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Autor Thema: Grundsrechtsverletzung bei Zwangsvollstreckung  (Gelesen 1180 mal)

E
  • Beiträge: 1
Könnte Person A die letzten 4 Zeilen eines Schreibens von Person B (siehe Foto bzw. Text) als Grundrechtsverletzung sehen, um es nachdrücklich mit in einer Erinnerung gegen eine vollzogene nicht rechtsgemäße Zwangsvollstreckung durch Kontopfändung einzusetzen.

Herzliche Grüße
Elfriede


Zitat
19.01.2016.

In Beantwortung Ihres Schreibens teilen wir mit, dass die Einwendung gegen die Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Forderungen im Vollstreckungsverfahren unbeachtlich sind. Solche Einwendungen sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen ( §31 Abs.1

Zur „Nichtanerkennung" des Mitteldeutschen Rundfunk ( Gläubiger), vertreten durch den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, geben wir zur Kenntnis, dass diese Rechtsauffassung völlig abwegig und rechtsmissbräuchlich ist und deshalb mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht beachtet werden kann.
Weiterhin weisen wir darauf hin, dass ein förmlicher Widerspruch gegen unsere Vollstreckungsankündigung vom 19.01.2016 nicht möglich ist, da es sich bei einer Vollstreckungsankündigung lediglich um eine schriftliche zweite Mahnung ohne eigenen Regelinhalt handelt.
Wir sind daher verpflichtet, das Vollstreckungsverfahren fortzuführen.
Vorsorglich teilen wir noch mit, dass wir auch künftig Schreiben und Mitteilungen, die sich auf die Rechtmäßigkeit der beizutreibenden Forderungen oder die „Nichtanerkennung" von
Behörden beziehen, nicht beachten und die Vollstreckung fortführen werden. Dasselbe gilt für Widersprüche gegen Vollstreckungsankündigungen.
Quelle: OCR des Anhanges



Edit "DumbTV":
Text aus dem Schreiben im Anhang (Bild) ergänzt.


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Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Juni 2017, 17:39 von DumbTV«

P
  • Beiträge: 1.171
  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Man könnte es wohl als Vieles ansehen, die Frage ist aber eher, würde das Gericht die Grundrechtverletzung anerkennen. Ohne eine entsprechende Begründung mit Angabe des verletzten Grundrechts läßt sich diese Frage nicht beantworten.
Gegen Vollstreckungsanordnung können theoretisch Einwendungen bei den LRA selbst vorgebracht werden. Dazu bitte entsprechend im zutreffenden Landes Verwaltungsvollstreckungsgesetz nachlesen.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

 
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