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Autor Thema: Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid, dann Umzug ...  (Gelesen 2180 mal)

H
  • Beiträge: 2
Hallo Allerseits,

Person A bräuchte Beistand/Rat/Hilfe.....

am 14.10.2014 schrieb Person A an den Rundfunkbeitrag-Service einen "Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid"-Brief, dort erläuterte
Person A unter anderem:

"hiermit fordere ich Sie auf, zu beweisen, dass Ihre
Schreiben/Mahnungen/Bescheide (?) bei mir eingegangen sind. Das sind sie
nämlich nicht! Wären sie bei mir eingegangen, hätte ich mich auch um Befreiung
bemüht...."

"Ich zitiere den BGH. Der BGH hat nämlich über die Heranziehung von
Anscheinsbeweisen im Falle von angeblich zugestellten Einschreibebriefen
folgende Aussage getroffen:......"

"Ich warte auf Ihre Beweise. Bis dahin betrachte ich Ihre Forderungen an mich
als gegenstandslos. Im Gegenteil, weitere Androhungen zur Zwangsvollstreckung
werde ich als Nötigung betrachten und dementsprechend darauf reagieren."

Am 1.1.2015 ist Person A zu seiner Freundin umgezogen. Die Freundin bezahlt
bereits den Rundfunk-Beitrag (Person A versucht sie zu überzeugen, die  Zahlung
einzustellen)-

Acht Monate später......

AM 01.06.2015 bekam Person A eine Antwort vom Rundfunkbeitrags-Service mit 2
Festsetzungsbescheiden auf die neue Adresse zugestellt. Der Rundfunk hat Person
A, sozusagen wieder "gefunden" und wieder geschrieben. Im dem  Brief wird auch
der Beitrag bis 06.2015 berechnet.

Fotos von den Dokumenten sind beigefügt.




Dort war unter anderem zu lesen: "Wir müssen davon ausgehen, dass Sie diese
erhalten haben, da wir sie nicht zurück bekommen haben".....


AM 05.06.2015 bekam Person A noch einen Brief "Zahlung der Rundfunkbeiträge"
Dort wird wieder bis 06.2015 berechnet

AM 01.08.2015 Noch ein Brief, Festsetzungsbescheid Mit `Kontoauszug`

Am 02.10.2015 noch ein Brief, Mahnung

Am 01.11.2015 noch ein Brief, Festsetzungsbescheid Betrag von 01.07-30.09.2015


Person A denkt sich;

- Berechnung stimmt nicht.
- Person A hat sich nie bei dem Rundfunkbeitrags-Service angemeldet, Person A wurde
zwangsangemeldet,,, deshalb  sollte der Rundfunkbeitrag-Service  doch selber
in Erfahrung bringen, wer dort in der Wohnung / neue Adresse bereits die Gebühren bezahlt.


Hier die Fragen,
-Soll Person A, den Rundfunk Beitrag informieren,dass in der neuen Wohnung bereits
Rundfunkgebühren bezahlen werden?
-Soll Person A, Name von Partnerin weitergeben?
-Soll Person A überhaupt etwas unternehmen? oder einfach abwarten.

ICH bedanke mich im Voraus für jeder Art von Aussagen bzw. Hilfe.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Dezember 2015, 15:21 von Bürger«

H
  • Beiträge: 2
Hier meine erste Brief von 14.10.2014

ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
50656 Köln                           14 Oktober 2014



Sehr geehrte Damen und Herren,

Am  01.10.2014 (erhalten am 09.10.2014) kam eine Mahnung, nach meinem Rechtverständnis ist eine Mahnung  ohne vorherige Rechtsbelehrung  unwirksam.

Da ich vorher keine Beitragsbescheide erhalten habe, widerspreche ich der Forderung vom 01.10.2014 und verlange, dass die Mahnung zurückgenommen wird. Ich bitte um Zustellung eines widerspruchfähigen Beitragsbescheids für den Beitragszeitraum ab 01.01.2013 bis 01.03.2014, da ich bis dato diese nicht erhalten habe. Sollten sie bereits einen Beitragsbescheid für diesen Zeitraum an mich ausgestellt haben, so bitte ich darum, mir nachzuweisen, wann sie an wen diese Bescheide versendet haben, um zu vermeiden, dass mir rechtliche Nachteile entstehen. Sollte es ihnen nicht möglich sein, mir diesen Nachweis zu erbringen, gehe ich davon aus, dass ich ohne Rechtsbehelfsbelehrung die gesetzlich vorgeschriebene Zeit von einem Jahr habe (§ 58 VwGO) um gegen den/die Beitragsbescheide Widerspruch einzulegen.

Ich zitiere den BGH. Der BGH hat nämlich über die Heranziehung von Anscheinsbeweisen im Falle von angeblich zugestellten Einschreibebriefen folgende Aussage getroffen:

„Es sei schließlich ganz und gar typisch, dass Einschreibebriefe ihren Adressaten erreichen, und dennoch werde ein Anscheinsbeweis nicht zugelassen, weil es in 266 von 1 Million Fällen vorkomme, dass Einschreibesendungen verlorengingen (BGHZ 24, 308, 312 ff.). Der Anscheinsbeweis sei nicht schon dann geführt, wenn zwei verschiedene Möglichkeiten eines Geschehensablaufs in Betracht zu ziehen sind, von denen die eine wahrscheinlicher ist als die andere (ebenda).“
 
Das steht so auch im von ARD-ZDF-GEZ herangezogenen
§41 Absatz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__41.html
Zitat
§ 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
[...]
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. [...]
Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist;
Im Zweifel hat die Behörde den - Zugang des Verwaltungsaktes und den - Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

Zitat Ende.


Wenn sie weiterhin ihren Mahnbescheid aufrechterhalten, werde ich rechtliche Schritte gegen Sie einleiten.



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