Hallo aktive und passive Forenmitglieder,
eine ausgedachte Vorgeschichte der fiktiven Person B kann man finden unter
Widerspruch gegen Festsetzungsbescheid MDRhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13325.msg116341.htmlPerson B hat
jedem Festsetzungsbescheid fristgemäß widersprochen, jedoch noch
keinen Widerspruchsbescheid erhalten.
Person B hat vor einigen Tagen ein Vollstreckungsersuchen (VE) des MDR im Brief vom Gerichtsvollzieher (GV) erhalten und hat noch einige Tage Zeit, um sich beim GV zu melden. Sollte der GV das VE nicht an den Gläubiger zurücksenden möchte Person B zunächst das Rechtsmittel der Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen. Es gibt mMn mehrere Punkte, mit denen argumentiert werden kann.
(1)
Die Gläubigerbezeichnung habe ich so noch nirgends gesehen und ist mindestens irreführend, meines Erachtens falsch.
In jedem Festsetzungsbescheid des MDR (Anhang) ist die Anschrift des MDR "Mitteldeutscher Rundfunk - Kantstr. 71-73 - 04275 Leipzig" angegeben. Rechts daneben ist als unschädlicher Zusatz die Anschrift des Beitragsservice "ARD ZDF Deutschlandradio - Beitragsservice - 50656 Köln angegeben".
Im Vollstreckungsersuchen des MDR an den GV (Anhang Seiten 1 bis 3) steht links oben "Mitteldeutscher Rundfunk - Anstalt des öffentlichen Rechts". Rechts daneben unter Postanschrift "Mitteldeutscher Rundfunk - c/o ARD ZDF Deutschlandradio - Beitragsservice - 50656 Köln" (auf Seite 1 und 3 jeweils) - Achtung: Es steht hier explizit Postanschrift Mitteldeutscher Rundfunk. Auf Seite 2 des VE steht die Grußformel "Mit freundlichen Grüßen - Mitteldeutscher Rundfunk - Die Intendantin". Die Textpassagen des VE lassen auf den MDR als Gläubiger schließen. Jedoch hat der MDR seinen Sitz in Leipzig (
http://www.mdr.de/service/impressum/index.html)
"MITTELDEUTSCHER RUNDFUNK
Anstalt des Öffentlichen Rechts
Kantstr. 71 - 73
D-04275 Leipzig
Postanschrift: D-04360 Leipzig
Telefon: 0341-3000
Gesetzliche Vertreterin:
Prof. Dr. Karola Wille (Intendantin)"
und nicht in Köln. Mehrere Dinge passen nicht zusammen:
1a)
Die Postanschrift des Gläubigers im VE ist so nirgends offiziell eingetragen und selbst auf der Homepage des MDR steht eine abweichende Kontaktadresse. Dem Schuldner (Person B) wird hier die Möglichkeit einer formal richtigen Vollstreckungsabwehrklage genommen mangels korrekter Gläubigerbezeichnung.
1b)
Die Anschrift des Gläubigers ist mit einer Zustellanweisung "c/o" (Wikipedia: für englisch care of (deutsch wörtlich in der Obhut von, sinngemäß wohnhaft bei) versehen. Der MDR befindet sich in der Obhut vom Beitragsservice. D.h. der BS hat laut Anschrift die Obhut über den MDR. Im Vollstreckungsersuchen ist aber klar die Intendantin des MDR in der Grußformel angegeben. Sie ist nicht ansässig in Köln, sondern unter der schon genannten Adresse des MDR in Leipzig. Warum steht die Intendantin des MDR unter der Obhut des BS? Warum wird im VE eine der Intendantin nicht zurechenbare Adresse angegeben? Hier wird erneut versucht, den Schuldner mangels korrekter Gläubigerbezeichunung in die Irre zu führen.
1c)
Die Grußformel weißt auf den MDR in Leipzig, die Postanschrift auf den BS in Köln. Es ist hier für den Schuldner nicht ersichtlich, welches Verwaltungsvollstreckungsgesetz angewendet wird. Das von Sachsen oder das von Nordrhein-Westfalen?
1d)
Im Schreiben des GV an Person B (Anhang) wird im Titel "Ausstandsverzeichnis des Gläubigers Köln v. Datum (Az.:Beitragsnummer)" wieder der Eindruck erweckt, der Gläubiger sitzt in Köln. Der Schuldner wird erneut in die Irre geführt.
(2)
Die Höhe des beizutreibenden Betrags ist falsch. Wie in der Aufstellung der rückständigen Forderungen ersichtlich (nicht mit im Anhang da pers. Daten), wurde der erste Bescheid erst 9 Monate nach Beginn der gesetzlichen Beitragspflicht ausgestellt. Dabei handelte es sich um einen Rückstandsbescheid. Der erste Bescheid ist jedoch immer ein Leistungsbescheid (ohne Säumnisgebühren). Dies wird vom Landgericht Tübingen im Beschluß vom 9.9.2015, 5 T 162/15 (
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=19803) in den RZ. 28 und 29 deutlich hervorgehoben unter Bezugnahme auf den Beschluss des BGH vom 11. Juni 2015 - I ZB 64/14.
In welchen Punkten macht die Argumentation für euch Sinn oder keinen Sinn? Sollte man beim Gerichtsvollzieher schon mit diesen Punkten argumentieren, oder zunächst die Gesamtsituation (nicht bescheidete Widersprüche, fehlende Leistungsbescheide etc.) schildern?