Man könnte es wohl als Vieles ansehen, die Frage ist aber eher, würde das Gericht die Grundrechtverletzung anerkennen. Ohne eine entsprechende Begründung mit Angabe des verletzten Grundrechts läßt sich diese Frage nicht beantworten.
Gegen Vollstreckungsanordnung können theoretisch Einwendungen bei den LRA selbst vorgebracht werden. Dazu bitte entsprechend im zutreffenden Landes Verwaltungsvollstreckungsgesetz nachlesen.
BayernWiderspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)
BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.
BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.