Was könnte man in diesem Fall tun? Darf die GEZ nach ihrem zweijährigen Schweigen das Geld überhaupt anfordern?
Wir sehen an der Schilderung des Falles einen typischen Problembereich des Rundfunkbeitrags, nämlich studentische Wohngemeinschaften.
Punkt Nr. 1:
Es gehört zu den Ungeheuerlichkeiten des öffentlich-rechtlichen Unrechtssystems, dass die Gier des öffentlich-rechtlichen Rundfunks selbst vor Studentenwohnheimen nicht Halt macht.
Punkt Nr. 2:
Man sieht an dem Fall, dass die angestrebte Verwaltungsvereinfachung ein Märchen ist. In studentischen Wohngemeinschaften darf man in der Regel davon ausgehen, dass die Mitbewohner dieser Wohngemeinschaft Beitragspflichtige sind. Es ist die Aufgabe des Beitragsservice, zu ermitteln, wer beitragspflichtig ist, denn es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Die Praxis, dass der Beitragsservice den Rundfunkbeitrag nach nicht näher geklärten Kriterien gegenüber lediglich einem einzigen Beitragspflichtigen einer Wohngemeinschaft festsetzt, halte ich für eine
Ungleichheit im Festsetzungserfolg. An dieser Stelle wird -in Analogie zum Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung- der
Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Bebeitragung verletzt, denn genauso wie Steuern als öffentliche Abgaben gleichmäßig gegenüber sämtlichen Steuerpflichtigen festzusetzen sind, sind Rundfunkbeiträge als öffentliche Abgabe (ungeachtet ihrer bisher nicht geklärten finanzverfassungsrechtlichen Einordnung) gleichmäßig gegenüber den Beitragspflichtigen festzusetzen.
Der Auswahlgrundsatz des § 10 Absatz 3 Satz 1 RBStV, wonach mehrere Beitragspflichtige als Gesamtschuldner haften und der Beitragsservice sich aufgrund dessen einen der Gesamtschuldner heraussuchen darf, von dem er die Zahlung verlangt, gilt meiner Ansicht nach nur für das Erhebungsverfahren, welches mit dem Leistungsgebot beginnt und mit der Zahlung der Rundfunkbeiträge endet,
nicht jedoch für das sachlogisch davorliegende Festsetzungsverfahren. Denn:
Dass mehrere Beitragspflichtige Gesamtschuldner sind, ist eine Feststellung,
die im Zuge der Festsetzung von der Behörde zu treffen ist.Wird die Gesamtschuldnerschaft behördlicherseits nicht festgestellt, haben die nicht zur Zahlung herangezogenen Gesamtschuldner keine Möglichkeit nachzuweisen, dass der zahlende Gesamtschuldner bereits mit schuldbefreiender Wirkung für die Nichtzahler geleistet hat.Und genau dies ist das zentrale Problem, welches hier geschildert wurde.
Die Person A kann nun also nicht einfach zum Beitragsservice gehen und sagen:
"Schau mal, Beitragsservice, ich habe hier einen Festsetzungsbescheid, in dem steht, dass ich von diesem bis jenem Zeitraum den Rundfunkbeitrag als Gesamtschuldner schulde. Als Mitschuldner der Gesamtschuldnerschaft wurden in diesem Festsetzungsbescheid die Personen A, B, C, D etc. festgestellt. Person B hat den Beitrag aber schon längst mit schuldbefreiender Wirkung für mich (und auch für die anderen Mitschuldner) gezahlt." Person A sollte innerhalb der Widerspruchsfrist Widerspruch gegen die Festsetzungsbescheide erheben und seinen Widerspruch damit begründet, dass die Person B die Beiträge für die betreffende Wohnung bereits gezahlt hat. Zeitgleich mit dem Widerspruch sollte ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden.