Hallo zusammen,
ihr seid echt super und durch eure Beiträge, hat Person D den Mut und die nötige Unterstützung, den größtmöglichen Widerstand gegen den BS zu erheben. Klage läuft seit Feb. 2014 (gegen 3 Bescheide bis Oktober 2013). Laut Schriftwechsel mit dem VG und dem BS wurde dann letztendlich auch die Vollziehung ausgesetzt, bis das Widerspruchsverfahren entschieden ist.
Das Verfahren wurde zudem vom VG mit Zustimmung von Person D ruhend gestellt bis ein Verfahren in höherer Instanz entschieden wurde. Dies war jetzt soweit (natürlich für die BS
), der Kläger durfte in Berufung gehen und hat dies auch getan. Das VG bat Person D erneut um ein Ruhen, bis auch die Berufung entschieden wurde (braves Gericht
).
Nun bekam Person D (taggleich mit dem Antrag auf Ruhendstellung vom VG) einen Festsetzungsbescheid für den Zeitrum November 2013 bis Oktober 2015. Das Datum wieder 10 Tage zurückgesetzt, erstellt angeblich am 03.01.16 einem Sonntag, bei Person D im Briefkasten am 13.01.16. In dem ist auch der obligatorische Satz:
"Für Rückstände, die bereits mit vorangegenen Bescheiden festgesetzt wurden, haben wir am 03.01.2016 (ein Sonntag?!) die Zwangsvollstreckung eingeleitet."
Da die Klage sich auf Bescheide vor dem Zeitraum des Festsetzungsbescheid bezieht, geht Person D davon aus, dass der neue Bescheid vorerst unabhängig der Klage betrachtet werden muss. Ist die Annahme so korrekt? Nun stellt sich Person D noch die Frage, ob sie hier einen Widerspruch verfassen und sich dabei auf die anderen Widerspruchgründe sowie die laufende Klage beziehen soll. Oder wäre es taktisch klüger, vorerst einen Grundlagenbescheid ohne Säumniszuschläge anzufordern? Zwecks der Drohung mit der Zwangsvollstreckung würde Person D in jedem Fall auf die Klage und die dadurch vom BS eingeräumte Aussetzung verweisen und den BS bitten, solche Drohungen zukünftig zu unterlassen. Wäre es sinnvoll hier auch das VG zu informieren (zwecks der angeblich eingeleiteten Zwangsvollsteckung)?
Person D bedankt sich schon jetzt für eure Hilfe.