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Autor Thema: Aktuelles Urteil Kirchensteuer (OVG)  (Gelesen 3868 mal)

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Aktuelles Urteil Kirchensteuer (OVG)
Autor: 15. Februar 2016, 11:43

Erhebung der Kirchensteuer verfassungsgemäß (OVG)
Die Kirchensteuerpflicht verstößt nicht gegen die Glaubensfreiheit und das Grundrecht der ungestörten Religionsausübung, weil sie durch Beendigung der Kirchenmitgliedschaft abgewendet werden kann. Die Erklärung des Kirchenaustritts kann auch nicht auf die Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts unter Verbleib in der Religionsgemeinschaft als Glaubensgemeinschaft beschränkt werden (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 1.2.2016 -6 A 10941/159).

Das mit der "Beendigung der Mitgliedschaft" halte ich für interessant, ist doch eine solche beim RF-Beitrag nicht möglich. Deshalb:
Vergleich Kirchensteuer vs. Rundfunkbeitrag:
Übersetzt auf den Rundfunkbeitrag müsste es also ähnlich heißen:
Die Rundfunkbeitragspflicht verstößt gegen die Informationsfreiheit, weil sie nicht durch Beendigung der "Mitgliedschaft" beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk abgewendet werden kann.

Das ist aber nur meine Meinung - vielleicht verwendbar bei Widerspruch/Klagebegründung.

VG rave


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'Where there is oppression the masses will rebel!'

Dazu sag ich nichts. Das wird man doch noch sagen dürfen!

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Re: Aktuelles Urteil Kirchensteuer (OVG)
#1: 15. Februar 2016, 13:53
Danke für den genialen Fund!

Das habe ich gedanklich auch schon durchgespielt. Skandale der Kirchen hin oder her - durch den Betrieb von Krankenhäusern, Altenheimen, Schulen, Kindergärten etc. wäre eine "Zwangs"-Abgabe zur Finanzierung dieser Aufbaben allemal gerechtfertigt - was man nun vom Rundfunk nicht sagen kann.

Interessant auch:

Bis vor kurzem hatten wir in Deutschland die allgemeine Wehrpflicht. Von der man sich aber aus Gewissensgründen befreien lassen konnte. Es war dann ein ziviler Ersatzdienst fällig. Allerdings auch nicht in allen  Fällen. So waren Jehovas Zeugen auch davon ausgenommen.

Resümieren wir also, dass es, wenn auch zu Lasten der Landesverteidigung, durchaus ein Entkommen vor dem Wehrdienst gab. Insbesondere bei denen, die so pfiffig waren, sich der Wehrpflicht und des Ersatzdienstes durch einen Wohnsitzwechsel nach West-Berlin zu entziehen!

Nur - wohin soll ich meinen  Wohnsitz wechseln, um mich der Rundfunkabgabe entziehen zu können. Zumal ich ja nicht einmal ansatzweise Nutznießer derselben bin. Wohingegen auch indirekt ein Wehrdienstverweigerer durchaus vom in  Deutschland geübten Wehrdienst profitieren konnte. Immerhin wurde durch die Wehrdienstleistenden die gleiche Verfassung geschützt, die ihm das Recht der Verweigerung des Wehrdienstes ermöglichte.

Und was ermöglicht uns der Rundfunk-(Beitrag)?


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Re: Aktuelles Urteil Kirchensteuer (OVG)
#2: 15. Februar 2016, 18:11
Das mit der "Beendigung der Mitgliedschaft" halte ich für interessant, ist doch eine solche beim RF-Beitrag nicht möglich.

Eine "Beendigung der Mitgliedschaft" ist laut § 15 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag möglich.
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag kann von jedem der vertragsschließenden Länder mit einer Frist gekündigt werden.
Ich gehe davon aus das der öffentlich-rechtliche Rundfunk dies bei einer Klage wegen fehlender Kündigungsmöglichkeiten ins Spiel bringen würde.


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Re: Aktuelles Urteil Kirchensteuer (OVG)
#3: 15. Februar 2016, 19:54
Kirchensteuer ist nicht fällig, wenn der einzelne Bürger aus seiner bisherigen Kirche austritt.

Es ist eine andere Dimension, wenn geschrieben wird, daß das Land ja von den Rundfunkstaatsverträgen zurücktreten könne.

Beides ist nicht direkt vergleichbar.


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Re: Aktuelles Urteil Kirchensteuer (OVG)
#4: 15. Februar 2016, 22:35
Hallo zusammen,
Ich wollte meinen Vergleich so verstanden haben:

Wenn ich Mitglied der Kirche bin und somit Kirchensteuer bezahlen muss, so kann ich etwas dagegen tun. Ich trete aus, bin konfessionslos und zahle keine KiSt mehr.

Wenn ich beim örR (zwangs-)angemeldet bin, weil ich eine Wohnung habe, so kann ich nichts dagegen tun, um mich der Zahlung zu entziehen. (außer den Gründen wie Obdachlosigkeit, Tod etc.)

Deshalb verstößt die Rundfunkbeitragspflicht gegen die Informationsfreiheit, weil sie nicht durch Beendigung der "Mitgliedschaft" beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk abgewendet werden kann. Hiermit meine ich die „Mitgliedschaft“, die aus der Zwangsanmeldung des Einzelnen resultiert und nicht die etwaige Kündigung des Vertrages durch die Länder.

Von den LRA kommt so viel irres und wirres Zeugs, da wird das Argument der KiSt vielleicht von den LRA verstanden?!

Wenn wir den Eingangssatz:
„Die Kirchensteuerpflicht verstößt nicht gegen die Glaubensfreiheit und das Grundrecht der ungestörten Religionsausübung, weil sie durch Beendigung der Kirchenmitgliedschaft abgewendet werden kann.“

Übersetzen in:
„Die Rundfunkbeitragspflicht verstößt nicht gegen die Informationsfreiheit und das Grundrecht der ungehinderten Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen, weil sie durch Beendigung der Rundfunkmitgliedschaft abgewendet werden kann.“

Da diese Kündigungsmöglichkeit nicht existiert, ist der Verstoß da.  Das kann man ja ruhig mal behaupten.

Ich glaube, ich nehme das in meinen Entwurf Klage/Widerspruch mal mit auf. Die Richter und Rundfunkbeitragswiderspruchsablehner sind sicher dankbar über neue Argumente, denen sie keine Textbausteine entgegensetzen können. Das regt dann 5 Minuten zum Nachdenken an als willkommene Abwechslung im Tagesgeschäft.

Anm.: Ich finde diese Tätigkeit als „Rundfunkbeitragswiderspruchsablehner“ ziemlich trist und unbefriedigend. Jeden Tag nur ablehnende Worte zu verwenden. Nur die Auswahl zu haben zwischen „nicht genehmigt“ oder „abgelehnt“. Das wäre keine befriedigende Tätigkeit für mich. Das macht auf die Dauer depressiv. Aber schließlich muss es scheinbar Leute geben, für die dies die Erfüllung ihres Lebens darstellt.

VG rave


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Re: Aktuelles Urteil Kirchensteuer (OVG)
#5: 16. Februar 2016, 11:40
@ rave:

Und wenn die Dir damit kommen, dass Du ja, auch ohne die Zwangsabgabe zu berappen, Rundfunk empfangen kannst, kannst Du denen ja mitteilen, dass Du auch in einem kirchlichen Krankenhaus behandelt wirst, obwohl Du nicht der Kirche angehörst. Daüber hinaus wird ja beim Besuch eines Gottesdienstes auch nicht überprüft, ob Du fleißig Deine Kirchensteuer berappt hast. Die lassen ja quais jeden ins Kirchengebäude.

Und wer sich das Innenleben des Kölner Doms ansieht, weil ihn der Dreikönigsschrein besonders interessiert, der wird ja an der Eingangspforte auch nicht nach den Eintragungen auf der Steuerkarte befragt.


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Re: Aktuelles Urteil Kirchensteuer (OVG)
#6: 16. Februar 2016, 11:58
Eine "Beendigung der Mitgliedschaft" ist laut § 15 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag möglich.
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag kann von jedem der vertragsschließenden Länder mit einer Frist gekündigt werden.
Ich gehe davon aus das der öffentlich-rechtliche Rundfunk dies bei einer Klage wegen fehlender Kündigungsmöglichkeiten ins Spiel bringen würde.

Religionsfreiheit und Informationsfreiheit sind Individualrechte. Das ein Bundesland kündigen kann, wird da keine Rolle spielen.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Re: Aktuelles Urteil Kirchensteuer (OVG)
#7: 18. Februar 2016, 17:34
Religionsfreiheit und Informationsfreiheit sind Individualrechte. Das ein Bundesland kündigen kann, wird da keine Rolle spielen.

Die Landesrundfunkanstalten würden auf das Subsidiaritätsprinzip verweisen.
Ausserdem würden die Landesrundfunkanstalten neben § 15 RBStV auch auf § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV (ausnahmsweise Befreiungsmöglichkeit) als "Kündigungsmöglichkeit" verweisen. Die Definition von "ausnahmsweise Befreiungsmöglichkeit" ist zwar ungenügend aber für unser Rechtssystem anscheinend ausreichend.


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Re: Aktuelles Urteil Kirchensteuer (OVG)
#8: 18. Februar 2016, 21:52
linkER
Zitat
Die Landesrundfunkanstalten würden auf das Subsidiaritätsprinzip verweisen.
Ausserdem würden die Landesrundfunkanstalten neben § 15 RBStV auch auf § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV (ausnahmsweise Befreiungsmöglichkeit) als "Kündigungsmöglichkeit" verweisen. Die Definition von "ausnahmsweise Befreiungsmöglichkeit" ist zwar ungenügend aber für unser Rechtssystem anscheinend ausreichend.

Das kann man leicht umgehen. Man schickt an Staatskanzlei seines Landes ein Antrag auf Beendigung der Mitgliedschaft. Zurückdatiert natürlich. Genauso wie Beitragsservice macht: melden rückwirkend an.

Und wartet, welche Antwort von denen kommt. Wenn ja, dann kriegt man eine Bescheinigung des Austritts. Wenn nicht, dann hat man einen Schriftstück in der Hand, dass einem Austritt verweigert wurde.

Wichtig: kein Antrag auf Befreiung nach RBStV, sondern einen richtigen Antrag auf Austritt.
Nach dem Motto: ich habe erfahren, dass ich Mitglied bin, hier stelle ich den  Austritts-Antrag. Rückwirkend. Fertig.


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Re: Aktuelles Urteil Kirchensteuer (OVG)
#9: 24. Februar 2016, 14:44
Die Landesrundfunkanstalten würden auf das Subsidiaritätsprinzip verweisen.
Ausserdem würden die Landesrundfunkanstalten neben § 15 RBStV auch auf § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV (ausnahmsweise Befreiungsmöglichkeit) als "Kündigungsmöglichkeit" verweisen. Die Definition von "ausnahmsweise Befreiungsmöglichkeit" ist zwar ungenügend aber für unser Rechtssystem anscheinend ausreichend.

Das können wir auch. Wir versorgen uns subsidiär anderweitig mit Informationen. Wenn man sich ansieht, was hier schon zusammen getragen wurde, muss man erkennen, das wir auf jeden Fall nicht völlig verblödet sind. Nur ein bisschen....  ;)


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