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Autor Thema: Mündliche Verhandlung zur Befreiung aufgrund der Härtefallregelung  (Gelesen 1652 mal)

V
  • Beiträge: 62
Angenommen Person A hätte eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht.
Die Person studiert im Erststudium und hat ein Einkommen weit unterhalb des BAFöG-Satzes, hat jedoch keinen Anspruch mehr da sie die Förderungshöchstdauer überschritten hat und muss deshalb einem Minijob nachgehen.

In ihrem GEZ-Befreiungsantrag, dem Widerspruch und der Klage beruft sie sich deshalb auf die Härtefallregelung in § 4 Abs. 6 RBStV und deren Begründung:

§ 4 Abs. 6 RBStV
Zitat
(6) Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 hat die
Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten
Antrag von der Beitragspflicht zu befreien.
Ein Härtefall
liegt insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz
1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen
Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die
Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe
des Rundfunkbeitrags überschreiten. Absatz 4 gilt entsprechend.

Begründung zu § 4 Abs. 6 RBStV:
Zitat
Absatz 6 sieht weiterhin eine Beitragsbefreiung in besonderen
Härtefällen vor. Abweichend zur bisherigen Regelung der
Rundfunkgebührenbefreiung in besonderen Härtefällen in § 6
Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages handelt es sich
bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer
Rundfunkbeitragsbefreiung um eine gebundene Entscheidung
der zuständigen Landesrundfunkanstalt. Absatz 6 weicht auch
insoweit von der Regelung des § 6 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages
ab, als aus Gründen der Rechtsklarheit
ausdrücklich geregelt wird, dass eine Rundfunkbeitragsbefreiung
das Stellen eines „gesonderten“ Antrages voraussetzt. Der
Begriff des besonderen Härtefalles wird nicht definiert. Ein besonderer
Härtefall liegt insbesondere vor, wenn, ohne dass die
Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen, eine vergleichbare
Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann.
Mit der
Regelung des Satzes 2 ist ein besonderer Härtefall insbesondere
auch in dem Fall gegeben, dass eine Sozialleistung nach Absatz
1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen
Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die
Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die
Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Für den Nachweis
ist die Vorlage eines ablehnenden Bescheids dieses Inhalts erforderlich.
Darüber hinaus ist ein besonderer Härtefall unter
anderem dann anzunehmen, wenn es einem Rundfunkbeitragsschuldner
objektiv unmöglich wäre, zumindest über
einen Übertragungsweg (Terrestrik, Kabel, Satellit, Internet
oder Mobilfunk) Rundfunk zu empfangen. Satz 3 sieht
schließlich vor, dass die Regelung in Absatz 4 auf das Verfahren
zur Bescheidung von Anträgen auf Rundfunkbeitragsbefreiung
nach Absatz 6 entsprechende Anwendung findet.

Hier argumentiert die Person A, dass eine vergleichbare Bedürftigkeit vorliegt, sie diese aber nicht durch einen entsprechenden Bescheid nachweisen konnte. Studierende haben gemäß § 7 Abs. 5 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und können somit einen solchen von der Landesrundfunkanstalt geforderten Bescheid nicht erwirken.
Deshalb muss die Landesrundfunkanstalt in solchen Fällen gemäß § 4 Abs. 6 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht befreien, da der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag andernfalls gegen den Gleichheitssatz aus Artikel 3 GG verstößt und verfassungswidrig wäre.

Sind den Forumsmitgliedern ähnliche Fälle bekannt zu denen Urteile gesprochen wurden und können sie weitere Argumente liefern?


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Z
  • Beiträge: 1.568
Das Musterurteil des Berliner Kammergerichts könnte hilfreich sein.
Sinngemäß urteilte das Gericht, daß die Befreiung für ALG2-Empfänger nur als ein Beispiel erwähnt ist und natürlich auch andere Gründe einen Befreiungstatbestand darstellen können.
Wir haben uns aber mehr auf die Ausführungen des Gerichts konzentriert, daß der Nichtbesitz von Empfangsgerätschaften einen Befreiungstatbestand schaffen könnte.


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