Selten dämlich der Abmelder:
Problematisch an diesem Urteil ist jedoch ein anderer Umstand. Der Betroffene meldete sich zwar bei der GEZ ab, parallel erklärte er jedoch, dass sich ein Fernseher und zwei Radios weiterhin in seinem Besitz befänden.
Deshalb argumentierte das Gericht auch folgerichtig:
"Die Abmeldung verlangt zudem einen eindeutigen Erklärungsinhalt mit der Schilderung eines individuellen Lebenssachverhalts, aus dem sich unmissverständlich ergibt, dass der die Anzeige abgebende Rundfunkteilnehmer bestimmte Rundfunkempfangsgeräte ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr zu Empfang bereithält. Fehlt der korrekte Erklärungsinhalt, so liegt keine wirksame Abmeldung vor."
Darum wird auch immer wieder darauf hingewiesen, dass in der Abmeldung als Abmeldegrund stehen soll: Alle Geräte nachweislos wegen Defekt entsorgt.
Die Abmeldung ist auch nur wirksam dann erfolgt, wenn man eine entsprechende Bestätigung der GEZ in Händen hält. Abmeldung abschicken und vergessen führt immer wieder zu unfreudigen Überraschungen in Form von Nachzahlungen.
Insofern bringt das Urteil keine neue Erkenntnisse, sondern bestätigt lediglich das bereits Bekannte.
Gruss
Spock
"Wenn die Leute einem zuhören sollen, reicht es nicht, ihnen einfach auf die Schulter zu tippen. Man muss sie mit einem Vorschlaghammer treffen. Erst dann können Sie sich ihrer Aufmerksamkeit gewiss sein." John Doe (Sieben)