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Autor Thema: Vollstreckung eingeleitet bei widersprochenem Bescheid  (Gelesen 1167 mal)

J
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Hallo allerseits,

die Probleme mit dem hier thematisierten Inkasso-Service sind ja allgemein bekannt, daher beschränke ich mich in meinen Ausführungen nur auf die wesentlichen Punkte einer möglicherweise theoretischen Situation. Ich betone, daß es mir in dieser Fragestellung nicht um Beratung oder Hilfe geht, da sie für mich nicht bedrohlich wäre. Für genauere Fragen stehe ich gerne per PN zu Verfügung.

Nehmen wir an, der Inkasso-Service erstellt einen Festsetzungsbescheid, dem der angebliche Schuldner widerspricht.
Daraufhin formuliert der Inkassoservice

Zitat
Sollten Sie trotz unserer Ausführung den Klageweg beschreiten wollen, bitten wir Sie um ensprechende Mitteilung. Sie erhalten dann einen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid. (...)

Erhalten wir innerhalb der nächsten vier Wochen keine MItteilung, gehen wir davon aus, dass sich Ihr Widerspruch erledigt hat.

Mir wäre in dieser Situation nun nicht bewusst, daß der Widerspruch irgendwie an Rechtskraft verloren hätte. Der Widerspruch wurde nicht zurückgezogen, von dem Inkasso-Service gibt es jedoch auch keine klare Entscheidung zu dem Widerspruchsbescheid. Meiner Auffassung nach steht also noch ein Bescheid und ein Widerspruch gegen den Bescheid im Raum.

Nun kommt aber der Inkasso-Service auf die Idee, eine Vollstreckung einzuleiten. Genau genommen kommuniziert er, daß er das schon getan hätte. Und ich frage mich: Wie ist das mit einer Vollstreckung auf der Grundlage eines Widersprochenen Bescheides? Ein solches Vorgehen scheint mir schon weit über Rechtsbeugung hinauszugehen und ich kann mir nur schwer vorstellen, wie ein Richter argumentiert, daß ein Festsetzungsbescheid trotz gültigem und nicht bearbeitetem Widerspruch vollstreckt werden darf.

Als weniger offiziellen Gedankengang finde ich das jedoch auch sehr spannend:
Da der Inkasso-Service nicht nur seine eigenen Bescheide erstellen, sondern auch über die Widersprüche entscheiden darf, ist es nachvollziehbar, daß er sich die Arbeit der Ablehnung des Widerspruchs machen will. An sich kommuniziert er damit gewissermaßen: Wir lehnen den Widerspruch sowieso ab, also brauchen wir ihn gar nicht zu bearbeiten sondern werden direkt vollstrecken. Bitte Sagen Sie uns Bescheid, wenn Sie damit nicht einverstanden sind.

Dieses Konstrukt weist ja sehr, sehr deutlich darauf hin, daß die Gewaltenteilung an dieser Stelle nicht funktioniert.
Zwar glaube ich, daß diese Argumentation rechtlich nicht soooo tragfähig ist, weil sie einfach zu schwammig ist. Emotional aber ist es für jeden sehr schnell nachvollziehbar, daß hier was nicht stimmen kann.

Alles Liebe, Julian!





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