Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Widerspruch auf Festsetzungsbescheid  (Gelesen 3558 mal)

h
  • Beiträge: 22
Widerspruch auf Festsetzungsbescheid
Autor: 23. Juli 2015, 10:30
Da nun fiktive Person A B auch einen Festsetzungsbescheid erhalten hat,hat er ein Widerspruch verfasst.

Kurz zur Vorgeschichte: Person AB ist Grundstückseigentümer, aber gemeldeter Haupwohnsitz ist ein anderer für den schon Beiträge gezahlt werden weil Person A B noch nicht genug überzeugt hat ;)
Nun bekommt Person A B den Festsetzungsbescheid, adressiert an seinen Hauptwohnsitz, bzw. Meldeadresse und soll für seinen Besitz zahlen..

Kurz um, großen Dank an die Beteiber und Nutzer des Forum's! Ich hoffe wir wehren uns alle weiter!

Da Person A B viel zu lesen hatte und dank des Forum's viel verwerten konnte möchte er dat geschriebene hier öffentlich machen um eventuell selber Anderen Denkanstöße geben zu können :)

MsG,hochfrequenznutzer :D :D :D


Zitat
Herr A B                                                                                            blastadt , den 11.11.1111
blablastrasse 11
111111 blastadt

An den
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln

Betreff:
1)   Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 11.11.11
2)   Antrag auf Aussetzung der Vollziehung



1)   Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.11.1111 gerichtet an:

A B
blablastrasse 11
11111 blastadt

Beitragsnummer 1234567890



Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich gegen den oben genannten Festsetzungsbescheid vom 11.11.11, mir zugestellt am (18 Tage später!!!!!), Widerspruch ein.



2) Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung ihres Festsetzungsbescheids vom 11.11.11 nach § 80 (4) VwGO, bis über meinen Widerspruch vom 11.11.11 zu meinen Gunsten entschieden wurde.



Begründungen meines Widerspruchs:

Ich verstehe nicht warum im Vorfeld Ihrerseits keinerlei Kontaktaufnahme mit mir geschehen ist und ich nun einen Festsetzungsbescheid erhalte!
Da von meiner Seite keine Anmeldung beim Beitragservice erfolgt ist, sehe ich auch keinerlei Verpflichtung eventuelle Beiträge für den genannten Zeitraum vom 01.01.2013 bis -----------, bzw. auf den ebenfalls genannten Zeitraum von --------- bis -------- zu zahlen!
Es liegt mir keinerlei vertragliche Grundlage vor, die eine daraus resultierende Zahlung begründen würde!
Es wird in dem mir zugesandtem Festsetzungsbescheid vom 11.11.11 die ‘‘Wohnung‘‘ blablastrasse 11, 11111 blastadt für Ihre Forderungen genannt.
Dies ist absolut nicht haltbar da sich zwar das Grundstück in meinem Besitz befindet, ich bin der Grundstückseigentümer, aber keinerlei Nutzung als Wohnung stattfindet!
Wie von Ihnen verbreitet sollen Rundfunkbeiträge ab dem 01.01.2013 für je eine Wohnung gezahlt werden, da aber mein Haus einschließlich allen Bauten die sich auf selben Grundstück befinden nicht im geringstem unter den Begriff  ‘‘Wohnung‘‘ fallen ist Ihre Forderung zum Rundfunkbeitrag absolut haltlos!
Zur Begriff Erklärung  ‘‘Wohnung‘‘ nennen Sie auf Ihrer Internet Präsentation folgende:
Zitat: Eine Wohnung ist eine ortsfeste baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird. Zitat Ende.
Dies trifft u.a. nicht auf die genannte Adresse --------------------------------- zu da:
1.kein intakter Stromanschluss besteht
2.keine Sanitäre Anlage vorhanden ist
3.kein dazu geeigneter Schlaf oder Wohnraum vorhanden ist
4.im Haus Baumaterial gelagert wird
5.lediglich bauliche Maßnahmen erfolgen um den Zustand des Hauses zu erhalten
6.keinerlei Möblierung stattgefunden hat
Ich entnehme Ihrer Internet Präsents zum Thema Wohnung:
Zitat: Eine leerstehende Wohnung ist beitragsfrei. Eine Wohnung gilt nur dann als leerstehend, wenn dort niemand wohnt, kein Mietvertrag besteht und auch keine Person beim Einwohnermeldeamt für die Wohnung gemeldet ist. Dabei ist es unerheblich, ob die Wohnung möbliert ist oder nicht. Zitat Ende.



Laut Ihrer Aussage §2(1) RBStV müssen ‘Inhaber‘ von Wohnungen Rundfunkbeiträge bezahlen. In §2 (2) wird ebenfalls erklärt, was als ‘Inhaber‘ einer Wohnung zu verstehen ist: ‘‘ jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt.‘‘
Es wird also Ihrerseits vermutet, daß ich als Grundstückseigentümer das darauf stehende Haus als Wohnung nutze was nicht der Fall ist!
Aber eine Vermutung ist bekanntlich kein Nachweis:
 Selbst wenn eine entsprechende Person für die genannte Wohnung gemeldet wäre, so muss das nicht bedeuten, daß diese Person auch diese die Wohnung selbst bewohnt.
Sie haben in meinem Fall erst nachzuweisen, daß ich das betroffene Grundstück ------------------------------------------- auch tatsächlich bewohne.

Weiterhin nutze ich keine Empfangsgeräte auf besagtem Grundstück --------------------------------- -------------- und bin auch in Zukunft nicht an den Sendungen des öffentlich rechtlichen Rundfunk interessiert, womit ich auch keinen Grund erkennen kann irgendwelche ‘‘Rundfunkbeiträge‘‘ zu zahlen, zu gleich ich aus der Presse entnehmen konnte wie fragwürdig die Abgabe eines Rundfunkbeitrage gesehen wird, unter anderem beziehe ich mich auch auf das ‘‘Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen‘‘ vom März 2013 das ich Ihnen gerne auch in Schriftform zukommen lasse!

Ich sehe zudem keinerlei Veranlassung Rundfunkgebühren zu zahlen wenn zugleich im öffentlichen Rundfunk nicht auf Werbefinanzierung verzichtet wird und so vermehrt Fehlanreize der Programmgestaltung entstehen können!  Da ich noch nie Rundfunkbeiträge gezahlt habe und die Rundfunkanstalten dennoch über Mehreinnahmen in Milliardenhöhe verfügen, ist auch weiterhin kein Grund zur Zahlung erkennbar.

Da ich einige meiner Grundrechte Artikel 1 bis 19 GG verletzt sehe, stellt es eine unbillige Härte dar, wenn ich dennoch zahlen müsste.

Ich beziehe mich auf Artikel 19 (2) GG: In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
Dieser Artikel wird aufs äußerste missachtet, denn die Gesetze zum Rundfunkbeitrag verstoßen gegen mehrere Artikel des Grundgesetzes, obwohl kein sachlicher Grund dazu vorhanden ist.




Ablehnung des Säumniszuschlags

Die zusätzlichen Kosten von 8 € Säumniszuschlag sind unbegründet und für mich nicht akzeptabel, da ich erst durch Nichtzahlung, (obwohl von mir keinerlei Vertrag zur Nutzung öffentlich rechtlicher Programme mit Ihnen geschlossen wurde), von Ihnen einen Festsetzungsbescheid bekommen habe, um dann auf dem Rechtsweg Widerspruch dagegen einlegen zu können.

Begründung:
Da ich im Vorfeld keine Information von Ihnen erhalten habe und anscheinend ohne vertragliche Grundlage trotzdem zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen genötigt werden soll, ist zudem der Säumniszuschlag nichtig da ich von genannten Forderungen erst über den Festsetzungsbescheid vom 11.11.11 der mir am (18 Tage später!!!!!) zugestellt wurde erfahren habe.

§10 (5) RBStV Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.

§ 44 VwVfG - Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;

Der § 10 Abs. 5 RBStV ist nach §44 BVwVFG Abs.5 nichtig, wenn erst bei Rückständen die Beiträge mittels Festsetzungsbescheid festzusetzen sind, weil es mit Bußgeld geahndet werden kann (§12 (2) RBStV).

Der Säumniszuschlag ist somit Aufzuheben.
Ich behalte mir weiteren Sachvortrag und etwaige Korrekturen in einen gesonderten Schriftsatz vor.
Ich möchte an die zahlreichen Gutachten angesehener Rechtsexperten von Degenhart, Geuer, Koblenzer, Waldhoff und Terschürren zur nicht Verfassungskonformität des Rundfunkbeitrages sowie auf die bekannten Strafverfahren, unter diesen Gesichtspunkten eine Zahlung von etwaigen Beiträgen wenn überhaupt, dann nur unter dem Vorbehalt dieser noch ausstehenden Entscheidung erfolgen kann.
Aus diesen Gründen möchte ich wiederholen, ich lege Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 11.11.11 ein. Weiterhin möchte ich wiederholen daß ich gleichzeitig mit diesem Schreiben die Aussetzung der Vollziehung nach §80 (4) VwGO beantrage.


Zum Schluss möchte ich darauf hinweisen, daß Ihr Festsetzungsbescheid in ihren Datenangaben von den Einlieferungsdaten bei der Post abweicht. Beispielsweise ist der Festsetzungsbescheid auf Donnerstag, den 11.11.11 datiert. Er ist aber bei der Post erst am (18 Tage später!!!!!) eingeliefert worden. Weiterhin wurde nicht an genannte Adresse blablastrasse 11, 11111 blastadt zugestellt, sondern in einem Postfach eines Familienmitgliedes. Dies hat zur Folge, daß ich den Brief zwar innerhalb der Widerspruchsfrist erhalten habe, ich aber den Versatz von Datierung und Zustellung nicht nachvollziehen kann.
Sollten daher künftige Datierungen Ihrer Schreiben mit ihrem Einlieferungsdaten um mehrere Werktage abweichen – d.h. Rückdatierungen darstellen und Sie sich gleichzeitig weiterhin als zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt betrachten, so werde ich jenes entsprechend als Falschbeurkundung im Amt nach §348 Abs. 1 StGB auffassen.

Diesen Widerspruch werde ich Ihnen vorerst per Telefax, zudem per Post zukommen lassen.

Mit freundlichen Grüßen,
A B


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. November 2015, 00:36 von Bürger«

  • Beiträge: 710
Re: Widerspruch auf Festsetzungsbescheid
#1: 11. November 2015, 00:09
Das Warum, geht aus dem Rundfunkbeitragstaatsvertrag hervor.

Fiktie Person AB versucht mit:

Zitat
"Wie von Ihnen verbreitet sollen Rundfunkbeiträge ab dem 01.01.2013 für je eine Wohnung gezahlt werden, da aber mein Haus einschließlich allen Bauten die sich auf selben Grundstück befinden nicht im geringstem unter den Begriff  ‘‘Wohnung‘‘ fallen ist Ihre Forderung zum Rundfunkbeitrag absolut haltlos!"

auf den RBSTV §3 hinzuweisen. Hier gilt eigentlich nur Punkt 5 = nicht abgeschlossene Wohneinheit.
Alles was danach kommt ist weitgehend uninteressant und zähle ich als Lückenfüller.
Das nicht-Interesse am Beitrag zählt nicht. Der Hinweis mit dem Gutachten kann bleiben, diese würde ich auch noch ausführlicher Schreiben.

§ 44 VwVfG Abs 2.: Ist durch das Landesgesetz vorausgesetzt wodurch der Verwaltungsakt erzeugt wird.

Zustellung der Post. War es nicht so das ein Schriftstück nach 3 Tagen, nach der Absendung als zugestellt gilt?
In dem Fall muss die Absendung nachgewiesen werden vom Gläubiger.

Beste Grüße und Erfolg.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. November 2015, 00:36 von Bürger«
- Wie alles begann 2016 https://bit.ly/2POB90G
- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

h
  • Beiträge: 22
Re: Widerspruch auf Festsetzungsbescheid
#2: 11. November 2015, 06:56
Guten Morgen!

Danke für die Antwort und den erneuten Denkanstoß!
Bis jetzt bekam Herr AB,rein fiktiv, nur ein Informationsschreiben in dem die Argumente als nicht tragfähig bezeichnet wurden und nicht in einem Satz auf die persönliche Situation der ´Nichtnutzung' als Wohnung eingegangen wurde.

Prompt folgte ein erneuter Festsetzungsbescheid auf den widersprochen wurde!
Herr AB wieß darauf hin auf die persönliche Situation einzugehen, da sich Herr AB im ''Recht'' sieht!

Diesmal ging der Widerspruch an die Landesrundfunkanstallt in Leipzig, den Beitragservice und den zuständigen Landesvertreter in Thüringen Herr Bodo Ramelow.

An gewisse Presseunternehmen wird sich Herr AB noch wenden.

Nur nebenbei, die Einrichtung eines Pfändungsschutzkonto's ist problemlos machbar, Herr AB hatte ein nettes Gespräch mit Seiner Ansprechpartnerin der Bank und erläuterte ausführlich den Fall.

Die Bank erhält in jedem Fall 2 Tage vor Bekanntgabe einer Pfändung Nachricht, also 2 Tage bevor der Zwangsangemeldete Post bekommt.
Das ganze soll bezwecken, das Konto frühzeitig dicht zu machen!
Die nette Bank Ansprechpartnerin ist aber gewillt den Kunden telefonisch zu informieren sobald der Beitragservice sich meldet, alles natürlich rein fiktiv!
Zu dem Zeitpunkt kann dann sofort das P Konto eingerichtet werden!

Herr AB regt das ganze ein wenig auf, da andere Dinge im Leben wichtiger sind aber trotzdem wird er dran bleiben!!

->feines Forum!
Ach und über Ebay Kleinanzeigen sollte mehr Betroffene Anzeigen zum Thema stellen und Hilfe anbieten!
Es wird gerne dankend angenommen und schafft noch mehr Öffentlichkeit!

MfG |-


Zur Info:


Herr AB                                                                                     -----------, den 22.10.2015
---------strasse 11
11111 ---------------------

An den
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln

     1)    Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 11.11.11
     2)    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung



1)   Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.11.11 gerichtet an:

Herr AB
-------strasse 11
11111 --------------

Beitragsnummer 1234567890



Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich gegen den oben genannten Festsetzungsbescheid vom-------------, mir zugestellt am ------------, Widerspruch ein.



      2) Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung ihres Festsetzungsbescheids vom ------------ nach § 80 (4) VwGO, bis über meinen Widerspruch vom --------------- und dem jetzigen Widerspruch vom --------------- zu meinen Gunsten entschieden wurde.



Begründungen meines Widerspruchs:
Ich stütze mich in diesem Widerspruch auf meine Ausfertigungen im voran gegangenen Widerspruch vom ----------------- und hoffe das in Ihrem nächstem Schreiben auf meine Ausführungen bis ins Detail eingegangen wird.

Ich verstehe weiterhin nicht warum im Vorfeld der Zwangsanmeldung, rückwirkend zu 01.2013 Ihrerseits keinerlei Kontaktaufnahme mit mir geschehen ist und ich nun erneut einen Festsetzungsbescheid erhalte.
Da von meiner Seite keine Anmeldung beim Beitragservice erfolgt ist, sehe ich auch keinerlei Verpflichtung eventuelle Beiträge für den genannten Zeitraum vom --------------- bis -----------, bzw. auf den ebenfalls genannten Zeitraum von --------------- bis ------------------- zu zahlen.

Es liegt mir keinerlei vertragliche Grundlage vor, die eine daraus resultierende Zahlung begründen würde.
Es wird in dem mir zugesandtem Festsitzungsbescheid vom ------------- wiederholt die ‘‘Wohnung‘‘ ------------- 1, 11111 ------------------ für Ihre Forderungen genannt.
Ich wiederhole,
dies ist absolut nicht haltbar da sich zwar das Grundstück in meinem Besitz befindet, ich bin der Grundstückseigentümer, aber keinerlei Nutzung als Wohnung stattfindet.
Ich wiederhole, die Nutzung des Grundstückes und dem darauf stehendem Haus ist nicht als Wohnung im Sinne des Begriffes zu sehen! Gerne können Sie sich, nach vorheriger Terminabsprache, über den jetzigen Zustand vor Ort informieren. Sollte das in Ihrem Interesse sein, bitte ich Sie, mir eventuelle Termine per Post zu zusenden.
Wie von Ihnen verbreitet sollen Rundfunkbeiträge ab dem 01.01.2013 für je eine Wohnung gezahlt werden, da aber mein Haus einschließlich allen Bauten die sich auf selben Grundstück befinden nicht im geringstem unter den Begriff  ‘‘Wohnung‘‘ fallen ist Ihre Forderung zum Rundfunkbeitrag absolut haltlos.
Es hat im Haus nie eine Möblierung stattgefunden bzw. befindet sich die Immobilie nicht in einem bewohnbaren Zustand.

Zur Begriff Erklärung  ‘‘Wohnung‘‘ nennen Sie auf Ihrer Internet Präsentation folgende:
Zitat: Eine Wohnung ist eine ortsfeste baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird. Zitat Ende.


Dies trifft u.a. nicht auf die genannte Adresse ------------------  1 in 11111 ------------------ zu da:
1.kein intakter Stromanschluss besteht
2.keine Sanitäre Anlage vorhanden ist (d.h. Waschmöglichkeiten etc.)
3.kein Schlaf oder Wohnraum vorhanden ist
4.im Haus Baumaterial gelagert wird
5.lediglich bauliche Maßnahmen erfolgen um den Zustand des Hauses zu erhalten
6.keinerlei Möblierung stattgefunden hat
Ich entnehme Ihrer Internet Präsens zum Thema Wohnung:
Zitat: Eine leerstehende Wohnung ist beitragsfrei. Eine Wohnung gilt nur dann als leerstehend, wenn dort niemand wohnt, kein Mietvertrag besteht und auch keine Person beim Einwohnermeldeamt für die Wohnung gemeldet ist. Dabei ist es unerheblich, ob die Wohnung möbliert ist oder nicht. Zitat Ende.



Laut Ihrer Aussage §2(1) RBStV müssen ‘Inhaber‘ von Wohnungen Rundfunkbeiträge bezahlen. In §2 (2) wird ebenfalls erklärt, was als ‘Inhaber‘ einer Wohnung zu verstehen ist: ‘‘ jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt.‘‘
Es wird also Ihrerseits vermutet, dass ich als Grundstückseigentümer das darauf stehende Haus als Wohnung nutze was nicht der Fall ist.
Aber eine Vermutung ist bekanntlich kein Nachweis:
 Selbst wenn eine entsprechende Person für die genannte Wohnung gemeldet wäre, so muss das nicht bedeuten, dass diese Person auch diese die Wohnung selbst bewohnt.
Sie haben in meinem Fall erst nachzuweisen, dass ich das betroffene Grundstück -------------------- 1, 11111 ---------------- auch tatsächlich bewohne.

Weiterhin nutze ich keine Empfangsgeräte auf besagtem Grundstück ----------------- 1, 11111 ------------- und bin auch in Zukunft nicht an den Sendungen des öffentlich rechtlichen Rundfunk interessiert, womit ich auch keinen Grund erkennen kann irgendwelche ‘‘Rundfunkbeiträge‘‘ zu zahlen, zu gleich ich aus der Presse entnehmen konnte wie fragwürdig die Abgabe eines Rundfunkbeiträge gesehen wird, unter anderem beziehe ich mich auch auf das ‘‘Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen‘‘ vom März 2013 das ich Ihnen gerne auch in Schriftform zukommen lasse.

Ich sehe zudem keinerlei Veranlassung Rundfunkgebühren zu zahlen wenn zugleich im öffentlichen Rundfunk nicht auf Werbefinanzierung verzichtet wird und so vermehrt Fehlanreize der Programmgestaltung entstehen können! 
Da ich noch nie Rundfunkbeiträge gezahlt habe und die Rundfunkanstalten dennoch über Mehreinnahmen in Milliardenhöhe verfügen, ist auch weiterhin kein Grund zur Zahlung erkennbar.

Da ich einige meiner Grundrechte Artikel 1 bis 19 GG verletzt sehe, stellt es eine unbillige Härte dar, wenn ich dennoch zahlen müsste.

Ich beziehe mich auf Artikel 19 (2) GG: In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
Dieser Artikel wird aufs äußerste missachtet, denn die Gesetze zum Rundfunkbeitrag verstoßen gegen mehrere Artikel des Grundgesetzes, obwohl kein sachlicher Grund dazu vorhanden ist.







Ablehnung des Säumniszuschlags


Die zusätzlichen Kosten von erneuten 8 € Säumniszuschlag sind unbegründet und für mich nicht akzeptabel, da ich erst durch Nichtzahlung, (obwohl von mir keinerlei Vertrag zur Nutzung öffentlich rechtlicher Programme mit Ihnen geschlossen wurde), von Ihnen einen Festsetzungsbescheid bekommen habe, um dann auf dem Rechtsweg Widerspruch dagegen einlegen zu können.
Abgesehen davon dass ich keinerlei Anmeldung zur Nutzung der öffentlich rechtlichen Medien eingegangen bin,haben mir keinerlei erste Beitragsrechnung zukommen lassen und fordern nun seit erstem Festsetzungsbescheid Säumniszuschläge. Es wäre schön wenn Sie mir unter anderem diese Vorgehensweise erläutern könne.



Begründung:

Da ich im Vorfeld keine Information von Ihnen erhalten habe und anscheinend ohne vertragliche Grundlage trotzdem zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen genötigt werden soll, ist zudem der Säumniszuschlag nichtig da ich erstmalig von genannten Forderungen über den Festsetzungsbescheid vom 02.07.15, der mir am 20.07.15 zugestellt wurde erfahren habe. In dem von Ihnen am 02.10.15 erstellten zweiten Festsetzungsbescheid wiederholen Sie diese Forderungen.



Rechtliche Grundlage:

§ 44 VwVfG - Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;

Der § 10 Abs. 5 RBStV ist nach §44 VwVfG Abs.5 nichtig, wenn erst bei Rückständen die Beiträge mittels Festsetzungsbescheid festzusetzen sind, weil es mit Bußgeld geahndet werden kann (§12 (2) RBStV).

Der Säumniszuschlag ist somit Aufzuheben.
Ich behalte mir weiteren Sachvortrag und etwaige Korrekturen in einen gesonderten Schriftsatz vor.
Weiterhin werde ich mir vorbehalten von meiner Rechtsschutzversicherung Gebrauch zu machen, sollten Sie nicht auf meine persönliche Situation und der damit verbundenen Situation am ----------------- 1 in 11111 ---------------- eingehen.
Ich möchte an die zahlreichen Gutachten angesehener Rechtsexperten von Degenhardt, Geier, Koblenzer, Waldhof und Terschelling zur nicht Verfassungskonformität des Rundfunkbeitrages sowie auf die bekannten Strafverfahren, unter diesen Gesichtspunkten eine Zahlung von etwaigen Beiträgen wenn überhaupt, dann nur unter dem Vorbehalt dieser noch ausstehenden Entscheidung erfolgen kann.
Aus diesen Gründen möchte ich wiederholen, ich lege Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 11.11.11 ein. Weiterhin möchte ich wiederholen dass ich gleichzeitig mit diesem Schreiben die Aussetzung der Vollziehung nach §80 (4) VwGO beantrage.


Zum Schluss möchte ich darauf hinweisen, dass Ihr Festsetzungsbescheid in ihren Datenangaben erneut gravierend von den Einlieferungsdaten bei der Post abweicht. Beispielsweise ist der Festsetzungsbescheid auf Donnerstag, den -------------- datiert. Er ist aber bei der Post erst am Dienstag, den --------------- eingeliefert worden. Weiterhin wurde nicht an genannte Adresse -------straße 11, 11111 ------------- zugestellt, sondern in einem Postfach eines Familienmitgliedes. Dies hat zur Folge, dass ich den Brief zwar innerhalb der Widerspruchsfrist erhalten habe, ich aber den Versatz von Datierung und Zustellung nicht nachvollziehen kann.
Ist dieser Versatz von Schilderherstellung und Zugangsdatum beabsichtigt um meinerseits eventuell ein Fristverlängerung zu provozieren?

Sollten daher künftige Datierungen Ihrer Schreiben mit ihrem Einlieferungsdaten um mehrere Werktage abweichen – d.h. Rückdatierungen darstellen und Sie sich gleichzeitig weiterhin als zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt betrachten, so werde ich mir das Recht vorbehalten jenes entsprechend als Falschbeurkundung im Amt nach §348 Abs. 1 StGB auffassen und diesen Fakt an zuständige Behörden weiterleiten.



Diesen Widerspruch werde ich Ihnen vorerst per elektronischer Nachricht, per Telefax, zudem per Post zukommen lassen.



Mit freundlichen Grüßen,
Herr AB


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

  • Beiträge: 710
Re: Widerspruch auf Festsetzungsbescheid
#3: 26. November 2015, 22:02
Im Grund ist die Panik nicht ganz nachvollziehbar, denn der Widerspruch führt ja erstmal zur Klage vor dem VG, das ist das höchste Ziel.
Man kann sich aber vorbereiten von daher okay...

Öffentlichkeitsarbeit finde ich auch gut...ob ich so fit bin, wie ich mich gebe, beinhaltet aber immer noch gewisse Unsicherheiten. Aber das wird schon, wir wollen doch alle kleine Anwälte sein. Ich mach den Kram ja schon für andere :D

Das mit der Wohnung leuchtet ein, entspricht das alles der Wahrheit droht keinerlei Gefahr, so zumindest wenn man nach den RBStV geht...Wohnung ist nicht baulich abgeschlossen und gut...

Andererseits steht die Frage ja noch im Raum ob sich das gleich auch auf die aktuelle Wohnung bezieht?
Das man dies nicht verwechselt.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
- Wie alles begann 2016 https://bit.ly/2POB90G
- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

 
Nach oben