Hallo Leute,
Ich habe eine Frage zum folgenden Sachverhalt:
Person A reagierte bisher auf gar keinen Beitragsbescheid.
Auf den Festsetzungsbescheid wurde geantwortet. Kurz überrissen (Betreff: Zurückweisung Ihres rückwirkenden Festsetzungsbescheids incl. Säumniszuschlägen, hilfsweise Widerspruch)
Brief wurde mit Hilfe dieser Vorlage erstellt:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11242.msg76349.html#msg76349Im Januar kam es trotzdem dazu das ein Brief vom Obergerichtsvollzieher eintraf (Datum 06.01) mit der Aufforderung die Schuld bis zum (15.01) zu begleichen, ansonsten kommt es im nächsten Schritt zur Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft. Leider befand sich Person A zu dem Zeitpunkt im Urlaub und konnte nicht auf den Brief reagieren.
Die Folge ist klar. Die Ladung zur Abgabe der Vermögeunsauskunft kam ca. eine Woche Später (21.01).
Person A hat nun einen Brief für den Obergerichtsvollzieher fertig gemacht mit dem Verweis auf das Tübinger Urteil. Das Forum diente als Hilfestellung.
Dennoch findet es Person A befremdlich das die Reaktion auf den Festsetzungsbescheid ignoriert wurde. Bzw. Das die Öffentlich-Rechtlichen hier einfach mit dem gewohnten Prozedere weitermachen.
Die Frage:
Sollte in dem Brief für den Obergerichtsollzieher irgendwo die Reaktion von Person A auf den Festsetzunsbescheid Erwähnung finden?