Es ist schon länger in der Versenkung verschwunden, aber die Frage, warum die Nichtzahlung niemals als Ordnungswidrigkeit, wie im RBStV § 12 deutlich festgelegt wurde, verfolgt wird, stellt sich nun deutlicher als nie zuvor, da dies das mildere Mittel und das Mittel der Wahl gewesen wäre.
Sieglinde hatte alle "Voraussetzungen" dafür erfüllt, und dazu noch mit voller Absicht. Das Bußgeld wäre das erste Zwangsmittel gewesen, sie zum zahlen zu bewegen. Aber sie musste gnadenlos und ohne Anwendung milderer Mittel direkt in Erzwingungshaft.
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)