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Autor Thema: Vollstreckung/Gerichtsvollzieher Handlungsbedarf  (Gelesen 5272 mal)

d
  • Beiträge: 5
Guten Tag,

Person A hat eine Vollstreckung ohne Zustellung im Briefkasten gehabt und auf die dort geforderte Summe hat Person A reagiert.
Antwort vom Vollstrecker per Post ohne Zustellung: Verfahren läuft weiter , bis zur Stellungnahme Gläubiger.

Gläubiger reduzierte die geforderte Summe von 680- auf 500 (weil Person A nachweislich bewiesen hat in div. Zeiträumen nicht an Adressen gewohnt zu haben)
Der Zeitraum (4 Wochen) bis zur Antwort vom Beitragsservice verstrich und es landete ein Zugestellter Brief vom Gerichtsvollzieher der die Angelegenheit mit wieder 615 € einforderte. Nach einem Telefon zwischen Person A und Gerichtsvollzieher , teile dieser mit es sei ein Irrtum , die Summe obliege nur noch 423€.

Person A möchte ein Schreiben aufsetzen (Richtung Vollzieher) und sich auf das Urteil in Hannover (2004?) berufen , denn es wurde nie ein Festsetzungsbescheid nachweislich der zu vollstreckenden Summe , zu gestellt.

Kann Person A das so tun ?

Anmerkung: Sollte die Summe X nicht gezahlt werden, wird Person A zur Vermögensauskunft vorgeladen!

Bitte um Antwort , vielen Dank


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. April 2016, 10:37 von Uwe«

c

cleverle2009

Es ist so einfach!

EINFACH NICHT ZAHLEN

Ich tu es ja auch nicht

Ich habe den Gerichtsvollzieher bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.


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d
  • Beiträge: 5
Moin,

laut dem Urteil von Heute, besitzen wir ja keine rechtliche Grundlage nicht zu zahlen , also was bringt das ?

Es geht mir darum, ob Person A in Bezug auf "nicht zugestellte" Festsetzungssbescheide sich berufen kann, da der Gerichtsvollzieher in der Pflicht ist eine Nachweispflicht der Bescheide/Mahnungen nachzugehen , oder ist das nicht mehr so ?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. April 2016, 10:38 von Uwe«

P
  • Beiträge: 3.999
Zitat
laut dem Urteil von Heute, besitzen wir ja keine rechtliche Grundlage nicht zu zahlen , also was bringt das ?

Wo steht, dass Person A dieses Urteil für sich annehmen muss?

Es bleibt einer Person A immer noch frei zu erklären, dass der Rundfunkbeitrag nicht verfassungskonform ist.
Daran wird auch dieses Gefälligkeitsurteil nichts ändern. Das Einzige was diese Urteil vermag ist die Augen zu öffnen bei jeder Person, welche bei normalem Verstand ist und damit fähig das Grundgesetz selbst zu lesen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. April 2016, 10:38 von Uwe«

a
  • Beiträge: 12
Es ist so einfach!

EINFACH NICHT ZAHLEN

Ich tu es ja auch nicht

Ich habe den Gerichtsvollzieher bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.

Nichts tun und nicht zahlen ist eine schlechte Idee! Die Zwangsvollstreckung wird eingeleitet, ohne Rücksicht bis hin zur Pfändung. Recht oder Unrecht interessiert an der Stelle niemanden!!

Nach der Vermögensauskunft (die man natürlich verweigert ^^) folgt die Eintragung in das Schuldnerregister (Bonität also 3 Jahre lang im Eimer). Die Beiträge wachsen währenddessen weiter an. Ab einem Betrag von über 500 € wird gepfändet, und zwar knallhart (Kontosperrung, Lohnpfändung, usw.).

Eine Anzeige des GV bringt nichts, da Amtsanmaßung nicht bestraft wird. Und jeder andere Vorwurf wird von seinem Dienstherren sofort abgeschmettert.

Einzige Möglichkeit ist noch gegen die Zwangsvollstreckung vorzugehen nach § 766 ZPO - Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung.
http://dejure.org/gesetze/ZPO/766.html

Ob das erfolgreich sein kann weiß ich (noch) nicht. An dem Punkt bin ich gerade... ^^


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. April 2016, 10:39 von Uwe«

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  • Beiträge: 5
Danke für die Zahlreichen Antworten, aber was ist denn mit dem Punkt , das der Gerichtsvollzieher nachweislich prüfen muss ob jemals beim Schuldner was angekommen ist ?


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Danke für die Zahlreichen Antworten, aber was ist denn mit dem Punkt , das der Gerichtsvollzieher nachweislich prüfen muss ob jemals beim Schuldner was angekommen ist ?

Wieso sollte er das müssen? GV is Exekutive, er führt aus. Er braucht dafür allerdings eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage zum hoheitlichen Handeln. Evtl. kann man damit arbeiten, die hat er nämlich nahezu nie wirklich. In meinem Fall bekomme ich noch nicht mal eine Antwort auf die Aufforderung, die Grundlage seines Handelns vorzulegen. "Er legts zu den Akten und dort liegt es dann", interessiert ihn null!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. April 2016, 10:40 von Uwe«

d
  • Beiträge: 5
Hmm, dann hat Person A wohl es falsch verstanden, was im Amtsgericht Hannover entschieden wurde. Da Person A vor einer Vermögensauskunft steht , bleibt ja nur noch zu zahlen.
Wie sieht es eigentlich aus, wenn in Person A Haushalt , Person B gemeldet war die BaföG bekommen hat. Ist Haushalt damit befreit oder nur Person B ? Danke Danke


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Hmm, dann hat Person A wohl es falsch verstanden, was im Amtsgericht Hannover entschieden wurde. Da Person A vor einer Vermögensauskunft steht , bleibt ja nur noch zu zahlen.
Wie sieht es eigentlich aus, wenn in Person A Haushalt , Person B gemeldet war die BaföG bekommen hat. Ist Haushalt damit befreit oder nur Person B ? Danke Danke

Person A kann das dem Beitragsservice mitteilen, dass der Haushalt bei Person B bereits gemeldet ist. Es ist eine Haushaltsabgabe, keine Personenabgabe. Was der Beitragsservice dann macht muss Person A halt schauen, keine Ahnung  ;D

Ansonsten bleibt Person A nur noch gegen die Zwangsvollstreckung vorzugehen nach § 766 ZPO - Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung. Oder aber die Eintragung ins Schuldnerregister auf sich nehmen! Das ist auch eine Option, wenn man die nächsten 3 Jahre keine Bonität benötigt  :P

Das ganze Spiel hört aber damit nicht auf, die Beiträge summieren weiter auf ^^


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  • Beiträge: 3.237
Wie sieht es eigentlich aus, wenn in Person A Haushalt , Person B gemeldet war die BaföG bekommen hat. Ist Haushalt damit befreit oder nur Person B ? Danke Danke
Befreiungen wirken sich bei Bafög nicht auf Mitbewohner aus. Nur der Bafögempfänger ist befreit, davon haben die anderen nichts.


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Nichts tun und nicht zahlen ist eine schlechte Idee! Die Zwangsvollstreckung wird eingeleitet, ohne Rücksicht bis hin zur Pfändung. Recht oder Unrecht interessiert an der Stelle niemanden!!

Nach der Vermögensauskunft (die man natürlich verweigert ^^) folgt die Eintragung in das Schuldnerregister (Bonität also 3 Jahre lang im Eimer). Die Beiträge wachsen währenddessen weiter an. Ab einem Betrag von über 500 € wird gepfändet, und zwar knallhart (Kontosperrung, Lohnpfändung, usw.).

Eine Anzeige des GV bringt nichts, da Amtsanmaßung nicht bestraft wird. Und jeder andere Vorwurf wird von seinem Dienstherren sofort abgeschmettert.

Einzige Möglichkeit ist noch gegen die Zwangsvollstreckung vorzugehen nach § 766 ZPO - Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung.
http://dejure.org/gesetze/ZPO/766.html

Ob das erfolgreich sein kann weiß ich (noch) nicht. An dem Punkt bin ich gerade... ^^

Bei mir stand die Androhung der Zwangsvollstreckung im Schreiben des Gerichtsvollziehers. Auf meine  Einwendung unterließ er diese. Er betonte jedoch, dass er mich ins Schuldnerregister eintragen will. Da fand ich dann Hilfe bei

http://rundfunkbeitragsklage.de


So bekam der Intendant, der Beitragsservice und der Gerichtsvollzieher von mir ein Einschreiben mit Rückschein, in dem ich meine Zahlungsbereitschaft unter der Voraussetzung bekundete, dass die 3 Stellen mir bekunden, dass sie meine grundgesetzlichen Rechte nicht verletzen. Näheres ist unter obigem Link zu lesen.

Über die Eintragung ins Schuldnerregister bekam ich keine Mitteilung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. April 2016, 10:41 von Uwe«

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  • Beiträge: 3.999
Zitat
Über die Eintragung ins Schuldnerregister bekam ich keine Mitteilung.

Die kommt auch nicht, dauert ein paar Wochen, dann könnte Post von der Bank kommen.
In so einem Fall könnte jeweils 1x jährlich die Schufa und ähnlich angeschrieben werden, wegen der Selbstauskunft.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. April 2016, 10:41 von Uwe«

  • Beiträge: 40
Hast Du hierzu schon was gehört erhalten?

Einzige Möglichkeit ist noch gegen die Zwangsvollstreckung vorzugehen nach § 766 ZPO - Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung.
http://dejure.org/gesetze/ZPO/766.html

Ob das erfolgreich sein kann weiß A (noch) nicht. An dem Punkt bin ist A gerade... ^^


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. April 2016, 10:42 von Uwe«

 
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