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Autor Thema: GEZ Vollstreckung bei zwei verschiedenen Personen wegen derselben Gebühr  (Gelesen 3658 mal)

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Person A und B, wohnen mittlerweile nicht mehr zusammen und bekommen beide ein Vollstreckungsankündigung vom jeweils zusändigen Vollstreckungsbeamten des Bezirkes. Es wurden seitens der Rundfunkanstalt zwei Vollstreckungsersuchen gegen zwei verschiedene Personen für Ein und dieselbe Gebühr gestellt. Finanzbeamter X war bei Person A um 594 € einzutreiben und Finanzbeamter Y war bei Person B um nochmal dieselbe Gebühr einzutreiben oder zu vollstrecken.
Es wurde sowohl von Person A als auch von Person B der Einwand eingebracht, dass die Vollstreckungsersuchen nicht Rechtens sind, da man in einem Rechtsstaat nicht dieselbe Gebühr doppelt vollstrecken kann und dass die Rundfunkanstalt sich entscheiden müsste, wer nun der Schuldner ist - Person A oder B. Beide Vollstreckungen werden für 10 Tage ausgesetzt, mit der Bitte den Sachverhalt schriftlich zu schildern und dem Hinweis, dass andernfalls trotzdem vollstreckt wird.
Meine Frage: Wie sollte  man bei solch einen "fiktiven" Fall weiter vorgehen? Ist der Tatbestand des Betruges hier gegeben? Handelt die Rundfunkanstalt oder gar der Finanzbeamter hier rechtswidrig, wenn doch noch vollstreckt wird?

Person A würde sich sogar gerne opfern, wenn nur gegen ihn alleine vollstreckt wird. Da würde er nämlich vorher und rechtzeitig sein Konto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln, die eidesstattliche Versicherung verweigern, sich der Erzwingunghaft ergeben und dort in Hungerstreik treten und zwar solange bis sich was vom Gesetz her ändert oder er seine Zeit abgesessen hat. Es würde nicht mehr lange dauern, bis das nächste Vollstreckungsersuchen angeflattert kommt. Da würde Person A wieder die gleiche Prozedere durchziehen. Den möglichen Verlust der Arbeitsstelle nimmt Person A in Kauf, da er die Erpressungen satt hat und als erste Bundesbürger sich gegen diese Willkür,  mit allen Mitteln die ihm zur Verfügung stehen, wehren will. Irgendeiner muss ja damit anfangen. 

Eure Meinungen sind gefragt.


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Bevor ein Gerichtsvollzieher eine Zwangsvollstreckung durchführen kann, müssen Verwaltungsakte dafür existieren. Es ist nicht nur problematisch, dass zweimal das Gleiche vollstreckt werden soll, sondern auch, dass offenbar kein Verwaltungsakt dafür zugestellt wurde. Sonst hätte der Sachverhalt schon vorher geklärt werden können, wer denn nun Beitragsschuldner sein muss. Warum geht es hier eigentlich um Gebühren? Seit 2013 verlangt der Beitragsservice Beiträge. Also muss doch mehr als nur der Beitragsschuldner festgestellt werden: gibt es einen oder mehrere Festsetzungsbescheide? Ohne kann der Beitragsschuldner nicht bestimmt werden, weil sich der Festsetzungsbescheid an eine Person wendet, an die richtige oder die falsche. Das kann durch Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid geklärt werden.


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s
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Das mit dem Widerspruch ist zwar nett gemeint aber Finanzamt sowie GEZ basteln dann ein Standard Musterbriefchen mit den gewohnten Textbausteinen als wäre nie ein Widerspruch eingegangen.
Die Finanzämter hier in Berlin arbeiten auch nicht gleich. Während eines die Gültigkeit der AO überprüft ist sich das andere total sicher. 2nal die gleiche Forderung ist schlichtweg Betrug. Die sog. Zwangsvollstreckungen sind lediglich Amtshilfeersuchen und Zahlungsaufforderungen nix weiter. Ich habe noch keinen gerichtlichen Titel gesehen und keinen Mahnbescheid. Habe noch nie GEZ bezahlt. Ein Freund hatte einen roten Zettel mit Ankündigung der Wohnungsöffnung....er war da hat aber nicht aufgemacht...siehe da keine Polizei und kein Türe öffnen. Wieso auch...Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsbeamte arbeite längst nicht mehr hoheitlich und haften mit ihrem Privatvermögen.

Hab genug Unterlagen bezüglich Gez und Finanzamt werde die demnächst hier im Forum verbreiten


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Möglich, dass verschieden Leute verschiedene Arbeitsweisen haben. Wenn die Zwangsvollstreckung läuft, kann sie auch durchgeführt werden, ein GV kann aber auch anders entscheiden.
Ein Gerichtsvollzieher ist immer noch Beamter, das Gesetz dazu wurde hier im Forum gefunden und durchdiskutiert:

Sind Gerichtsvollzieher seit 2012 private Selbstständige ohne Befugnis?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17486.msg115447.html#msg115447

Da viele Unsicherheiten bezüglich Zwangsvollstreckungen bestehen, wäre es hilfreich, wenn zu den Unterlagen die entsprechenden Hintergründe mit veröffentlicht werden, damit nicht weitere Fehlinformationen verbreitet werden. Denn es gibt so einige Seiten im Netz, die solchen Unfug verbreiten, wie z.B. dass GV keine Beamten sind. Du bist schon drauf reingefallen und hast Glück gehabt, dass dir nicht einer ans Bein gepinkelt hat.


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Vorschlag für die Schilderung des Sachverhalts:

Nach §2 (3) RBStV  haften mehrere Beitragsschuldner in einer Wohnung als Gesamtschuldner. Nach §421 BGB darf der Gläubiger daher von einem der beiden Schuldner nach Belieben die volle Leistung fordern. Dies jedoch nur einmal. In diesem Fall wird allerdings die Leistung nicht nur doppelt gefordert, sondern soll sogar schon doppelt vollstreckt werden, nämlich von beiden Schuldnern die volle Leistung. Die beiden Vollstreckungsersuchen für ein und dieselbe Leistung an 2 vermeintliche Schuldner sind daher unrechtmäßig und zurückzuweisen.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

 
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