschlandradio wiedergeben und keine Rechtsberatung darstellen.
Beachten Sie bitte den aktuellen Kontostand: Das Beitragskonto weist einschließlich 04.2016 einen offenen
Betrag von 111,56 EUR auf. Bitte üben?veisen Sie diesen Betrag und geben Sie dabei die Beitragsnummer
xxxx an. Unsere Bankverbindungen finden Sie aut der Rückseite.
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wie könnte Herr Haumichblau den nun weiter verfahren
Herr Haumichblau muss ja auch noch befürchten vorm Richter oder KADI zu landen weil er Böllerman
finanziert hat
liebe Grüße schonmal Sn@ke