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Autor Thema: Androhung zur Vollstreckung und neuer Festsetzungsbescheid vom 03.01.2016  (Gelesen 9650 mal)

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Zitat
P befürchtet nun, daß er Post von der Stadt bekommt und weiß noch immer nicht, wie er sich Wappnen soll. P will eigentlich nur den formellen Klageweg einhalten.
Mögliche Vorgehensweise:
Wenn Person P an Staatskanzlei Brief schreibt und dort alles wie oben beschrieben schildert, dann kann Person P die Kopie des Briefes dem Vollstrecker der Stadt zeigen. Der Vollstrecker macht wahrscheinlich die Kopie vom Brief, heftet bei, und schickt alles an BS zurück.

Staatskanzlei ist die Oberste Behörde im Rundfunkrecht. Nicht LRA, nicht BS, und nicht Vollstrecker der Stadt. Zwar kann Person P mit allen diesen Stellen Brieffreundschaft pflegen, die Oberste Behörde (Staatskanzlei) kriegt aber von der ganzen Sache nichts mit.


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Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

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w
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Danke für den Tipp. P wird das in Betracht ziehen. P hat bis jetzt stets nach Schema F gehandelt und wundert sich: Ein Brief an die Staatskanzlei klingt sehr extravagant. Es muss doch eigentlich einen formellen Weg gehen. Warum kann der BS da so nebenher arbeiten, bzw. warum darf der das. Wenn der BS den Rechtsweg nicht einhält, muss es doch eine Bescwerdestelle geben. Ok, so gesehen ist die Staatskanzlei sicher eine....


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