Hallo Leute,
ich habe letztens von einer rein hypothetischen und nicht existierenden Person in einem ebenfalls hypothetischen Fall gehört, die seit Einführung der Rundfunkgebühren nie einen Cent an den Beitragssevice bezahlt hat. 2 Mal erfolgte ein Einspruch, auf den jedoch nie präzise geantwortet wurde. Es wurde auch nie Klage eingereicht. Alles ging den bekannten Weg, bis die Vollstreckungsankündigung der Stadt in den Briefkasten flatterte. Der Gläubiger, so stand es wohl im Schreiben sei der "WDR - ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice". Auf dem Schreiben befindet sich scheinbar auch eine Auflistung der Forderung. Die o.g. Person hat dann wohl wegen Formfehlern der Vollstreckungsankündigung widersprochen und nichts mehr gehört. Bis zu dem Tag, als der Vollstreckungsinnendienst seinen Besuch zur Durchsuchung der Wohnung nach pfändbaren Gegenständen per schriftlicher Mitteilung ankündigte. Die o.g. Person hat dann wohl noch einmal auf Ihr noch nicht beantwortetes Schreiben hingewiesen, woraufhin auch erst einmal ein Fristaufschub gewährt wurde.
Jetzt frage ich mich wie man wohl generell unter der hypothetischen Annahme reagieren müsste, wenn die Vollstreckungsbehörde in Ihrem dann folgenden Schreiben darauf hinweist, dass keine Formfehler etc. vorliegen.
1) Der Gläubiger sei klar benannt und der WDR auch eine rechtsfähige Gesellschaft
2) Sich eine weitere Überprüfung der Zahlungsverpflichtung gem. §6 VwVG NRW erübrigen würde, da es sich nach gängiger Rechtssprechung um eine Zahlungsverpflichtung kraft Gesetz handelt.
Vielleicht gibt es bereits Leute da draußen, die Ideen hätten, wie man auf so etwas weiter reagieren würde und was eventuell weiter von Erfolg gekrönt ist.
Aus meiner Sicht würde doch nun irgendwann der Vollziehungsbeamte auf der Matte stehen. Wenn o.g. Person sich weiter dagegen wehren würde, käme doch die Durchsuchungsanordnung bzw. Abnahme der Vermögensauskunft. Unter den o.g. Gründen ist es doch aus meiner Sicht unwahrscheinlich, dass es nicht zu einem richterlichen Beschluss kommt.
Vielen Dank.