Dieser Fall kann so normal nicht vorkommen.
Die Forderung für eine Wohnung würde jeweils eine eigene Beitragsnummer haben, bei Zwangsanmeldungen.
Eine doppelte Festsetzung für die gleiche Wohnung unter dem genau gleichen Namen würde nicht statthaft sein. -> Gebührenüberhebung. Zudem würde das augenscheinlich nur passieren, wenn die (Vor) Namen auch unterschiedlich sind.
Unter einer Beitragsnummer würden jedoch auch nicht zwei völlig verschiedene Wohnungen zusammen gefast (falls doch bitte Muster hochladen).
Es dürfte nicht egal sein, welches Konto gelöscht wird. Die LRA sollte sich das nicht aussuchen dürfen. Es reicht, wenn einer Forderung pro Wohnung widersprochen wird, weil das andere eine Überhebung wäre, diese ist sowieso nicht zulässig, wäre also rechtswidrig, dürfte somit auch nicht vollstreckt werden. Eine LRA kann eine Person A nicht schlechter stellen nach der Kontoauflösung. Dabei müssten die Widersprüche entsprechend der jeweiligen Wohnung zugeordnet werden.
Beispiel:
Bescheid A für Beitragsnummer 222
Forderung für Wohnung A1 und B1 -> Versand an Wohnung B1
Bescheid B für Beitragsnummer 111
Forderung für Wohnung A1 ->Versand an Wohnung A1
Person A widerspricht der Forderung für Bescheid A (unabhängig, welcher Betrag (A1 und B1 oder nur B1)
Person A widerspricht der Forderung für Bescheid B
jetzt entfernt die LRA Konto für Nummer 111
--> wäre nicht zulässig, denn Sie müsste die Forderung A1 und B1 streichen, wenn Person A angeben hat, dass für Wohnung B1 bereits unter der Beitragsnummer von Person B bezahlt wird
Würde die LRA, nur den Teil für B1 streichen, wäre es eine dopptelte Festsetzung für Wohnung A1.
Somit wäre für Wohnung A1 eine doppelte Festsetzung, diese ist per se nicht zulässig.
->
An dieser Stelle kann die LRA aber nicht einfach das für sie günstigere Konto Beitragsnummer 111 löschen,
tut sie das aber einfach, dann sollten weitere rechtliche Mittel dagegen möglich sein.