Ich wollts mal auf die Do-it-yourself-Methode probieren
. Noch nie einen Wiederspruch an die GEZ geschrieben.
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 02.10.2015 erhielt ich von Ihnen schriftlich die Mitteilung, ich solle für die Monate 02.2015, 03.2015, 04.2015 - 07.2015 und 08.2015 - 11.2015 eine Nachzahlung bzw. Vorzahlung der GEZ in Höhe von 175,96 € zahlen.
Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass der Rundfunkstaatsvertrag nicht von mir persönlich unterschrieben wurde.
Ich verstehe natürlich, dass auch der Staat die GEZ nicht bezahlen möchte, jedoch wurde ja bereits geklärt, dass die GEZ keine steuerlichen Rechte besitzt. Somit gehe ich ganz dem Wortlaut nach von einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Staat bzw. den Ländern aus.
Deswegen verweise ich Sie für vergangene und kommende Abonnementzahlungen (auch den nicht genannten auf die ich gleich noch einmal eingehen möchte) an den Staat und die Länder.
Sollte Ihnen jedoch ein Originaldokument vorliegen, dass mich nachweislich an die Vertragspflicht bindet und von mir unterschrieben wurde, bin ich gerne bereit, die ausstehenden Beiträge zu zahlen.
Desweiteren erinnere ich Sie wie eben am Telefon besprochen daran, dass ich vom 01.10.2014 bis August 2015 keine Wohnung hatte. Da wie oben schon erläutert keine vertragliche Vereinbarung zwischen ZDF-Deutschlandradio und mit vorliegt, sehe ich mich für ebendies auf nicht in der Nachweispflicht.
Außerdem scheint es für die Erhebung der GEZ ein leichtes zu sein, herauszufinden, dass die für den Zweitwohnsitz bei meiner Mutter (X) noch keine Rundfunkgebühr bezahlt habe. Es scheint aber für Ihre Mitarbeiter unmöglich zu sein, nachzuvollziehen ob meine Mutter die GEZ bezahlt hat. Auch hier jedoch, sehe ich mich grundsätzlich nicht in der Nachweispflicht.
dazu:
Ein Vertrag kommt durch Abgabe zweier aufeinander im Bezug stehender, inhaltlich übereinstimmender Willenserklärungen zustande. Die in der Regel zeitlich vorangehende Willenserklärung wird als Angebot (§ 145 BGB), die hierauf folgende als dessen Annahme (§ 146 BGB) bezeichnet. Sowohl Angebot und Annahme sind grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärungen, d.h. sie müssen der anderen Partei zugehen, um wirksam zu sein. Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist derjenige des Wirksamwerdens der Annahmeerklärung, also der Zeitpunkt ihres Zugangs. Wird das Angebot verspätet oder in einer abgeänderten Form nur angenommen, so ist dieses als erneutes Angebot zusehen, das wiederum einer Annahme bedarf.
Ich erkläre mich selbstverständlich auch dazu bereit, die durch mich angefallenen GEZ-Schulden des Staates und der Länder zu tragen, wenn:
Sie mir eine beglaubigte Sterbeurkunde des Staates Deutschland oder der Länder Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz oder Nordrhein-Westfalen zukommen lassen und ich als Erbin des Staates bzw. der Länder eingetragen bin und dieses annehmen sollte.
Außerdem erkläre ich mich zur Zahlung bereit, wenn dem Staat Deutschland oder den Ländern Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz oder Nordrhein-Westfalen den rechtsgültigen Anspruch einer Scheidung erwirken und ich von einem anerkannten Gericht zu Trennungsunterhalt verpflichtet werde.
Andernfalls ist mir auch nicht bekannt, dass ich eine Bürgschaft für eben diese Länder unterschrieben hätte, die mich im Falle der Nichtzahlung verpflichteten.
Außerdem empfinde ich eine gewisse Verärgerung darüber, dass ich um bei Ihnen anzurufen 20 Cent ausgeben muss um eine Vorabinformation zu bekommen.
Die Wiederrufsfrist habe ich nicht eingehalten und sehe mich auch nicht dazu genötigt dies zu tun, da (s.o).
Mit freundlichen Grüßen