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Autor Thema: Auf Wiederspruch keine Antwort!Neue Mahnung mit Vollstreckung!Eilrechtschutz?  (Gelesen 3464 mal)

F
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Hallo

Kurz zur erklärung.
Seit Person A alleine wohnt ca. 2014 schickt er immer seine Alg2 Befreiung an B,diese kamen aber laut B nie an und A hätte ja die pflicht einen Nachweiß zu erbringen(A hat das immer mit 2 Zeugen erledigt).A bekam nie post bis zum Dezember 2015 ein Festsetzungsbescheid auf den er wiederspruch mit aussetzung der vollziehung eingelegt hat sowie eine kopie der Befreiungen diesmal mit einschreiben sowie 2 zeugen!
A hat dann vor ca. 3 wochen eine "antwort" bekommen,in der
wieder behauptet wird das keine Befreiungen darin gewesen seien.Unglaublich was sich dort rausgenommen wird.
Da dies natürlich keine rechtsgültige Antwort auf mein wiederspruch war habe ich ihnen das in einem schreiben nochmal deutlich gemacht das ich auf diese Rechtsgültige antwort bestehe sowie die aussetzung der vollstreckung nochmal bestärkt sowie meine befreiungen beigefügt und wieder per einschreiben vor ein bis zwei tagen verschickt.
Nun hatte ich heute wieder eine mahung im briefkasten  mit der androhung  zum 18.03 vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten sowie kontopfändung usw.

Nun meine fragen ?
Was soll ich tuen ?
Eilrechtsschutz beim VG?
Oder gar nichts ? Meinem wiederspruch wurde ja weder positiv noch negativ sowie rechtsgültig abhilfe verschafft?
Oder muss ich aktiv werden?
Ganz große frage ist in wie weit rechtlich und erfahrungsgemäß sind diese vollstreckungsmaßnahmen ausführbar/anwendbar ?

Vielen Dank


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. März 2016, 17:55 von Fruchtagent«

P
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Dran denken, dass ein normales Konto in ein P Konto innerhalb 4 Wochen nach Beginn einer Kontopfändung gewandelt werden kann, wenn es kein Gemeinschaftskonto ist.

Leider ist davon auszugehen, dass ohne Rechtsgrundlage -alle Angaben mit Befreiung etc, Widerspruch usw. seien richtig- eine Vollstreckung eingeleitet wird. --> Denn Schreiben einer Person A sind, sicher durch die Überlastung bei B, im Stapel X verschwunden.

Dabei kann es sein,
diese Vollstreckung geht zum Amtsgericht, dann schreibt der GV
diese Vollstreckung geht zur Stadtkasse, dann schreibt Mitarbeiter der Stadt
diese Vollstreckung geht zum Finanzamt, dann schreibt Finanzamt Mitarbeiter

mit allen 3 Personen kann A reden und entsprechend die Originale vorlegen und den aktuellen Sachstand aus Sicht von Person A erklären, dann sollten diese den Vorgang wegen offenen Fragen zurück gehen lassen.

Vorbereitung ist in so einem Fall angebracht. Zeugen und gut sortierte Unterlagen, der Schreiben, welche erhalten und versendet wurden.

PersonX würde nicht weiter auf das aktuelle Schreiben reagieren, sondern dann mit einer der 3 Personen reden und Unterlagen vorlegen oder den gesamten Vorgang Richtung LRA faxen und in Kopie zum Landtag.


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F
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Vielen dank fur die Antwort.
Ein paar fragen und Ängste bleiben aber noch für Person A.
1.wäre es Ratsam ein p-konto einzurichten?
2.Wird es soweit kommen das A eine Kontopfandung bekommt?
3.habe ich das richtig verstanden das Person A sich jetzt ruhig verhalten sollte und einfach abwarten soll bis einer der oben genannten 3 personen auf ihn zukommen und dort dann den sachverhalt "aufklären" mit akten etc. ?
Kann es jetzt echt sein das bald der Gerichtsvollzieher vor der tür steht ? Was dann ?
Oder andere Vollstreckungsversuche.
Eilrechtschutz beim VG?


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Sollte eine Person A richte Nachweise haben, dass die Post mit den Unterlagen wegen der Befreiung bei B angekommen ist, dann würde sich PersonX wenn sie Person A wäre zurück lehnen und der Dinge abwarten welche kommen oder den gesamten Vorgang nochmals mittels Fax an eine Landesrundfunkanstalt und zusätzlich an den Landtag faxen, jeweils mit der Information, diese Unterlagen  bereits per Post an B zum Zeitpunkt X versendet wurden dort aber nicht beachtet werden

Ein P-Konto muss nicht zwangsläufig im Vorfeld eingerichtet werden. Es sind ca. 4 Wochen Zeit, die Bank müsste Person A über die versuchte Kontopfändung informieren, zu diesem Zeitpunkt laufen die 4 Wochen. Sollte also so eine Information kommen dann ist Eile angesagt. Wichtig die Umwandlung innerhalb der 4 Wochen ist nur möglich wenn es kein Gemeinschaftskonto ist, also Person A allein darüber verfügt und keine weitere Personen eine Berechtigung für das Konto besitzen. Auch darf Person A nicht bereits irgendwo ein P-Konto haben, denn pro Person ist nur eins zulässig.

Zu einer Kontopfändung kann es kommen, wenn der Betrag über 500 € liegt und die Vollstreckung über den GV läuft und Person A alles was der GV schreibt nicht beachtet und nicht mit dem GV in Kontakt tritt.
Zu einer Kontopfändung kann es kommen, unabhängig vom Betrag wenn die Vollstreckung über die Stadtkasse oder das Finanzamt versucht wird und dort bereits Kontodaten vorhanden sind und auch hier Person A nicht den Kontakt nach der ersten Post der "Mitarbeiter" sucht und seinen Fall vorträgt.

Wie schnell es geht, kann durch Arbeitsüberlastung bis zu 4 Monate dauern.
Der GV würde entweder erst einen Brief senden oder diesen selbst oder durch einen Mitarbeiter einwerfen. Der Brief kann auch ein unscheinbarer kleiner Zettel nicht größer als A4 sein. Das wäre der erste Versuch vom GV kann sein das auch die Klingel benutzt wird. Der erste Versuch ist wahrscheinlich die gütliche Einigung. Reagiert Person A nicht folgt eine Einladung zur Vermögensauskunft, es könnte diese auch gleich kommen ohne den ersten Zettel. Person A sollte da in jedem Fall reagieren.

Stadtkasse und Finanzamt schreiben zuvor einen Brief und kommen erst vorbei wenn keine Reaktion erfolgt.

So gesehen kommt in 2/3 der Möglichkeiten kein sofortiger Besuch.

Sollte der GV klingeln und Person A würde öffnen, dann geht Sie mit vor die Tür und macht einen Termin aus für das Gespräch beim GV im Büro, denn in die Wohnung lassen muss eine Person A einen GV nur, wenn dieser dazu einen Auftrag und Nachweis hat das er die Wohnung sonst mit Gewalt öffnen darf.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. März 2016, 10:12 von PersonX«

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Vielen dank.
Das hat Person A schon viel "Angst" vor den Vollstreckunsgmaßnahmen genommen!
Die Befreiungen sowie nochmals ein Schreiben mit dem drängen auf einen Person A zustehenden rechtskräftige Antwort auf seinen Wiederspruch und Hinweiß auf die vorrangegangene Befreiungen(per einschreiben+2Zeugen) per einschreiben abgeschickt sowie nochmals gefaxt.(wieder 2 Zeugen)

Das ganze Problem ist ja nur das Person A seit 2014 alleine wohnt ab da wie gesagt immer den Antrag bei sagen wir mal Oma Opa ausgedruckt und anschleißend mit Befreiung per Post losgeschickt.(Oma Opa haben in diesem Fall immer gesehen was rein kam und gaben es bei der post ab)Dies lief  immer so wieter ohne jegliche Rückmeldung.Bis zum besagten Festsetzungsbescheid.Darauf wurde fristgerecht Wiederspruch eingelegt sowie alle Befreiungen in Kopie beigefügt!Die Antwort darauf war nicht rechtkräftig sondern sollte einem nur abfertigen mit der Behauptung es wären keine Befreiungen darin gewesen obwohl wie in diesem Fall wieder Oma Opa als Zeugen dabei waren und es per Einschreiben versendet wurde.
Damit würden wir wieder zum jetzigen Zeitpunkt kommen wo Person A die Mahnung bekommen hat und wie es ganz am Anfang beschrieben wurde geantwortet hat.(Wieder per einschreiben+fax)

Kann Person A einen Strick gedreht bekommen wegen den Befreiungen  die nicht als Einschreiben verschickt wurden?
1.Es findet sich auf keiner Internet seite sowie Infoblatt die Information das man Verplfichtet sei die Befreiungen nachweißlich zu verschicken so wie es in einem Brief von Service B behauptet wird.
2.Person A hat ja prinzipell zwei Zeugen(Oma+Opa)
3.Wie kann es den sein das eine Leistungsbeziehende Person die Befreiung!!! kostenpflichtig zu versenden hat?!



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Muss nochmal nachfragen. Das Jobcenter stellt keine Befreiung aus, sondern nur Nachweise das z.B. Bedürftigkeit vorliegt. Diese Nachweise sind wahrscheinlich dem Antrag auf Befreiung beizubringen oder auf Anforderung. Gewöhnlich müssen solche Nachweise innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung zu B gesendet werden.

Wurde so ein Antrag auf Befreiung gestellt z.B. ganz am Anfang? Gäbe es Zeugen dafür?



Zu den Fragen, normalerweise kommt Post ja an, zumindest wenn der richtige Empfänger drauf steht und die Post nicht auf dem Postweg verlorenen geht.
Im Fall der Zeugen, welche nur bestätigen können das es versendet wurde, ist das zwar gut aber nicht ausreichend um nachzuweisen, dass es auch angekommen ist, denn dann müssten die Zeugen dabei sein wie es zugestellt wird.

Einwurf in den Briefkasten des Empfängers unter Zeugen, welche Kenntnisnahme vom Inhalt des Eingeworfenen haben, ist das Beste.

Fax mit Ausdruck des Sendebericht und darauf der gesendete Inhalt ist das so gesehen zweitbeste.

Fax im Copyshop mit Stempel auf dem Inhalt das 3. beste.

Dann folgt die Zustellung mittels Boten.

Erst dann folgen Einwurfeinschreiben oder Einschreiben mit Rückschein, wobei hier nicht beweissicher ist, welchen Inhalt das Schreiben hatte, es sei es gibt dafür Zeugen.



Verwunderlich ist, das die Post nicht zurück gekommen und auch nicht beantwortet wurde. Das könnte später zu einem Problem kommen, aber das hängt davon ab wie der Versand und die Zeugen dazu bewertet werden.


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Die Befreiungen wurden immer mit dem jeweiligen Antrag ausgefüllt versendet so wie zwei Zeugen.
Damit JA! es wurde von Anfang an ein ausgefüllter Antrag verschickt mit den jeweiligen Befreiungen!

Davon ist Person A ausgegangen das die normale Post ankommt.Klappte auch beim Jobcenter etc..
Aber auch obwohl es per einschreiben verschickt wurde und mit Zeugen verschlossen wurde(Inhalt wurde von insgesamt 4 Personen gesehen und wird auch von ihnen bestätigt)wird behauptet das die Befreiungen im letzten Brief nicht drin waren?wie kann das sein ?strafanzeige ? Andere möglichkeiten?
Der letzte Brief wurde per einschreiben verschickt sowie die bestätigung der Anzahl der darin enthaltenen Dokumente.Person A hofft mal auf positive Nachrichten.

Weiter finde ich ja das man es schon so sehen muss das Person A ja 1. Zwei Zeugen hat(zear nur fürs abschicken aber immerhin seine Pflicht hat er versucht zu erfüllen)sowie 2. Es ja nichts am Leistungsbezug sowie Zeitraum ändert! Oder sehe ich das falsch ?

Auch denkt sich jetzt sicher Person A wo ist den der nachweiß von Service B ?
Dort wird immer von vorher gegangener Post aber wo sind da die nachweiße ?
Person A hat bis auf den Feststezungsbescheid nie post bekommen.Dieser kam im Dezember 2015(alleine wohnend seit dezember 14).
Wie kann man ohne vorhergehende Mahnungen oder sonstigen Post das alles ins Rollen bringen ?

In zukunft mit den neuen Erfahrungen wird es nur noch per Fax verschickt.Diesmal noch per Einschreiben mit der bestätigung über die Anzal der Dokumente.

Das letzte verstehe ich leider nicht ganz.In wie weit kann das für wen probleme geben das die Post nicht zurück kam?



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Wenn Post zurück gekommen wäre hätte Person A es erkennen können.
Ein Problem wird der Nachweis, dass sie also der Beitragsservice/LRA die Post auch erhalten hat.
Im Fall des Widerspruchs ist wohl klar, das dieser angekommen ist, weil es eine Reaktion gab. Bei den anderen Fällen könnte die Behauptung im Raum stehen, dass keine Post dort angekommen ist.
Selbst mit zwei Zeugen könnte Person A beim einfach Versand mit der Post nur den Nachweis des Versands erbringen und erklären weil es nicht zurück gekommen ist muss es ja angekommen sein. Genau das Gleiche behauptet der Beitragsservice ja auch, wenn Personen In bis Im erklären, dass sie nie Post erhalten haben. Bei Person A würde es im Zweifel auf die Aussagen der Zeugen ankommen wie eine unabhängige dritte Partei dann urteilen würde.
Ob Post ankommt oder nicht liegt weder im Machtbereich von Person A noch vom Beitragsservice/LRA somit dürfte es unklar sein zu wessen Lasten verlorene Post gezählt würde. Es gibt tatsächlich keine Bestimmte Form, wie Person A die Post versenden muss. Jedoch kann es passieren das der Vorwurf erhoben wird, Person A hätte innerhalb eines Zeitraums X nach dem Bearbeitungsstand  nachfragen können weil ja keine Antwort zur Bestätigung der Befreiung gekommen ist. Aber wie das zu beurteilen ist steht noch aus.

Von einer Strafanzeige würde Person X zunächst abraten, weil nicht zielführend.
Was Person A aber machen könnte ist ein Nachforschungsauftrag bei der Post, also ob Post mit seinem Absendernamen noch irgendwo rum liegt. PersonX denkt, dass so etwas möglich sein sollte.

PersonX denkt auch, dass normale Post ankommen sollte und zweimal hat das auch bei PersonX funktioniert. Der Nachteil dabei ist der fehlende Nachweis dass es auch tatsächlich angekommen ist.

Im Fall des Widerspruchs mit den Befreiungssachen ist es in der Tat ein starkes Stück, wenn davon nur der Widerspruch aber der Rest nicht angekommen ist.

PersonX würde es maximal nochmal faxen und dann auf eine der 3 Personen der Vollstreckung warten um den Vorgang zu klären, auch wenn das an sich gar nicht sein müsste. PersonX würde das zuvor im Fax auch mitteilen, dass es doch auch im Interesse der LRA sein müsste den Vorgang ohne überflüssige Vollstreckung anzuschließen.


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Wirklich vielen Dank.Sehr ausführlich und verständlich.
Das mit der Post kann ich mir denke ist ein hin und her sowie sehr unklar.Ich denke das eine Person A den Rat von X folgt und sich erstmal ruhig verhält und es auf das zukommen von Dritten auf ihn ankommen lässt.Zumal ja vor einigen Tagen nochmals Post mit den Befreiungen und einem Schriftstück in dem nochmal alles geschieldert wird auf dem Weg ist.(Diesmal bestätigt was darin ist)
Person A ist auch dann auf die Antwort gespannt.
Soweit ist A nun alles klar zur jetzigen Situation.
Es wird ja aber so oder so auf einen Streit herrauslaufen in dem es darum gehen wird das Person A darauf besteht das ihm die Befreiungen seit seinem Einzug/Erstantrag auch bewilligt wird.
LRA wird denke ich mal darin nicht einstimmen.Somit stellt sich für Person A die frage von wem wird das geklärt ?wird man da so oder so ein Gericht brauchen zur klärung ?


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