Liebe Forumsgemeinde,
fiktive Person Z hat den Klageweg beschritten, wie er hier oft auch beispielhaft erläutert wurde.
Nehmen wir an, die Person hätte nun witzigerweise am 24.12. das Urteil erhalten, in dem die
Klage abgewiesen wird und folgendem
weiteren Inhalt enthält:
Der Streitwert beträgt 536,46 Euro
Und weiter am Schluss:
Die Kammer sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§167 Abs. 2 VwGO)
Person Z wäre wohl irritiert und hätte vermutlich folgende Fragen:
- Der tatsächlich inzwischen geschuldete Wert ist höher. Könnte Person Z nun nur den Streitwert zahlen und für nachfolgende Beiträge wieder den Festsetzungsbescheid abwarten mit anschließendem Widerspruch, etc... ?
- Was bedeutet der zweite Satz? Kann nicht vollstreckt werden?
Eine Berufung würde Person Z nach persönlicher Abwägung nicht in Betracht ziehen, gerne aber weiter Widerstand leisten.
Wie wäre das sinnvoll?
Wären die Kosten des Verfahrens mit der zu Beginn geleisteten Zahlung von 110 Euro erledigt?
Ich freue mich über eine kleine Hilfestellung zu den Fragen der Person Z.
Südschwabe