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Autor Thema: Ausarbeitungen des WD des Deutschen Bundestages zum Thema ÖR  (Gelesen 1472 mal)

G
  • Beiträge: 16
Nachdem Abgeordnetenwatch.de im Januar 2016 per Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz eine Übersichtsliste aller Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestag ermöglicht hat, sind mittlerweile Hunderte Titel zu Themen wie Außenpolitik, Innere Sicherheit , Wirtschaft, Kultur und Medien veröffentlicht.

Darunter:

WD 10 - 3000 - 007/13   Febr 2013
Die neue Rundfunkabgabe - Stellungnahme zum Rechtsgutachten des Verfassungsrechtlers Degenhart
http://www.bundestag.de/blob/411748/bc6946c49133ac4f559b6470af3f384d/wd-10-007-13-pdf-data.pdf
Zitat
Die... Rundfunkabgabe ist ein gegenleistungsbezogener Beitrag und keine Steuer....Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist formell verfassungsgemäß...Die Vorschrift verstößt insofern gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG...Beitragserhebung würde betroffene Betriebe in ihrer durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit verletzen......


WD 10 - 3000 - 005/13     März 2013
Steuer- und verfassungsrechtliche Fragen zum neuen Rundfunkbeitrag
http://www.bundestag.de/blob/411742/ac1a43b1908cf979e420b018a435e9e7/wd-10-005-13-pdf-data.pdf
Zitat
Folgte man der dargestellten Auffassung, dass der neue Rundfunkbeitrag eine Steuer ist, wären
die Rundfunkstaatsverträge der Länder, die diese Abgabe regeln, wegen Fehlens der gesetzgeberischen Kompetenz als formell verfassungswidrig und damit nichtig anzusehen........Mit dem Anknüpfen an die Möglichkeit des Rundfunkempfangs in Wohnungen und Betrieben kann die Gegenleistungsbezogenheit der neuen Rundfunkabgabe begründet werden. Sie stellt danach einen Beitrag und keine Steuer dar. Die Regelungskompetenz lag daher bei den Ländern. Der Beitrag ist formell rechtmäßig...

WD 10 – 3000/025-13     März 2013
Zur Ausgabenstruktur der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
http://www.bundestag.de/blob/411768/8cf8b0822a5a14730fc0803ba1889162/wd-10-025-13-pdf-data.pdf
Zitat
Forderungen nach einem verbesserten Auskunftsverhalten der Rundfunkanstalten ergeben sich nicht nur als Folge der...auf das Beitragssystem umgestellten Rundfunkfinanzierung... In Bezug auf die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist die Aussage wohl zutreffend, dass sich an dieser Frage mit entscheiden wird, ob sie ihr Ansehen und ihre Akzeptanz in der Öffentlichkeit in Zukunft wieder werden steigern können. Dies ist auch den Sendeanstalten bewusst...es gibt einige Hinweise darauf, dass es in nächster Zukunft hierzu Reaktionen bzw. Änderungsvorschläge geben wird...


WD 10 - 3000 – 041-13    Juli 2013
Regelungen über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in ausgewählten Mitgliedsländern der EU
http://www.bundestag.de/blob/409456/771f1f3174625bd334a14143b55ff117/wd-10-041-13-pdf-data.pdf
Zitat
Wie die...Untersuchung gezeigt hat, befindet sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk in vielen der behandelten Länder im Umbruch. Veranlasst durch diverse Beihilfeverfahren der EU-Kommission oder aufgrund des technologischen Strukturwandels in diesem Bereich wurden...Veränderungen umgesetzt, die sich unter anderem auf die Konkretisierung des öffentlich-rechtlichen Auftrages, die Rolle von Telemedienangebote der Sender oder Maßnahmen zur Qualitätssicherung bezogen.

WD 10 - 3000 - 054/13  August 2013
„Die Reform der Rundfunkfinanzierung“ Zur Dissertation von Anna Terschüren
http://www.bundestag.de/blob/411772/b94696335501f7c274d1311acb2ff043/wd-10-054-13-pdf-data.pdf
Zitat
Die Argumentation von Terschüren ist sowohl zur Frage der Grundrechtskonformität als
auch zur finanzverfassungsrechtlichen Einordnung ...logisch konsequent und gut belegt und kann als „tragfähig“ angesehen werden... Für die Einordnung als Vorzugslast oder Steuer kommt es darauf an, ob man die rein theoretisch
gegebene Individualisierbarkeit der bevorzugten Gruppen ausreichen lassen will oder der Auffassung folgt, dass faktisch eine Begünstigung der Allgemeinheit vorliegt und eine Individualisierbarkeit daher nicht möglich ist.
Es erscheint durchaus offen, wie das Bundesverfassungsgericht in diesem Punkt entscheiden wird...
Zitat
Problematisch im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG erscheint jedoch die besondere Belastung von
Filialbetrieben...In dieser sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung könnte daher ein Verstoß gegen den
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu erkennen sein.
.


WD 10 - 3000 - 081/13   Dez. 2013
Einzelfragen zum neuen Staatsvertrag über den Südwestrundfunk
http://www.bundestag.de/blob/411782/eeae2fe5ef981609d701a51552462a7c/wd-10-081-13-pdf-data.pdf
Zitat
Als Ergebnis ist daher festzuhalten, dass es überhaupt nur bei der aufgezeigten engen Auslegung
des § 13 Abs. 3 Satz 4 SWR-StV zu einer Ungleichbehandlung von Abgeordneten kommt, weil
danach nur noch Abgeordnete der Landtage, nicht aber Bundestagsabgeordnete in die Rundfunkgremien entsandt werden könnten.
Ob der Gesetzgeber dieses enge Verständnis des § 13 Abs. 3 Satz 4 SWR-StV beabsichtigt hat, braucht hier nicht entschieden zu werden, denn auch mit diesem Inhalt würde die Vorschrift nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.

WD 10 - 3000 - 084/15  Dez 2015
Besetzung von Gremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25. März 2014

http://www.bundestag.de/blob/413776/595f6176401fca4dfc7d43d0a80a2313/wd-10-084-15-pdf-data.pdf
Zitat
Die Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste 57 (die nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. a)
i) Richtlinie 2010/13/EU auch Fernsehprogramme umfassen) dürfte eine Anwendung des Art. 11 Abs. 2 GRC
nur im Rahmen ihres Regelungsprogramms auslösen. Soweit ersichtlich lassen sich dieser Richtlinie keine Vorgaben für die Besetzung der Gremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks entnehmen...Die Regelungskompetenzen zur Ausgestaltung einer Rundfunkordnung liegen beim derzeitigen Stand der Integration bei den Mitgliedstaaten...
Zitat
Der Union fehlt im Übrigen die Regelungszuständigkeit im Bereich des Rundfunks.
Die Kompetenzen der Union im „audiovisuellen Bereich“sind ... beschränkt auf eine Förderung der Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten... im audiovisuellen Bereich. Das Tätigwerden der Union auf diesem Gebiet ist auf fördernde, unterstützende und ergänzende Maßnahmen beschränkt. Unzulässig sind dabei Fördermaßnahmen, die zu einer Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten führten. Mit Blick darauf, dass die Grundrechtecharta die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten der Union nicht erweitern, dürften vorstehende Erwägungen dafür sprechen, dass sich dem Art. 11 Abs. 2 GRC keine für die Mitgliedstaaten verbindlichen Vorgaben zur Gewährleistung der Vielfaltsicherung und Staatsferne bei der Besetzung der Gremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks entnehmen lassen

WD 10 - 3000 - 004/16   Febr. 2016
Besetzung der Leitungsorgane öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten in ausgewählten Staaten der EU
http://www.bundestag.de/blob/414074/0eafeb5017407363b35ea22c699e8ac8/wd-10-004-16-pdf-data.pdf

WD 10 - 3000 - 014/16   März 2016
Finanzierung privater regionaler Fernsehsender aus dem Rundfunkbeitrag
http://www.bundestag.de/blob/418072/d947b7e77edeb595efa76abc6c192b04/wd-10-014-16-pdf-data.pdf

WD 10 - 3000 - 046/16   Sept. 2016
Die rechtlichen Grundlagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (ARD, ZDF, Deutschlandradio) im Grundgesetz, dem Rundfunkstaatsvertrag der Länder und gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung
http://www.bundestag.de/blob/481528/af7bf6460dd9f7c07e51917f1ce9ff96/wd-10-046-16-pdf-data.pdf
Zitat
Insbesondere aufgrund der Bestands- und Entwicklungsgarantie weist der Expansionsdrang des
öffentlich-rechtlichen Rundfunks praktisch keine Grenzen auf...gibt es für die dauerhafte Existenz einer einzelnen
Rundfunkanstalt als Institution dagegen keine verfassungsrechtliche Ewigkeitsgarantie

Zitat
Die duale Rundfunkordnung in ihrer gegenwärtigen Form ergibt sich so weder zwingend aus Art.5 Abs. 1 Satz 2 GG noch gemäß den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts.
Eine gesetzliche...Konkretisierung der vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu veranstaltenden Programme ist für die duale Rundfunkordnung demnach nicht so wesentlich, dass sie unbedingt erforderlich wäre
...
Zudem stammen die grundlegenden Rundfunkentscheidungen aus einer Zeit, in der die technischen Gegebenheiten der Übertragung noch Grenzen setzten und...nur wenige Anbieter tätig waren. Von einem vergleichbaren Marktversagen kann in der heutigen Zeit indes keine Rede mehr sein, ...weil es infolge der Zunahme von Übertragungswegen...auch zu einem vermehrten Markteintritt von privaten Rundfunkanbietern gekommen ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann es eine Existenzgarantie für einzelne öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter nur geben, soweit dieser zur Funktionserfüllung notwendig ist; ansonsten besteht... kein Anlass für die Annahme eines Schutzminimierungsverbots...
Da der Grundversorgungsauftrag sowie die Bestands- und Entwicklungsgarantie weitgehend unbestimmte Rechtsbegriffe sind, eignen sie sich zudem höchstens peripher zur Beschränkung der beitragsfinanzierten Aktivitäten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. ...Begründet wird ein etwaiger Eingriff in die Programmautonomie vor allem mit dem Schutz kommerzieller Rundfunkveranstalter vor einer erdrückenden Konkurrenz durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk...

WD 10 - 3000 - 057/16  Nov 2016
Die Beauftragung von Inkassounternehmen durch den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio
http://www.bundestag.de/blob/491786/f950c55b9b0cca84af8172a4874c27fe/wd-10-057-16-pdf-data.pdf


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