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Autor Thema: EuGH C-807/21 - DSGVO - Bußgeld b. Mißachtung gegen d. jur. Pers. verhängbar  (Gelesen 1102 mal)

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Die Aussage im Titel basiert vorerst auf einem Schlußantrag, betrifft aber Deutschland, da auf Grundlage einer Vorlage des Kammergerichtes Berlin.

Es wird u. a. herausgearbeitet, daß §30 des dt. OWiG unionsrechtswidrig ist, da es die DSGVO nicht vorsieht, daß zuerst eine für eine juristische Person tätige natürliche Person zu ermitteln ist, bevor gegen eine juristische Person wegen Mißachtung der DSGVO ein Bußgeld verhängt werden darf.

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA
vom 27. April 2023(1)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Verstöße – Zurechnung eines von seinen Mitarbeitern begangenen Verstoßes an ein Unternehmen – Mögliche verschuldensunabhängige Haftung – Übertragung von im Wettbewerbsrecht entwickelten Begriffen“

Rechtssache C-807/21

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=272981&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=2273508

Zitat
V.      Ergebnis

86. 
    Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, dem Kammergericht Berlin (Deutschland) wie folgt zu antworten:

Art. 58 Abs. 2 Buchst. i der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) in Verbindung mit Art. 4 Nr. 7 und Art. 83 dieser Verordnung

ist dahin auszulegen, dass

die Verhängung einer Geldbuße gegen eine juristische Person, die für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich ist, nicht von der vorherigen Feststellung eines Verstoßes durch eine oder mehrere individualisierte natürliche Person(en), die im Dienst dieser juristischen Person stehen, abhängt.


Die Verwaltungsgeldbußen, die gemäß der Verordnung 2016/679 verhängt werden können, setzen voraus, dass festgestellt wird, dass das den geahndeten Verstoß begründende Verhalten vorsätzlich oder fahrlässig war.“

Zitat
2.      Juristische Personen als Adressaten einer Sanktion nach der DSGVO

37.
     Im Unionsrecht spricht nichts dagegen, Deutsche Wohnen als Täterin und als Schuldnerin der verhängten Sanktion anzusehen. Diese Möglichkeit findet sich abstrakt in der DSGVO und im vorliegenden Fall wurde konkret davon Gebrauch gemacht:

—      Abstrakt ist, wie ich im Folgenden darlegen werde, die Möglichkeit, wegen eines Verstoßes im Bereich des Datenschutzes eine Sanktion unmittelbar gegen eine juristische Person zu verhängen, nicht nur in mehreren Bestimmungen der DSGVO vorgesehen, sondern stellt sogar einen der Schlüsselmechanismen dar, um die Wirksamkeit dieser Verordnung zu gewährleisten.

—      Konkret wurde die streitgegenständliche Geldbuße nach den Angaben im Vorlagebeschluss gegen Deutsche Wohnen wegen einer Reihe von Verstößen gegen die DSGVO verhängt, die dieser Gesellschaft als dem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen(9) zugerechnet wurden. An sie richtete sich das Ersuchen der Datenschutzbehörde, das sie in der bereits dargestellten Weise beantwortete, um letztlich das von dieser Behörde beanstandete Handeln fortzusetzen. Probleme bei der Ermittlung des Adressaten der Sanktion gab es daher nicht(10).

38.      Was den abstrakten Ansatz betrifft, sind keine umfangreichen Ausführungen erforderlich, um das Postulat zu begründen, dass wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO Sanktionen unmittelbar gegen eine juristische Person als Täterin verhängt werden können. Dieses Postulat ergibt sich ohne Auslegungsschwierigkeiten aus dem Wortlaut der Art. 4, 58 und 83 DSGVO:

—      In den Definitionen des für die Verarbeitung Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters in Art. 4 wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass es sich um juristische Personen handeln kann(11).

—      In Art. 58 Abs. 2 werden den Aufsichtsbehörden eine Reihe von „Abhilfebefugnissen“ gegenüber den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern (d. h. auch gegenüber juristischen Personen) eingeräumt. Zu diesen Abhilfebefugnissen gehört die Verhängung einer „Geldbuße“ (Buchst. i).

—      In der Aufzählung der Kriterien für die Festsetzung der Geldbußen in Art. 83 DSGVO finden sich Faktoren, die ohne Weiteres im Rahmen des Handelns juristischer Personen erfüllt sein können.

39.      Aus dem Zusammenspiel dieser Bestimmungen ergibt sich ganz selbstverständlich, dass nach der DSGVO unmittelbarer Adressat der Geldbußen, die wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung verhängt werden, eine juristische Person sein kann(12). Angesichts dieser Selbstverständlichkeit haben die in diesem Bereich zuständigen nationalen Behörden keine Bedenken gehabt, Geldbußen in teilweise erheblicher Höhe gegen juristische Personen zu verhängen, die gegen die DSGVO verstoßen haben(13).

Zitat
3.      Erforderlichkeit, den Verstoß zuerst einer natürlichen Person zuzurechnen?

b)      Unmittelbare Zurechnung an eine juristische Person


51.      Ist eine nationale Regelung mit der DSGVO vereinbar, die die Verhängung von Verwaltungssanktionen gegen juristische Personen davon abhängig macht, dass zuvor ein Verfahren gegen eine natürliche Person durchgeführt wird?

52.      Die DSGVO hat gemäß Art. 288 AEUV allgemeine Geltung und ist zudem verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Diese Merkmale würden in Frage gestellt, wenn die Mitgliedstaaten von der endgültigen Ausgestaltung der Vorgaben des Unionsgesetzgebers in der DSGVO abweichen könnten.

53.      Es stimmt zwar, dass einige Bestimmungen der DSGVO gerade wegen der Einzigartigkeit und der Merkmale des Zwecks dieser Verordnung den Mitgliedstaaten einen gewissen Spielraum lassen, nationale Regelungen, mit denen diese Bestimmungen konkretisiert werden, beizubehalten oder einzuführen. Dies gilt z. B.

—      hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde(19);

—      hinsichtlich der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, denn die DSGVO schließt nicht aus, dass die Mitgliedstaaten die Umstände besonderer Verarbeitungssituationen, einschließlich einer genaueren Bestimmung der Voraussetzungen, unter denen diese Verarbeitung rechtmäßig ist, festlegen(20).

54.      Dieser Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten, der in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist, kann meines Erachtens nicht so weit reichen, dass die Zurechenbarkeit an eine juristische Person eingeschränkt wird, wie es nach Ansicht des vorlegenden Gerichts durch § 30 OWiG geschieht.

Zitat
56.      Soweit eine juristische Person, wie ich schon ausgeführt habe, für die Datenverarbeitung Verantwortliche und in dieser Eigenschaft Täterin der ihr zuzurechnenden Verstöße gegen die DSGVO sein kann, könnte die Anwendung von § 30 OWiG zu einer ungerechtfertigten Schwächung oder Einschränkung der Bandbreite strafbarer Verhaltensweisen führen, die nicht mit der allgemeinen Geltung der DSGVO in Einklang steht.

57.      Eine juristische Person, die als für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortliche oder als Auftragsverarbeiterin eingestuft werden kann, muss die Folgen – in Gestalt von Sanktionen – von Verstößen gegen die DSGVO nicht nur tragen, wenn diese von ihren Vertretern, Leitern oder Geschäftsführern begangen wurden, sondern auch, wenn die Verstöße von natürlichen Personen (Mitarbeitern im weiteren Sinne) begangen wurden, die im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit des Unternehmens und unter der Aufsicht der zuerst genannten Personen handeln.

58.      In Wirklichkeit bilden und definieren jene natürlichen Personen den Willen der juristischen Person, indem sie ihm durch individuelle und konkrete Handlungen Ausdruck verleihen. Diese individuellen Handlungen als konkreter Ausdruck jenes Willens sind letztlich der juristischen Person selbst zuzurechnen.

Die Entscheidung des Gerichtshofes wird nach Veröffentlichung nachgetragen.


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Vorabinfo:
An dieser Stelle sei nun die Entscheidung des Gerichtshofes nachgetragen; diese enthält 2 wesentliche Aussagen.

Die Verhängung eines Bußgeldes gegen eine juristische Person, die zugleich ein Unternehmen ist, ist einerseits an schuldhaftes Verhalten dieser juristischen Person gebunden, andererseits ist es allerdings nicht erforderlich, eine konkrete natürliche Person zu ermitteln, die dieses schuldhafte Verhalten begangen hat; es genügt, daß es dieser juristischen Person zuzuordnen ist.

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)
5. Dezember 2023(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 4 Nr. 7 – Begriff ‚Verantwortlicher‘ – Art. 58 Abs. 2 – Abhilfebefugnisse der Aufsichtsbehörden – Art. 83 – Verhängung von Geldbußen gegen eine juristische Person – Voraussetzungen – Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten – Erfordernis der Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes“

In der Rechtssache C-807/21

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=280325&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=4629411

Zitat
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 58 Abs. 2 Buchst. i und Art. 83 Abs. 1 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

sind dahin auszulegen, dass

sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach eine Geldbuße wegen eines in Art. 83 Abs. 4 bis 6 DSGVO genannten Verstoßes gegen eine juristische Person in ihrer Eigenschaft als Verantwortliche nur dann verhängt werden kann, wenn dieser Verstoß zuvor einer identifizierten natürlichen Person zugerechnet wurde.

2.      Art. 83 der Verordnung 2016/679

ist dahin auszulegen, dass

nach dieser Bestimmung eine Geldbuße nur dann verhängt werden darf, wenn nachgewiesen ist, dass der Verantwortliche, der eine juristische Person und zugleich ein Unternehmen ist, einen in Art. 83 Abs. 4 bis 6 DSGVO genannten Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat.

Zitat
65      Wie in den Rn. 45 und 48 des vorliegenden Urteils ausgeführt, gilt für die materiellen Voraussetzungen, die eine Aufsichtsbehörde bei der Verhängung einer Geldbuße gegen einen Verantwortlichen zu beachten hat, ausschließlich das Unionsrecht. Diese Voraussetzungen sind in Art. 83 Abs. 1 bis 6 DSGVO genau festgelegt und lassen den Mitgliedstaaten keinen Ermessensspielraum (vgl. auch Urteil vom 5. Dezember 2023, Nacionalinis visuomen?s sveikatos centras, C-683/21, EU:C:2023:XXX, Rn. 64 bis 70).

->
Zitat
45      Sodann legt Art. 58 Abs. 2 DSGVO die Befugnisse der Aufsichtsbehörden zum Erlass von Abhilfemaßnahmen genau fest, ohne auf das Recht der Mitgliedstaaten zu verweisen oder den Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum einzuräumen. Zum einen zielen diese Befugnisse, zu denen gemäß Art. 58 Abs. 2 Buchst. i DSGVO die Befugnis zur Verhängung von Geldbußen gehört, auf den Verantwortlichen ab, und zum anderen kann ein solcher Verantwortlicher, wie aus Rn. 39 des vorliegenden Urteils hervorgeht, sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein. Die materiellen Voraussetzungen, die eine Aufsichtsbehörde bei der Verhängung einer solchen Geldbuße zu beachten hat, sind in Art. 83 Abs. 1 bis 6 DSGVO genau und ohne Ermessensspielraum für die Mitgliedstaaten aufgeführt.

48      Die Tatsache, dass die DSGVO den Mitgliedstaaten somit die Möglichkeit einräumt, Anforderungen an das von den Aufsichtsbehörden anzuwendende Verfahren bei der Verhängung einer Geldbuße vorzusehen, bedeutet jedoch keineswegs, dass sie auch befugt wären, über diese verfahrensrechtlichen Anforderungen hinaus materielle Voraussetzungen vorzusehen, die zu den in Art. 83 Abs. 1 bis 6 DSGVO geregelten hinzutreten. Des Weiteren wird durch den Umstand, dass der Unionsgesetzgeber eigens und ausdrücklich diese Möglichkeit vorgesehen hat, aber nicht diejenige, solche zusätzlichen materiellen Voraussetzungen festzulegen, bestätigt, dass er den Mitgliedstaaten insoweit keinen Ermessensspielraum gelassen hat. Für diese materiellen Voraussetzungen gilt daher ausschließlich das Unionsrecht.

Zitat
52      Nach Art. 288 Abs. 2 AEUV ist eine Unionsverordnung in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, so dass es, sofern nichts anderes bestimmt ist, ausgeschlossen ist, dass die Mitgliedstaaten innerstaatliche Vorschriften erlassen, die die Tragweite einer solchen Verordnung beeinträchtigen. Außerdem dürfen die Mitgliedstaaten aufgrund der ihnen aus dem AEU-Vertrag obliegenden Verpflichtungen die unmittelbare Geltung, die den Verordnungen innewohnt, nicht vereiteln. Insbesondere dürfen sie keine Handlung vornehmen, durch die die unionsrechtliche Natur einer Rechtsvorschrift und die sich daraus ergebenden Wirkungen den Einzelnen verborgen würden (Urteil vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 86 und 87 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

Zur Hervorhebung in Rot der darüber zitierten Rn. 52.

Die Rundfunkstaatsverträge sind u. U. unionsrechtswidrig, soweit in ihnen Bestimmungen der DSGVO für unanwendbar oder auch nur eingeschränkt anwendbar erklärt werden?

Anbei auch der Link zur Pressemitteilung, die auch die in der oben zitierten Rn. 65 genannten DSGVO-Entscheidung C-683/21 erfasst.

Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-683/21 | Nacionalinis visuomen?s sveikatos centras und C-807/21 | Deutsche Wohnen
Nur ein schuldhafter Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung
kann zur Verhängung einer Geldbuße führen

https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2023-12/cp230184de.pdf

Zitat
Gehört der Adressat der Geldbuße zu einem Konzern, bemisst sich die Geldbuße nach dem Jahresumsatz des Konzerns


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Dezember 2023, 23:04 von pinguin«
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Die Rundfunkstaatsverträge sind u. U. unionsrechtswidrig, soweit in ihnen Bestimmungen der DSGVO für unanwendbar oder auch nur eingeschränkt anwendbar erklärt werden?
Zu dieser Aussage sei mal auf nachstehende Themen verwiesen

Datenschutz ist in Medienbelangen incl. ÖRR nicht wirksam einschränkbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37155.0

Entscheidung nach einer Vorlage durch das Oberlandesgericht Düsseldorf
EuGH C-252/21 - DSGVO - Entscheidung d. Aufsichtsbeh. bindet die Wettbewerbsbeh.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37334.0

Gleiche Entscheidung, anderer Schwerpunkt:
Entscheidung nach einer Vorlage durch das Oberlandesgericht Düsseldorf
EuGH C-252/21 - DSGVO - Es dürfen nur notwendige Daten verarbeitet werden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37338.0

Weiter nicht unbeachtlich:

EuGH C-180/21 - DSGVO - Art 6 DSGVO regelt d. Zulässigkeit der DV abschließend
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36940.0

EuGH C-201/14 - Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15947.0

EuGH C-207/16 - Datenschutz fällt in Schutzbereich der EU-Grundrechtecharta
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34155.0

EuGH C-597/19 - Rechtsprechung zur Datenschutzrichtlinie gilt auch für die DSGVO
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36576.0

Die Unionsrechtswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages könnte allein bereits dadurch bewirkt sein; siehe Hervorhebung in Rot und Unterstreichung: ->

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbstv

Zitat
§ 11
Verarbeitung personenbezogener Daten


(4) Die zuständige Landesrundfunkanstalt verarbeitet für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag besteht, personenbezogene Daten bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis der betroffenen Person. Öffentliche Stellen im Sinne von Satz 1 sind solche, die zur Übermittlung der Daten einzelner Inhaber von Wohnungen oder Betriebsstätten befugt sind. Dies sind insbesondere Meldebehörden, Handelsregister, Gewerberegister und Grundbuchämter. Nichtöffentliche Stellen im Sinne von Satz 1 sind Unternehmen des Adresshandels und der Adressverifizierung. Voraussetzung für die Erhebung der Daten nach Satz 1 ist, dass [...]


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Dezember 2023, 00:06 von Bürger«
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 @pinguin könnte nun eine Aufgabe lösen, die nur er meistern kann, die aber möglicherweise nicht zu meistern ist: Bekommen wir alle Lücken ?_? im nachstehenden Entwurf komplettiert?
 
 
Der Hintergrund: Wir haben aktuell ein Schriftsatzbeispiel von etwa 30 Seiten erarbeitet,
--------------------------------------------------------------
in dem der Bürger diverse Grundlagen für diese Befreiung zusammenträgt,. Die diversen Schriftsatzbeispiele werden für registrierte Mitglieder des Forums nach Newsletter-Registrierung auf einer anderen Plattform voraussichtlich demnächst voll verfügbar.
Die meisten sehr Aktiven des Forums sind bereits auf diesem Verteiler. Näheres für weitere Interessenten: per PM.
 
Es  lautet die Aufgabe ab jetzt immer:
Wie erweitern wir Bürgerrechtler diesen gemeinsamen Schriftsatz um weitere Antrage inklusive Begründung?
 
 
Im hier betroffenen Fall könnte etwa wie folgt formuliert werden:
--------------------------------------------------------------------------
 
A. Anträge:
-----------------------
A1. Hiermit beantrage ich Aussetzung des Rundfunkabgabe-Inkassos ("Mediensteuer", nicht "Beitrag") bis zur Herstellung der DSGVO-Konformität.
Es fehlt an der Einholung meines Einverständnisses zur Verarbeitung meiner Daten bei den ARD-Anstalten (und bei der nicht-rechtsfähigen Abrechnungsstelle (doppelt falsch benannt "Beitrags"-"Service").

A2. Auszusetzen sind wegen Vorgreiflichkeit bis dahin auch sämtliche Verfahren bei Verwaltungsgerichten und Mahnungen und Vollstreckungen für Personen, die sich hierauf berufen. Das tue ich hiermit.

A3. Beantragt wird auch Klärung, ob A1. für das den aktuellen Rahmen des Rundfunkabgabe-Inkassos dies überhaupt erreichbar ist. Das Datenschutzniveau ist gegenwärtig nämlich des weiteren unvereinbar mit DSGVO-Anforderungen für persönliche Daten.
- Nachweis: "Metastudie LIBRA" Abschnitt .?_? über die Einfachheit der telefonischen Ermittelung von Akteninhalten eines Bürgers durch Dritte.

A4. Beantragt wird beim XXR ?_?, der für mich zuständigen ARD-Anstalt, zu betreiben, den fehlerhaften Bestandteil "Service" (von  "Beitrags-Service") geeignet zu ändern, weil relevant in diesem Kontext.
Was mangels Rechtsperson nicht verklagbar ist, kann nicht einen "Service" gegenüber Dritten leisten, sondern nur interne Verwaltungsdienste gegenüber den 9 ARD-Anstalten, also ohne Außenwirkung. Diese Namenswahl ist eine offenkundige Irreführung. Sie täuscht vor, dass die datenschutzrechtliche Verantwortung dort läge.
Das ist nicht der Fall, siehe den Gesetzeswortlaut unten in B.?_?



B. Begründung:
-------------------------------

B1.  Die DSGVO ist für alle EU-Mitgliedsstaaten und damit auch für Deutschland unmittelbar geltendes Recht.
---------------------------------------------------
Fundstelle: ?_?
Zitat. " ?_? "


B2.  Die DSGVO schreibt vor: Einverständnis des Bürgers mit der Datenverarbeitung. 
---------------------------------------------------
Fundstelle: ?_?
Zitat. " ?_? "

Gesetzesvorbehalt für Einschränkungen:
Fundstelle: ?_?
Zitat. " ?_? "

B3. Die praktizierte Nutzung des Gesetzesvorbehalts:
--------------------------------------------------------------------
Fundstelle: Rundfunkbeitragsstaatsvertrag -  https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbstv

Zitat  "§ 11 Verarbeitung personenbezogener Daten
    (4) Die zuständige Landesrundfunkanstalt verarbeitet für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag besteht, personenbezogene Daten bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis der betroffenen Person. Öffentliche Stellen im Sinne von Satz 1 sind solche, die zur Übermittlung der Daten einzelner Inhaber von Wohnungen oder Betriebsstätten befugt sind. Dies sind insbesondere Meldebehörden, Handelsregister, Gewerberegister und Grundbuchämter. Nichtöffentliche Stellen im Sinne von Satz 1 sind Unternehmen des Adresshandels und der Adressverifizierung. Voraussetzung für die Erhebung der Daten nach Satz 1 ist, dass [...]"


B4. Dieser Gesetzesvorbehalt verletzt unabdingbares Recht und ist also nicht anwendbar und ist als eine nichttige Rechtsnorm einzustufen.
--------------------------------------------------------------------
Abweichungen von der DSGVO dürfen nicht beliebig durch nationales Recht erfolgen. Die DSGVO ist in ihren zwingenden Bestandteilen ein EU-weit geltendes Recht in Unmitttelbarket.
Die unter B3. genannte Regelung verstöß gegen folgende EU-weit geltende Muss-Regeln: 

Fundstelle: ?_?
Zitat: ?_?


 ______________________________________________________
 ______________________________________________________
 
 
 C: Ende des Textentwurfes.
 -----------------------------------------
In B4. könnte die Schwachstelle der Argumentation sein.
Wieso sollte die Regelung gemäß B3. unzulässig sein?

Man könnte argumentieren, dass der zu geringe Datenschutz - hoher Schutz beispielsweise zwingend für Härtefallanträge - dazu führt, dass die Daten der genannten Stellen nicht dorthin übermittelt werden dürfen.
Das dürfte aber kaum "alles kippen". Dann machen wir aber trotzdem diese Anträge und versuchen unser Bestes mit einem Textkonzept für  Abschnitt B4.

So, nun kann Growd-Thinking hierüber beginnen.


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@pjotre

Man muß "groß" denken; die Verarbeitung personen-bezogener Daten fällt gemäß EuGH in den Anwendungsbereich der Charta, des Grundrechts der Union. (EuGH C-207/16).

Diese Charta ist also bei jedweder Verarbeitung personen-bezogener Daten genauso unmittelbar einzuhalten, wie die DSGVO selber; dieses wurde seitens des BVerfG ja insofern bestätigt, da die Verarbeitung personen-bezogener Daten unionsweit vollständig harmonisiert ist, (bspw. siehe EuGH C-319/20), und dann die Charta, also das Grundrecht der Union, unmittelbar bindend ist, (BVerfG -1 BvR 276/17).

Das Grundrecht der Union wiederum enthält in Auslegung durch den EuGH klare Aussagen

EuGH C-401/19 - Mittel zum Vertrieb der Information durch Grundrecht geschützt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36779.0

Weitere Aussagen, die nicht unbeachtlich sind:
EuGH C-439/19 - DSGVO - Datenübertragung an Wirtschaftsteilnehmer unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35594.0

Da die ÖRR allesamt Wirtschaftsteilnehmer sind, ist auch aus diesen Gründen die in diesem Thema nochmals genannte wie zitierte Passage des §11 RbStV als unionsrechtswidrig zu bezeichnen? Die ÖRR haben unionsrechtlich keine Befugnis, mal eben auf die Daten der Bürger/-innen ohne deren ausdrücklich vorher eingeholte Zustimmung zuzugreifen und der Staat hat keine Befugnis, diese Daten ohne vorher ausdrücklich eingeholte Zustimmung der Bürger/-innen an die ÖRR herauszugeben, weil die ÖRR Wirtschaftsteilnehmer sind?

EuGH C-817/19 - DSGVO - Nur der EuGH darf Tragweite des Unionsrechts begrenzen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36452.0

Es bedarf der Vorlagepflicht an den EuGH, um zu klären, welche Tragweite der unmittelbar einzuhaltende Art 11 Charta zur Informations- und Meinungsfreiheit bei Verarbeitung personen-bezogener Daten hat. Da dieser Art 11 Charta aber eben nicht nur den Inhalt der Informationen schützt, sondern auch die Mittel zu ihrer Verbreitung, (siehe EuGH C-401/19), ist für weitere Vorlagefragen nicht mehr viel Raum.

Dem nationalen Recht jedenfalls ist jede eigenmächtige Deutung entzogen.


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Die zehnmal klugen ARD-Juristen werden sagen:  Wir sind ja DREIERLEI, durch Gesetz  in einer einzigen Rechtsperson "ARD-Sender" hinein gestopft: 
----------------------------------------------------------------------------------------------------------
- 1-  wir sind kontrollfrei, weil Informationsanbieter
- 2- wir sind zu Super-Gehältern usw. berechtigt, weil Wirtschaftsunternehmern im Wettbewerb
- 3- wir sind zum Inkasso-Zwang berechtigt, weil öffentlich-rechtiiche nicht-wettbewerbliche Sozialismus-Institution für Grundrechtziel der Informationsvielfalt für Bildung und Demokratie

Für unsere tripolare Schizuphrenie gilt: Die Adressen-Privlegien erfolgen nur in Schizo-Amigo -3-. Die Amigos -1- und -2- haben damit nichts zu tun.

Wegen der großartigen völkischen Bedeutung von -3- ist die gesetzliche Einschränkung der DSGVO ein durchaus vertretbarer verantwortungsbewusster Entscheid. Sonst können unsolidarische Volks-Schädlinge als Schwarz-Seher beim Bezahl-Werk der anderen Bürger sich parasitisch kostenfrei bedienen.

Und was kann @pjotre dem entgegnen, @pinguin ?
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Wegen der großartigen völkischen Bedeutung von -3- ist die gesetzliche Einschränkung der DSGVO ein durchaus vertretbarer verantwortungsbewusster Entscheid. Sonst können unsolidarische Volks-Schädlinge als Schwarz-Seher beim Bezahl-Werk der anderen Bürger sich parasitisch kostenfrei bedienen.

Und was kann @pjotre dem entgegnen, @pinguin ?
------------------------------------------------------------------
Hast Du die hier thematisierte Entscheidung des EuGH nicht wirklich zur Kenntnis genommen?

Die nationale Beschränkung einer Unionsverordnung ist unzulässig; siehe #2

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Zitat
52      Nach Art. 288 Abs. 2 AEUV ist eine Unionsverordnung in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, so dass es, sofern nichts anderes bestimmt ist, ausgeschlossen ist, dass die Mitgliedstaaten innerstaatliche Vorschriften erlassen, die die Tragweite einer solchen Verordnung beeinträchtigen. [.,.]


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Wenn ich es richtig überblicke, sind nationale Einschränkungen zulässig,
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wenn durch Gesetz. Also der häufige Gesetzesvorbehalt bei Grundrechten.

Wiederholung des Zitats:
"ausgeschlossen ist, dass die Mitgliedstaaten innerstaatliche Vorschriften erlassen, die die Tragweite einer solchen Verordnung beeinträchtigen."

Also werden die Amigo-Juristen von ARD, ZDF usw. bekunden, dass die Datenübermittlung "die Tragweite der Verordnung nicht beeinträchtige".


Dann steht Meinung gegen Meinung zu dem völlig schwammigen Begriff "Tragweite der Verordnung".
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Sofern nationale Richter darüber entcheiden werden, so werden sie fast hundert Prozent sicherlich den Amigos Recht geben.
Es würde viel Geld kosten, sodann den EuGH zu zwingen, darüber zu befinden. Machen wir also nicht.


Dann bleibt nur der Weg über die EU-Kommission,
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dass diese es verlange beim EuGH. Kostenlos für uns Bürger.
Das ist aber Russiches Roulette mit 1 Kugel in 100 Revolverschienen. Wer macht die hierfür umfangreiche Antragsarbeit bei nur vielleicht 1 Prozent Erfolgsaussicht?

Spenden dürften dafür nicht sammelbar sein, weil Anwälte das nicht ausreichend kennen / können und für Nichtanwälte ist im Forum Spendenkonsens kaum erreichbar. - Details lasse ich weg, Feind liest mit.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Dezember 2023, 14:04 von Bürger«
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Wenn ich es richtig überblicke, sind nationale Einschränkungen zulässig,
Nur "formell", nicht" materiell"; jedenfalls in Belangen DSGVO hat der EuGH nationale materielle Änderungen klar untersagt. Siehe hierzu die ebenfalls in #2 zitierte Rn. 48

In der Rechtssache C-807/21
https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=280325&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=4629411

Zitat
48      Die Tatsache, dass die DSGVO den Mitgliedstaaten somit die Möglichkeit einräumt, Anforderungen an das von den Aufsichtsbehörden anzuwendende Verfahren bei der Verhängung einer Geldbuße vorzusehen, bedeutet jedoch keineswegs, dass sie auch befugt wären, über diese verfahrensrechtlichen Anforderungen hinaus materielle Voraussetzungen vorzusehen, die zu den in Art. 83 Abs. 1 bis 6 DSGVO geregelten hinzutreten. Des Weiteren wird durch den Umstand, dass der Unionsgesetzgeber eigens und ausdrücklich diese Möglichkeit vorgesehen hat, aber nicht diejenige, solche zusätzlichen materiellen Voraussetzungen festzulegen, bestätigt, dass er den Mitgliedstaaten insoweit keinen Ermessensspielraum gelassen hat. Für diese materiellen Voraussetzungen gilt daher ausschließlich das Unionsrecht.

Man kann das drehen und wenden, wie man will; die Verarbeitung personen-bezogener Daten führt zur unmittelbaren Einhaltepflicht des Grundrechts der Union.


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